Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 29. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 6. Juli 2021) und macht geltend, er sei sich nicht bewusst, in einem Konkubinat zu leben, er habe das Dachgeschoss gemietet und wohne auch dort.
2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 schliesst das Betreibungsamt Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem Amt anlässlich eines Pfändungsvollzuges im Jahr 2019 einen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. August 2016 für eine 2-Zimmerwohnung mit Mitbenützung der Küche in der Liegenschaft [...] vorgelegt, welche gemäss Grundbuch im Alleineigentum der Vermieterin B.___ stehe. Diesbezüglich lägen nur Quittungen für Mietzinszahlungen für die Monate Januar bis Mai 2019 vor. Seither habe der Beschwerdeführer keine Quittungen mehr eingereicht. Zudem arbeite der Beschwerdeführer für die Firma C.___ GmbH, welche ebenfalls an der [...] domiziliert sei und sich im Alleineigentum von B.___ befinde. Demnach sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat bestehe, weshalb in der Existenzminimumberechnung der hälftige Ehegattengrundbetrag einzurechnen sei.
II.
1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.
1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).
1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zusammen mit einer Frau seit 1. August 2016 und damit seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nur in den Monaten Januar – Mai 2019 Mietzinszahlungen nachzuweisen vermochte, womit zweifelhaft ist, ob überhaupt je ein Mietverhältnis bestanden hat. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a). In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Gemäss Aktenlage lebt der Beschwerdeführer seit 1. August 2016 in der gleichen Liegenschaft wie B.___, weshalb spätestens ab 1. August 2021 vermutungsweise von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun der Schuldner nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihm angesichts der Aktenlage und seiner Ausführungen jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten bzw. qualifizierten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ auszugehen.
1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll vom 26. Juni 2021 verfügt B.___ über ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch