Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 (gemäss Track & Trace zugestellt am 15. Juli 2021) des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht geltend, er fahre mit dem gemieteten Auto zur Arbeit. Diese Kosten seien nicht eingerechnet worden. Ebenso sei die Verpflegung nicht berücksichtigt worden. Zudem seien seine zwei Kinder nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern jeweils auch vom Dienstagabend bis Donnerstagmorgen sowie während fünf Ferienwochen bei ihm. Sodann seien die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'555.00 nicht eingerechnet worden.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 25. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb in der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz eingerechnet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ex-Frau derzeit nicht bezahle. Des Weiteren seien CHF 50.00 pro Kind / Wochenende berücksichtigt worden. Zwischenzeitliche Abklärungen hätten nun ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der vorgenannten Sachlage sei am 9. August 2021 eine neue Existenzminimumberechnung erstellt worden und dem Beschwerdeführer für August 2021 CHF 237.00 für das Streckenabonnement zurückerstattet worden. Zudem würden ihm CHF 121.00 für die auswärtige Verpflegung des Monats August zurückerstattet.

 

3. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob er angesichts dessen, dass das Betreibungsamt die angefochtene Existenzminimumberechnung durch eine neue Berechnung vom 9. Juli 2021 ersetzt habe, an der Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 7. Juli 2021 festhalte, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne.

 

4. Mit Eingabe vom 19. August 2021 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er an der Beschwerde festhalten wolle und macht ergänzend geltend, die Kinder gingen in [...] zur Schule und nicht in [...], wo er wohne. Zudem müsse er Kleider und Schuhe zur Mutter der Kinder bringen. Dafür benötige er das Auto. Sodann besitze seine Arbeitgeberin keine Flottenfahrzeuge. Die Firma besitze lediglich zwei Fahrzeuge und diese seien meistens besetzt. Er arbeite als […] mit einem Provisions-System.

 

5. Mit Stellungnahme vom 3. September 2021 führt das Betreibungsamt aus, die monatlichen Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche würden dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind zurückerstattet. Sodann habe der Beschwerdeführer am 26. August 2021 mitgeteilt, dass er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies habe jedoch bei der Lohnzahlung vom August 2021 nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb dem Beschwerdeführer das Existenzminimum inklusive Berufsauslagen und auswärtiger Verpflegung ausbezahlt worden sei, obschon er voraussichtlich im September 2021 nicht arbeiten werde. Mittlerweile weise das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 8'317.80 aus. Da dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Es werde aber mit der Abrechnung zugewartet, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei.

 

6. Mit Schreiben vom 13. September 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. Zudem habe er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten.

 

II.

 

1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 1-stündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann hat seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Auf den Lohnabrechnungen sind denn auch keine Spesenvergütungen ersichtlich, so dass die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er benötige für die beruflichen Heimbesuche sein Privatauto, nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren sind [...] und [...] Nachbargemeinden und durch den öffentlichen Verkehr ebenfalls sehr gut erschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, dass er im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts seiner Kinder öffentliche Verkehrsmittel benützt.

 

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners nicht die Autokosten, sondern die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet hat.

 

2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 121.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden ist.

 

3. Des Weiteren hat das Betreibungsamt mit der Rückerstattung der Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers Rechnung getragen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.

 

Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls die Ferienbesuche der Kinder zeitnah belegen.

 

4. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll bezahlt er die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

 

5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Veränderungen seiner Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern revisionsweise beim Betreibungsamt geltend machen muss. Andererseits hat das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend nicht mehr von Belang sind.

 

6. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, er habe eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn nicht zuständig ist.

 

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch