Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 13. September 2021    

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verlustschein Nr. […]


 

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

 

dass:

 

-       A.___ als Gläubiger mit Schreiben vom 21. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. […] des Betreibungsamtes Thierstein vom 28. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace der Post am 30. Juni 2021 zugestellt) erhebt;

-       die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen ist;

-       die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach verspätet ist;

-       auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

-       im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch