Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 4. August 2021 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und beantragt die Abweisung der Konkursandrohung, da diese rechtsmissbräuchlich sei. Zudem seien die Akten ZKBES.2021.68 und OGZPR.2021.161 beizuziehen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 31. August 2021 lässt sich die Schuldnerin abschliessend vernehmen und stellt ergänzend folgende Anträge: Es seien die Betreibungen Nrn. [...] und Nr. [...] mit superprovisorischer Verfügung zu sistieren, bis das Bundesgericht und die Staatsanwaltschaft B.___ entschieden hätten. Zudem sei der A.___ AG die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, weil sie vermögenslos sei und Verwaltungsrat C.___ kein Jurist sei. Des Weiteren seien die Akten des hängigen Bundesgerichtsverfahrens 5A_562/2021 beizuziehen.
II.
1. Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 8. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19. April 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6) beseitigt und die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 2. Juni 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, dessen Urteil noch ausstehend ist.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung und hindert folglich die Vollstreckbarkeit nicht. Dass das Bundesgericht der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem wurden – wie vorgehend dargelegt – bislang sämtliche in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsbehelfe rechtsgültig abgewiesen. Dass das Betreibungsamt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens vom 3. August 2021 die Konkursandrohung erlassen hat, ist demnach unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
2. Ein im Handelsregister eingetragener Schuldner unterliegt der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, also sowohl für Geschäftsschulden als auch private Verpflichtungen (Domenico Acocella in: Kommentar zum SchKG, Bd I 2. Auflage, Basel 2010, RZ 4 zu Art. 39 SchKG). In zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens und nicht etwa des Betreibungsbegehrens oder der Entstehung der Forderung eingetragen war (a.a.O. Acocella, RZ 11 zu Art. 39 SchKG).
Die A.___ AG ist seit dem 6. Januar 2015 im Handelsregister eingetragen. Das Fortsetzungsbegehren wurde am 3. August 2021 gestellt, womit die A.___ AG nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt. Demnach waren auch die formellen Voraussetzungen für das Erstellen der Konkurs-androhung gegeben (Art. 159 SchKG).
3. Im Übrigen können mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG Verfügungen der Betreibungsämter wegen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung angefochten werden. Die in den Rechtsschriften gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind – soweit nachvollziehbar – rein materiellrechtlicher Natur und erfüllen keinen der vorgenannten Beschwerdegründe.
4. Für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung zur Sistierung von Betreibungsverfahren besteht nach dem Gesagten kein Anlass, zumal eine Sistierung von Betreibungsverfahren nur aus Gründen denkbar wäre, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Aktenbeizug verzichtet werden.
7. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise auch für juristische Personen bestehen, wenn deren einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.1.). Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann jedoch bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weitergehende Prüfung abgewiesen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_783/2021).