Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
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Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Timur Acemoglu, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2021 erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die mit Verfügung vom 7. Januar 2021 gegen den Beschwerdeführer angeordnete Lohnpfändung Nr. [...] sei rückwirkend seit Beginn insoweit anzupassen, als nur der CHF 3’898.00 übersteigende Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers gepfändet wird.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Auf die Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden Betrag des Lohnes angeordnet. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Arbeitgeberin bereits angewiesen habe, den CHF 3’318.00 übersteigenden Betrag vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet worden. Mit Urteil vom 15. Mai 2020 habe das Obergericht den Unterhaltsbeitrag abgeändert und den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 zur Zahlung von CHF 580.00 an den Sohn B.___ verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9. Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet. Obwohl der Beschwerdegegnerin spätestens mit Schreiben vom 19. November 2020 der angepasste Unterhaltsbeitrag angezeigt worden sei, habe sich diese geweigert, die Existenzminimumsberechnung und damit die Pfändung anzupassen. Zwar sei sich die Lehre bei der Konkurrenz zwischen Schuldneranweisung und Lohnpfändung nicht ganz einig, jedoch herrsche klar die Meinung vor, dass wenn eine Anweisung an die Schuldner vor einer Lohnpfändung erfolge, die angewiesenen Einkommensbestandteile in die Existenzminimumsberechnung der Pfändung vollständig einzuberechnen seien (BSK-Schwander, N 6 zu Art. 177, KUKO-ZGB Fankhauser/Guiltod, N 8 zu Art. 177). Eine Abweichung davon würde Art. 93 Abs. 1 SchKG verletzen, wonach Einkommen nur gepfändet werden dürfe, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die angefochtene Verfügung sei somit an die mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 angeordnete Anweisung an die Schuldner anzupassen, so dass nur der für die Unterhaltsverpflichtung nicht benötigte Betrag, also der CHF 3’898.00 übersteigende Betrag (Existenzminimum CHF 3’318.00 + Unterhaltsbeitrag CHF 580.00), gepfändet werde.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pfändungsverfügung vom 7. Januar 2021 sei bereits am 14. Januar 2021 revidiert worden, nachdem dem Betreibungsamt das Urteil vom 16. Dezember 2020 betreffend Schuldneranweisung zugestellt worden sei. In der Revision sei der direkte Lohnabzug für die geschuldeten Alimente in der Höhe von Fr. 580.00 berücksichtigt worden. Somit fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer gehe von einem ihm zustehenden Existenzminimum von CHF 3’318.00 aus und begründe dies mit dem Entscheid des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen betreffend Schuldneranweisung vom 16. Dezember 2020. Wie dieser Betrag berechnet worden sei, könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Die Frage könne aber, wie sogleich dargestellt werde, offengelassen werden. Es sei unbestritten, dass die richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). Der vom Richter verfügte Betrag (vorliegend CHF 580.00) sei von der Pfändung ausgenommen. Diesem Umstand sei mit der Revision Rechnung getragen worden. Jedoch sei das Betreibungsamt an die Existenzminimumberechnung des Richters nicht gebunden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Schliesslich sei bezüglich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass bezüglich des Kriteriums der Notwendigkeit nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen sei (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 35 und BGE 722 I 8). Das vorliegende Verfahren erfordere weder besondere Rechtskenntnisse, noch beinhalte es besondere formelle Hürden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
3. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Schuldneranweisung Berücksichtigung finden sollte. In Tat und Wahrheit sei dies aber nicht der Fall. In der Revisionsverfügung sei das Existenzminimum nicht etwa um die angewiesenen Alimente erhöht worden, sondern sogar um CHF 100.00 gesunken. Im Gegensatz zu den zuvor ins Existenzminimum aufgenommenen CHF 100.00 seien die Kinderalimente aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dabei möge es darum gehen, dass diese nicht zweimal angerechnet würden, einerseits als Lohnabzug und andererseits im Existenzminimum. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF 3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen sei, jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überweisen müsse. Dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. Im Eheschutz-Urteil sei in E. 4.6 der Bedarf des Beschwerdeführers angegeben worden, er entspreche dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, einschliesslich Krankenkassenprämien (KVG) von CHE 438.00, zuzüglich der gerichtsüblichen Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Hier falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins Existenzminimum einrechne. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst die Vernehmlassung durch einen Juristen habe verfassen lassen und nicht etwa durch die zuständige Sachbearbeiterin. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vielzahl der Hinweise auf Kommentare und Gerichtsentscheide in der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin zeige zudem deutlich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchaus besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei […] bei der […] mit genügenden bis guten Deutschkenntnissen für Alltagsfragen und den Arbeitsalltag, aber nicht zum Verfassen der vorliegenden Beschwerde. Er sei zweifellos im vorliegenden Verfahren zur effektiven Wahrung seiner Interessen auf anwaltliche Vertretung angewiesen.
4. Mit Eingabe vom 3. März 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Arbeitgeber habe vom Betreibungsamt bezüglich der Koordinierung der Schuldneranweisung und der Lohnpfändung die falsche Auskunft erhalten, dass zunächst der ganze Alimentenbetrag von CHF 580.00 an das Oberamt zu überweisen sei, und danach der Betrag, welcher das Existenzminimum von CHF 2'785.00 übersteige an das Betreibungsamt zu überweisen sei. Dies habe der Arbeitgeber getan und vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen sowie CHF 244.15 an das Betreibungsamt. Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine Krankenkassenprämie nicht bezahlen können. Damit sei im Monat Februar 2021 das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden. Daraus werde deutlich, dass eine Einhaltung von Art. 93 SchKG nur gesichert werden könne, wenn sowohl das gesamte Existenzminimum des Schuldners inkl. Krankenkassenprämie als auch Alimente in die Existenzminimumberechnung aufgenommen würden.
II.
1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Art. 177 ZGB beinhaltet privilegierte Vollstreckungsmassnahmen sui generis. Den sie auslösenden richterlichen Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung zu. Deshalb gehen die entsprechenden richterlichen Anweisungen der Einkommenspfändung vor, welche das Betreibungsamt in Betreibungen, die nicht den laufenden Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten oder ein Kind zum Gegenstand haben, früher vorgenommen hat oder noch vornimmt (BGE 110 II 9, 16 = Pra 1984, 428). Die Auffassung, dass die richterliche Lohnsperre einer Pfändung, insb. einer bereits bestehenden, vorgeht, entspricht auch betreibungsamtlicher Praxis (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 60 zu Art. 93). Im Lichte dieser Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt anerkennt, dass die mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 festgelegte Schuldneranweisung der betreibungsamtlichen Lohnpfändung vorgeht.
2. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stützt sich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt festhält, wird bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 21). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterscheidet sich denn auch wesentlich von der dem Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung, welche im Gegensatz zum gestützt auf die vorgenannten Richtlinien erstellten betreibungsrechtlichen Existenzminimum einen Pauschalbetrag für Telekommunikation und Mobiliarversicherung berücksichtigt. Weiter wird die Krankenkassenprämie in die Berechnung einbezogen, während das Betreibungsamt sie nur gegen Nachweis erstattet, was den grössten Teil der Differenz erklärt. Mit seiner Berechnung hat der Amtsgerichtsstatthalter sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt. Diesen Anspruch hat der Beschwerdeführer bei einer Lohnpfändung aber nicht. Vorliegend ist wie erwähnt das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Belang.
Sodann wird gemäss der mit Urteil vom 16. Dezember 2020 festgelegten Schuldneranweisung vom Nettolohn des Beschwerdeführers der CHF 3'318.00 übersteigende Betrag vorgängig direkt abgezogen, ohne dass das Betreibungsamt in diesen Vorgang involviert wäre. Wenn nun das Betreibungsamt in der revidierten Pfändungsverfügung vom 14. Januar 2021 festhält, pro Monat sei der CHF 2'785.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners zu pfänden, so tangiert es damit die vorgenannte gerichtlich festgelegte Schuldneranweisung nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in E. I. 3 hiervor vorgebrachte Argumentation überzeugt nicht, wonach in gewissen Konstellationen Art. 93 SchKG verletzt sein könnte, wenn beispielsweise die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könnte (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3’500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überwiesen werden müsste; dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. So hat auf der einen Seite der Amtsgerichtsstatthalter in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 das eherechtliche Existenzminimum des Schuldners gewahrt und auf der anderen Seite das Betreibungsamt vorliegend das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem genannten Beispiel folgend zeitweise weniger verdienen würde und monatlich beispielsweise nur Alimentenzahlungen von CHF 200.00 geleistet werden könnten, muss bei der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB gleichwohl das im Urteil vom 16. Dezember 2020 festgelegte eherechtliche Existenzminimum gewahrt werden. Ob nun das Betreibungsamt seinerseits ein höheres betreibungsrechtliches Existenzminimum festlegen würde, ändert in einer solchen Konstellation nichts an der Höhe der Alimentenzahlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte dieses Geld bei einem Minderverdienst nicht für die Kinderalimente zur Verfügung stehen. Art. 93 SchKG ist demnach vorliegend nicht verletzt.
3. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumberechnung vom 14. Januar 2021 die KVG-Prämie von CHF 405.05 lediglich gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. So liegen gegen den Beschwerdeführer, wie aus den Akten ersichtlich, aktuell Betreibungen wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien vor, womit nicht erstellt ist, dass er diese regelmässig bezahlt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die KVG-Prämie des Beschwerdeführers ab 2021 CHF 405.50 beträgt, womit der im Existenzminimum diesbezüglich erwähnte Betrag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
4. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass mit der Überweisung der gesamten Alimente von CHF 580.00 bei einem Nettolohn von CHF 3'621.40 das im Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 festgelegte scheidungsrechtliche Existenzminimum von CHF 3'318.00 fraglos verletzt wurde. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass das Betreibungsamt seinerseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzupassen hat. Vielmehr ist diese Existenzminimumverletzung wiederum durch das Oberamt auszugleichen – sei es durch Rückerstattung des zuviel überwiesenen Betrages oder durch Ausgleich bei der Überweisung im darauffolgenden Monat.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen, zumal die vorliegende Angelegenheit faktisch bereits damit erledigt war, als dem Betreibungsamt das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und es hiernach die Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. Januar 2021 revidierte. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Acemoglu als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2021 sowie die Beilagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch