Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums (Pfändung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 11. Oktober 2021 und beantragt die Anpassung ihres Existenzminimums. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 21. September 2020 sei ihr ein Existenzminimum von CHF 3'194.00 eingerechnet worden. Somit sei kein pfändbares Einkommen vorhanden. Zudem seien auch die Auslagen für die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Verfügung vom 18. November 2021 werden im vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten SLZPR.2020.448 des Richteramtes Solothurn-Lebern beigezogen.
II.
1.1 Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern mit Urteil vom 21. September 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85 festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen Einkommen der Schuldnerin errechnet. Dieser Entscheid entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte - was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14).
1.2 Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Wie aus dem eingereichten Betreibungsprotokoll ersichtlich, betrifft die der Lohnpfändung zugrundeliegende Forderung der B.___ AG von gesamthaft CHF 749.70 Kostenbeteiligungen KVG aus dem Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis 26. Oktober 2020 sowie Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-Gebühren von CHF 130.00. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist demnach erst nach dem am 24. November 2008 eröffneten Konkurs (vgl. Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 21. September 2020) entstanden. Dementsprechend kommen im vorliegenden Fall auch nicht die speziellen Regeln der Berechnung des neuen Vermögens zur Anwendung, sondern die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass beim Grundbedarf der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Zuschlag gewährt wurde. Zudem sind gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien die Ausgaben für Mobiliar und Telekommunikation – anders als in der Berechnung aus dem Urteil vom 21. September 2020 – bereits im Grundbetrag enthalten. Sodann basiert die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten nicht auf aktuellen Unterlagen, weshalb diese auch aus diesem Grund vorliegend nicht weiterführend ist. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Auslagen für die Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin bislang keine aktuellen Belege betreffend ihre Arbeitssuche eingereicht habe. Sobald dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege eingereicht werden, können die Kosten entsprechend berücksichtigt werden.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe vor, weshalb die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht korrekt sein soll. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.
1.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch