Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 22. Dezember 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsurkunde Nr. [...] (Betreibung Nr. [...]) und Nr. [...] (Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
A.___ erhebt am 30. Oktober 2021 als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunden Nrn. [...] und [...] vom 18. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zugestellt) und rügt, beim Pfändungsvollzug seien nur sechs anstatt der sieben im gleichen Haushalt wohnenden Personen berücksichtigt worden. So wohnten die beiden Kinder der Schuldner, B.___ und C.___, auch dort. Die Tochter mache eine Ausbildung zur Krankenschwester. Der Sohn sei Selbständigerwerbender bei der Firma D.___, [...] in [...], was aber nur eine Briefadresse sei. Sein Halbbruder E.___ wohne dort. Der Vater und Schuldner, F.___, habe bereits einige Firmen mit nachfolgendem Konkurs an der [...] gegründet. Deshalb laute die neue Firma auf den Sohn. Das Fahrzeug [...], [...], werde auf dem Parkplatz des Vaters an der [...] oder auf dem Nachbargrundstück geparkt. Die Werkzeuge und Materialien würden abends im Keller verstaut. Das andere Auto [...] werde auf dem Nachbargelände parkiert, wenn der eigene Parkplatz belegt sei. Es stelle sich sodann die Frage, ob die zwei erwachsenen Kinder einen Beitrag an die Wohnungsmiete beisteuern könnten, nachdem die Mietschulden der Eltern seit Jahren bestünden und nicht abgebaut würden. Des Weiteren seien bei der Schuldnerin, Frau G.___, zwei Arbeitgeber angegeben: H.___ AG in [...] und I.___ AG in [...]. Laut den Informationen der Gläubigerin putze die Schuldnerin bei der J.___ in [...] abends um 18 Uhr. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein 4-Zonenabo à CHF 159.00 und CHF 80.00 für auswärtige Verpflegung erhalte. Zudem gebe es noch ein drittes Auto, einen weissen [...], welcher zurzeit verschwunden sei. Dieses werde von der Tochter benutzt. Sodann sei der Schuldner, Herr F.___, zurzeit krankgeschrieben, aber beziehe sicher Krankentaggeld, was auch nicht aufgeführt sei. Zudem sei er jeden Abend (25. – 29. Oktober 2021) zusammen mit seinem Sohn C.___ mit dem Baustellengefährt nach Hause gekommen. Laut Informationen der Gläubigerin hätten Vater und Sohn im vergangenen Sommer während ca. 3 Wochen eine Baustelle in [...] gehabt.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Gemäss den Angaben der Schuldner im Pfändungsprotokoll ist der Sohn C.___ aus dem Elternhaus ausgezogen. Dies ist durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6). Das Betreibungsamt durfte somit darauf abstellen. Das Betreibungsamt muss denn auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anstellen (André Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG-Kommentar, 2. Auflage, 2010, N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte leisten (BlSchK 1999 135/136). Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Gläubigerin, wonach die Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwester mache und demnach ein Einkommen erziele. Das Betreibungsamt durfte in diesen Punkt ebenfalls auf die Angaben der Schuldner abstellen, wonach die Tochter B.___ kein Einkommen erziele, zumal die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren auch keine Unterlagen einreicht, die etwas anderes belegen würden.
2. Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll hervorgeht, ist der Personenwagen des Schuldners, [...], mit Jahrgang 2003 und einem Kilometerstand von 220'000, wertlos, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen nicht eingepfändet hat. Wie den Ausführungen des Betreibungsamtes weiter zu entnehmen ist, konnte ein weisser [...] bei der Anfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle nicht ermittelt werden. Diesbezüglich ist zudem auf das in E. II. 1 hiervor Gesagte zu verweisen. Was das Fahrzeug [...], anbelangt, hat eine Halteranfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle ergeben, dass dieses auf die Firma D.___ und nicht auf die Schuldner eingelöst ist. Zudem ist unter dem genannten Nummernschild nicht ein [...], sondern ein [...] eingetragen.
3. Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, was die Gläubigerin aus den sinngemässen Behauptungen, der Schuldner arbeite trotz Krankheit und müsse aktuell zumindest ein Krankentaggeld erhalten, für das vorliegende Verfahren ableiten will. So rechnete das Betreibungsamt bei der Existenzminimumberechnung vom 29. September 2021 das vom Schuldner angegebene Einkommen von CHF 3'670.10 trotz Krankschreibung ein. Insofern die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Schuldner habe im Sommer während 3 Wochen eine Baustelle in [...] gehabt, ist sie wiederum auf das in E. II. 1. hiervor Gesagte zu verweisen. Für ihre Behauptungen reicht die Beschwerdeführerin denn auch keine Unterlagen vor.
4. Wie schliesslich der Lohnabrechnung der Schuldnerin vom Juli 2021 zu entnehmen ist, wird sie von ihrer Arbeitgeberin unter anderem in [...], [...] und [...] eingesetzt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt hier ein 4-Zohnen-Abonnement der Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG (BOGG) eingerechnet hat. Zudem sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 80.00 bei einem 40%-Pensum nicht zu beanstanden ist.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch