Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 27. Januar 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2.    B.___, vertreten durch C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. […])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.   Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Betreibungsamt, 4601 Olten, vom 12. November 2021 sei aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag erhoben hat.

3.   Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 30. September 2021 habe sie sich zuhause befunden und um ihre Kinder gekümmert, als die Postbotin um 11:30 Uhr bei ihr geklingelt und ihr den Zahlungsbefehl gezeigt habe. Danach habe die Postbotin aus Corona-Schutzmassnahmen den Empfang der Sendung quittiert. Die Beschwerdeführerin habe sogleich Rechtsvorschlag erhoben, was die Postbotin auf dem Zahlungsbefehl und wiederum aus Corona-Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin verzeichnet und im System erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe alsdann die Pfändungsankündigung erhalten und sich umgehend telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet, aber diesbezüglich leider kein Gehör gefunden. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin habe die Post erst mündlich bestätigt, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Post habe sodann später auch schriftlich den geltend gemachten Sachverhalt bestätigt. Dem Sendungsverlauf der Post mit «Vermerk: [...]», welcher der Betreibungsnummer entspreche, könne entnommen werden, dass der Rechtsvorschlag am 30. September 2021 um 11.30 Uhr über die ganze Forderung erhoben und registriert worden sei. Der Rechtsvorschlag sei in der Folge dem Betreibungsamt am 4. Oktober 2021 zugestellt worden. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden Betreibungsverfahren zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig gewesen sei. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post bedient habe, falle es in ihren Verantwortlichkeitsbereich, sollte das Zustellorgan die Daten nicht richtig übertragen haben. Dass jedoch der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober 2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg ebenso. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 nichtig sei, da das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen.

 

2. Mit Verfügung vom 24. November 2021 erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrages und führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin behaupte, sofort gegenüber dem zustellenden Postbeamten Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls spreche eine andere Sprache. Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen Rechtsvorschlag. Die Bescheinigung des Rechtsvorschlages auf den beiden Doppeln des Zahlungsbefehls sei zwar kein Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern. Ob und inwieweit der Eintrag im Track & Trace-Informationssystem der Post als Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages gewertet werden könne, werde der Beurteilung der Aufsichtsbehörde überlassen.

 

4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und reicht das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.

 

5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 lässt sich die Gläubigerin vernehmen.

 

II.

 

1.      

 

1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 74 N 27).

 

2. Wie auf dem eingereichten Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ersichtlich, wurde dieser Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 30. September 2021 zugestellt. Des Weiteren wurde von der zustellenden Person auf dem Schuldnerdoppel mit ihrer Unterschrift und Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gleichentags am 30. September 2021 Rechtsvorschlag gegen die ganze in Betreibung gesetzte Forderung erhoben hat. Auf dem Schuldnerdoppel ist zudem ersichtlich, dass die beiden darauf enthaltenen Unterschriften der zustellenden Person identisch sind. Damit können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin, wie von ihr dargelegt, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag gegen den gesamten Forderungsbetrag erhoben hat. Dies wurde zudem in der der Schuldnerin von der Post zugestellten Empfangsbestätigung mit dem Vermerk «[...]» bestätigt, worin ebenfalls am 30. September 2021, 11:30 Uhr, «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» vermerkt wurde. Damit hat die Schuldnerin den Beweis erbracht, dass sie gegen den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

 

3. Fortsetzungshandlungen, die sich auf einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130111396 E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8. August 2002 E. 2.3; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG 1, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 12). Aufgrund des Gesagten ist die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen nichtig und demnach aufzuheben.

 

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben.

2.    Es wird festgestellt, dass A.___ gegen den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

3.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch