Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 1. März 2022     

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat André Baur

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thierstein,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 21. September 2021 berechnete das Betreibungsamt Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’892.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’400.00. Für den Mietzins setzte das Betreibungsamt einen ½-Anteil von CHF 692.00 ein. Die Krankenkassenprämien wollte es gegen Quittung erstatten.

 

2. Am 1. Oktober 2021 stellte A.___ beim Betreibungsamt Thierstein ein Gesuch um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums. Darin ersuchte er um Aufklärung, wie er bezüglich seiner Krankenkassenprämien, seiner Alimente und seiner Untermiete vorgehen müsse. Abschliessend ersuchte er darum, sein Existenzminimum für die laufende Pfändung dementsprechend anzupassen. Das Betreibungsamt antwortete darauf mit Mail vom 5. Oktober 2021. Ein darauffolgendes Mail von A.___ vom 6. Oktober 2021 beantwortete das Betreibungsamt mit einem weiteren Mail vom 7. Oktober 2021.

 

3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 zeigte Advokat André Baur dem Betreibungsamt an, dass er die Wahrung der Interessen von A.___ übernommen hat und verlangte, dessen Schreiben vom 1. Oktober 2021 sei als fristgerechte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. Das Betreibungsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2021 ab.

 

4. Darauf erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung vom 21.09.2021, Nichtweiterleitung der "Beschwerde" vom 01.10.2021 und Verfügung vom 16.11.2021» bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1   In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die mit Beschwerde vom 01.10.2021 rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.09.2021 aufzuheben und es sei die pfändbare Quote auf CHF 0.00 zu reduzieren und dem Beschwerdeführer seien allenfalls bereits gepfändete Guthaben umgehend zurückzuerstatten.

2   Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3   Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtpflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

 

5. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung am 7. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.

 

6. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

 

7. Am 3. Januar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und rechnete neu einen -Anteil des Mietzinses von CHF 946.70 ein und pfändete neu einen Betrag von CHF 1’145.00. Dementsprechend beantragte es in seiner zweiten Vernehmlassung vom 3. Januar 2022, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.

 

8. In seiner zweiten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des Betreibungsamtes.

 

9. Mit seiner dritten Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt mit, es habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers am 27. Januar 2022 neu berechnet. Im Übrigen verwies es auf seine früheren Vernehmlassungen. In der neuen Existenzminimumsberechnung wird für den Mietzins nun gemäss Untermietvertrag ein Betrag von CHF 1'000.00 eingesetzt. Für den Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von je CHF 200.00 berücksichtigt. Neu wird der das Existenzminimum von CHF 2’600.00 übersteigende Betrag gepfändet.

 

10. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner dritten Stellungnahme vom 2. Februar 2022 weiterhin an den mit der Beschwerde vom 29. November 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.

 

11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Im Rechtsbegehren wird zwar die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. Wie aus deren Beweissatz 2 hervorgeht, richtet sich die Beschwerde vom 29. November 2021 jedoch gegen die Verfügung vom 16. November 2021. Nur in Bezug auf die letztgenannte Verfügung hält die eingereichte Beschwerde die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein. Es ist deshalb vorab die Verfügung vom 16. November 2021 zu überprüfen. Mit dieser wurde das Gesuch um Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.

 

2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2021 die Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 überprüfen lassen wollen und habe seine Eingabe irrtümlich an die falsche Behörde adressiert. Das Betreibungsamt hätte die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch offen, woran das Betreibungsamt hätte erkennen sollen, dass mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2021 eine Beschwerde hatte eingereicht werden sollen und wieso dieses als Beschwerde hätte behandelt werden sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat er sein Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet. Auch der Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen Anfechtungswillen. Vielmehr bittet der Beschwerdeführer darin um Aufklärung und weist auf Umstände hin, die bei der Bestimmung der Miete nicht berücksichtigt wurden. Er ersucht zwar um eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung, macht aber nicht geltend, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung vom 21. September 2021 nicht korrekt vorgegangen ist. Zudem weist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 21. September 2021 darauf hin, dass die Korrektur von Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig gewesen sind sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt gelten zu machen sind, währendem eine Beschwerde gegen die Verfügung innerhalb von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen ist. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung sowie dem Wortlaut und dem Adressaten des Schreibens vom 1. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dieses zu Recht nicht als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anliegen war ein Gesuch an das Betreibungsamt der richtige Weg. Soweit mit der Beschwerde die Verfügung vom 16. Oktober 2021 angefochten wird, ist diese somit abzuweisen.

 

3. Weiter merkt der Beschwerdeführer an, das Betreibungsamt hätte seine Eingabe vom 1. Oktober 2021 von Amtes wegen als Revisionsgesuch behandeln können und müssen, wenn es sie nicht als Beschwerde an die Vorinstanz habe weiterleiten wollen. Damit räumt er eigentlich selbst ein, dass die fragliche Eingabe alle Merkmale eines Revisionsgesuchs aufweist. Indessen verknüpft er diese Anmerkung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dementsprechend macht er geltend, das Betreibungsamt habe die Eingabe bis heute noch nicht als Revisionsgesuch behandelt. Zudem habe es in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 auch nicht dargelegt, welche Belege ihr zur Überprüfung der Existenzminimumsberechnung weiterhin fehlten.

 

4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Bereits mit Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es die Zahlungsquittungen für die Alimente und die Krankenkasse der letzten Monate benötige und ohne diese Quittungen keine Neuberechnung gemacht werden könne. Die vom Beschwerdeführer mit Mail vom 6. Oktober 2021 eingereichten Quittungen für die Krankenkassenprämien genügen diesen Anforderungen nicht. Die letzte Quittung datiert vom 30. Juni 2021. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Er anerkennt auch, dass die entsprechenden Auslagen ohne Belege nicht berücksichtigt werden dürfen (BS 2 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021). Zwar hat er den Untermietvertrag mit seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 eingereicht. In seinem Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt indessen ausdrücklich den Hauptmietvertrag einverlangt. Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach unmittelbar nach Eingang seines Schreibens vom 1. Oktober 2021 bekannt gegeben worden, welche Belege das Betreibungsamt für eine Revision benötigt. Bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die verlangten Belege nicht vorgelegt. Ohne Belege konnte das Betreibungsamt keine Revision vornehmen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

5. Wie bereits erwähnt, wird mit dem mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. In Bezug auf dieses Rechtsbegehren ist die Beschwerde vom 29. November 2021 verspätet. Deren Aufhebung wäre ja nur in Frage gekommen, wenn die effektiv angefochtene Verfügung vom 16. November 2021 aufgehoben worden wäre. Das Betreibungsamt hat die Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 in der Zwischenzeit am 3. Januar 2022 und am 27. Januar 2022 zweimal revidiert. Der Beschwerdeführer hat in beiden Fällen am 13. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 fristgerecht darauf reagiert und zu erkennen gegeben, dass er auch mit den revidierten Berechnungen nicht einverstanden ist. Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend einzugehen.

 

6. Aus welchem Grund das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Januar 2022 statt einem ½-Anteil des Mietzinses neu einen -Anteil und in der Rechnung vom 27. Januar 2022 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1’000.00 berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat spätestens mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2021 gestützt auf den Untermietvertrag einen Mietzins von CHF 1’000.00 geltend gemacht. Nicht ersichtlich ist auch, wie das Betreibungsamt den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 692.00 ermittelt hat, zumal es erst mit Mail vom 5. Oktober 2021 den Hauptmietvertrag einverlangt hat. Nach dem Hauptmietvertrag beträgt der Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1’420.00. Ungeklärt ist aber auch, ob der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1’000.00 tatsächlich bezahlt hat. Denn bei einem Untermietvertrag für eine gemeinsam benutzte Wohnung ist stets ein Missbrauchspotenzial gegeben, insbesondere wenn der Untermieter mehr als die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen behauptet. Dies hätte zu weiteren Abklärungen Anlass geben und es hätten Belege für die Bezahlung des Mietzinses einverlangt werden müssen. Nach der Pfändung vom 21. September 2021 sind dem Beschwerdeführer kaum noch Mittel zur vollständigen Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestanden. Es ist deshalb auf die Zahlungsbelege vor dieser Pfändung abzustellen, konkret auf diejenigen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021. Eine Nichtberücksichtigung des Mietzinses würde einen krassen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners bedeuten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen, die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen. Eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 ist deshalb dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dies gilt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 und setzt natürlich voraus, dass aus diesem Zeitraum überhaupt ein Pfändungserlös vorhanden ist. Allenfalls sind auch die beiden revidierten Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren.

 

7. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 verlangt der Beschwerdeführer erstmals für den Aufenthalt seines Sohnes an wenigstens drei Tagen wöchentlich einen Grundbetrag von CHF 257.15. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er diese Auslagen schon früher beim Betreibungsamt geltend gemacht hat. Diesbezüglich ist er auf den Revisionsweg zu verweisen. Auch für die behauptete Betreuung des Sohnes während der Woche und die von ihm übernommenen Zahlungen hat er dem Betreibungsamt die erforderlichen Belege vorzuweisen. Dies gilt umso mehr, als sich das Begehren des Beschwerdeführers offenbar nicht auf ein Urteil stützen kann, das eine Betreuung des Sohnes während der Woche und eine Aufteilung des Grundbetrages für diesen vorsieht.

 

8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien und der Unterhaltsbeiträge, es fehlten ihm die Mittel zur Bezahlung. Es wurde ihm bereits mit der Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 bzw. mit dem Mail vom 5. Oktober 2021 bekannt gegeben, dass ihm diese Auslagen gegen Quittung zurückerstattet werden. Ist die regelmässige Bezahlung derartiger Kosten nicht belegt, ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, diese aus den vorhandenen Mitteln vorzuschiessen und sie sich unmittelbar darauf vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen.

 

9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat André Baur als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, er sei der Situation auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen. Da er rechtsunkundig sei, sei eine Vertretung dringend geboten gewesen, zumal er sich aus gesundheitlichen Gründen stationär habe pflegen lassen müssen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2021 nach den Erwägungen unter II.2 und II. 3 zum vornherein aussichtslos war. Vielmehr war das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Berechnung des Existenzminimums vom 1. Oktober 2021 der richtige Weg. Für diesen Zeitpunkt ist auch keine Krankheit des Beschwerdeführers belegt. Im Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren. Was fehlte, waren die erforderlichen Belege. Um die einverlangten Belege vorzulegen, braucht es keine anwaltschaftliche Unterstützung. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren, in welchem die Offizialmaxime gilt und an welche deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269), ist vorliegend nicht gegeben. Für den Monat Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er war wieder vermittlungsfähig. Eine Mitwirkung eines Rechtsanwaltes war auch in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.

 

10. Die Beschwerde vom 29. November 2021 ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Revisionen und den dagegen erhobenen Rügen hat das Betreibungsamt nach den vorerwähnten Abklärungen gegebenenfalls auch die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde vom 29. November 2021 wird abgewiesen.

2.    Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös zurückzuerstatten.

3.    Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen gemäss Ziffer 2 hiervor gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen.

4.    Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller