Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der Einsichtnahme
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhebt A.___ als Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, ihm sei bei seinem Besuch am Schalter des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 2. Dezember 2021 um ca. 16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert worden. Er habe sein Einsichtsinteresse mit der Vorlage des Verlustscheins dargetan. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten ihm aber mitgeteilt, dass er keine mündliche Auskunft erhalte und die Einsichtnahme stattdessen auf dem Postweg verlangen solle. Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass ihm nach Erfüllung der Bedingung von Art. 8a SchKG sein Einsichtsrecht durch physische Einsicht in Papier- oder Digitalakten oder allenfalls durch mündliche Auskunft zu gewähren sei.
2. Es sei abzuklären, ob der kategorische Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei.
3. Entsprechend solle das Betreibungsamt angewiesen werden, sich mit der notwendigen Infrastruktur zu organisieren, dass die Einsichtnahme in die Protokolle und Register auch im digitalen Zeitalter ohne gröbere Hindernisse gewährleistet sei.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin vorgelegte Verlustschein diene unbestrittenermassen als genügender Interessennachweis gemäss Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar erkundigen wollen, ob sich eine Betreibung gegen diverse seiner Verlustscheinschuldner lohne. Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung von Auszügen oder Protokollen hinausliefen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe dem Beschwerdeführer angeboten, Standardauszüge aus dem Betreibungsregister auszustellen. Die Angaben aus dem Betreibungsregisterauszug reichten gemäss Ansicht des Betreibungsamtes aus, um sich ein Bild über die Erfolgsaussichten einer neuen Betreibung zu machen. Ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe von der anwesenden Schaltermitarbeiterin verlangt, ihm sei das Einsichtsrecht durch Umdrehen des Schalterbildschirms zu gewähren. Diesem Ansinnen sei zu Recht nicht entsprochen worden, da ihm dadurch unter Umständen ein zu weitgehender Einblick in Register und allfällige Interna gewährt worden wäre. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen. Die mutmassliche Auskunftsverweigerung sei schliesslich durch die Tatsache zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge von dannen gezogen sei, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu bestellen, welcher ihm umgehend zugestellt worden wäre. Zudem könnten Auszüge bequem über die Plattform «my.so.ch.» oder per E-Mail über die Amtsadresse ba.og@fd.so.ch bestellt werden.
3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Aufgrund der sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum weiteren Vorgehen erzielen konnten. Diese Frage kann denn auch offenbleiben, da dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Betreibungsregisterauszuges des Schuldners im vorliegenden Verfahren die entsprechende Einsicht gewährt wurde. Falls der Gläubiger eine weitergehende Einsicht in die Betreibungsunterlagen des Schuldners wünscht, so hat er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen, inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollten (vgl. BGE 135 III 503 E. 3.5.2).
In grundsätzlicher Hinsicht bleibt schliesslich festzuhalten, dass es im Gesetz keine Vorschrift gibt, die eine Betreibungsregisterauskunft am Schalter des Betreibungsamtes untersagen würde. Schlussendlich bleibt es aber dem jeweiligen Betreibungsamt überlassen, in welcher Form es die Betreibungsregisterauskünfte erteilen will. Mit den vom Betreibungsamt genannten Formen der Einsichtnahme – per Post oder über die Plattform my.so.ch sowie per E-Mail über die Amtsadresse des Betreibungsamtes ba.og@fd.so.ch – liegen grundsätzlich genügend gängige Einsichtsmöglichkeiten vor. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts kann demnach nicht gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt den Beschwerdeführer generell auf diese Möglichkeiten der Einsichtnahme verweist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er verfüge über keinen Internetzugang bzw. es sei ihm nicht möglich, eine Betreibungsregisterauskunft auf diesen Wegen zu verlangen.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_67/2022).