Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...] und Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 19. November 2021 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen Existenzminimum und setzen die jeweilige pfändbare Quote fest. Das Betreibungsamt pfändete bei beiden das Einkommen, das ihren jeweiligen Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]). Für beide Pfändungen erliess es gleichentags eine Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung.
2. Gegen die beiden Pfändungen und die zugrundeliegenden Existenzminimumsberechnungen erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 (Postaufgabe) frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weitere Eingabe der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden.
3. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Am 22. Februar 2022 (Postaufgabe) nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
II.
1. Die Beschwerdeführerin bringen vor, es sei mit sämtlichen Gläubigern eine stille Lohnpfändung vereinbart worden, da die Arbeitsstelle von A.___ gefährdet sei, weil der Arbeitgeber keine Lohnpfändungen akzeptiere. Seine Anstellung sei massiv gefährdet. Sie möchten weiterhin eine stille Lohnpfändung.
2. Die Lohnpfändung wird vom Betreibungsamt gegenüber dem Arbeitgeber verfügt – und nicht vom Schuldner mit den Gläubigern vereinbart. Ohnehin gibt es keinen Beleg für die von den Beschwerdeführern behauptete Vereinbarung mit den Gläubigern. Eine stille Lohnpfändung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern jedoch frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht jedoch nicht. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen. Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert. Das Betreibungsamt hat demnach aus gutem Grund die Lohnpfändung angezeigt.
3. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass die gepfändeten Umsatzboni der Firma C.___ lediglich einen Bruttoumsatz darstellten, der nicht einem Nettolohn entspreche. Den Boni würden Auslagen, z.B. Sozialversicherungsabzüge, gegenüberstehen. Der Bonus der Firma C.___ sei in Absprache mit der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde der Einfachheit halber in der Buchhaltung des [...]ladens aufgeführt. Diverse Auslagen (Autokosten, Lager, Bürokosten und Räumlichkeiten) würden sich überschneiden und würden gemeinsam genutzt. Die geforderte monatliche Belegung der Einkünfte und Auslagen würden einen immensen Mehraufwand bedeuten und das Bild verfälschen, da die Einnahmen und die Ausgaben nicht genau monatlich anfallen würden. Die Bonuszahlungen seien nicht separat zu betrachten, sondern seien ein Bestandteil der Einkünfte des Ladens.
4. Im Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. November 2021 (Verfahren SCBES.2021.34 und SCBES.2021.35) wurde erwogen, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die C.___ GmbH nichts mit dem [...]laden zu tun hat und nicht mit dessen Verlusten verrechnet werden kann. Daran ist in Bezug auf die Verrechnung der Boni mit den Verlusten des [...]ladens festzuhalten. Eine Verrechnung des Gewinns aus der einen Tätigkeit mit dem Verlust aus der anderen kann nicht mit einer gemeinsamen Buchführung herbeigeführt werden. Welche Geschäftsunkosten den Boni gegenüberstehen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der eingereichten Buchhaltung erhellt jedenfalls nicht, welche Auslagen für die Erzielung der Boni notwendig waren. Bei der C.___ GmbH handelt es sich gemäss Handelsregister und Webseite um einen Betrieb, der auf dem kurzen Weg des Direktvertriebs (Anbieter – Berater – Endverbraucher) [...]produkte verkauft. Es ist davon auszugehen, dass B.___ die Stellung einer Beraterin einnimmt. Welcher Aufwand für die Erzielung eines Einkommens aus dieser Beratertätigkeit betriebsnotwendig ist, ist offen. Es ist denn auch fraglich, ob für diese Tätigkeit ein Auto, ein Lager oder spezielle Räumlichkeiten erforderlich sind. Selbst wenn die [...]produkte im […]laden ausgestellt werden, wird damit lediglich eine ohnehin vorhandene Infrastruktur mitbenutzt. Dasselbe dürfte für Auto, Räumlichkeiten und Telefon gelten, soweit dafür überhaupt nennenswerte Kosten anfallen, die nicht bereits beim Aufwand für den Laden oder bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten angerechnet sind. Vieles spricht dafür, dass es sich bei den Aufwendungen, die für die Erzielung der Boni nützlich sind, um Ohnehin-Kosten oder bereits anderweitig angerechnete Auslagen handelt. Auslagen, die deshalb erfolgen, um mit der Beratertätigkeit für die C.___ GmbH ein Einkommen zu generieren, sind weder ersichtlich noch dargetan. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, derartige Auslagen konkret zu benennen, zu beziffern und zu belegen. Solange die Beschwerdeführer keine Gewinnungskosten aufzeigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den ausbezahlten Boni stehen und unabdingbar für deren Erzielung sind, hat es bei der angeordneten Pfändung zu bleiben.
5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. Die Beschwerdeverfahren sind nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller