Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 26. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 9. Dezember 2021 und verlangt, die Kosten für den Arbeitsweg inklusive Amortisation seien hinsichtlich der Wegstrecke zwischen [...] und [...] gebührend zu berücksichtigen, dies auch unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen den Standorten. So habe das vormals zuständige Betreibungsamt Liestal diesbezüglich CHF 1'200.00 eingerechnet. Zudem sei seine Ehefrau wieder arbeitslos, weshalb die Kosten für die Arbeitssuche zu berücksichtigen seien. Schliesslich sei ihm die stille Lohnpfändung zu gewähren. Dies sei bereits durch das Betreibungsamt Liestal genehmigt worden, da alle Gläubiger damit einverstanden gewesen seien. So solle durch die Pfändung die bevorstehende Beförderung nicht verunmöglicht werden.

 

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1.       Das Automobil des Beschwerdeführers hat, wie vom Betreibungsamt anerkannt, Kompetenzcharakter, weshalb diesbezüglich gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 die festen und veränderlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht klar, wo die zusätzlichen Standorte liegen, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zeitweise besuchen muss. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt entsprechende Unterlagen einzureichen. Es kann demnach bezüglich der zu berücksichtigenden Arbeitswegkosten im vorliegenden Urteil kein abschliessender Entscheid gefällt werden. Immerhin ist anzumerken, dass die eingerechneten Fahrkosten von CHF 400.00 – sollte der Beschwerdeführer den Arbeitsweg von [...] nach [...] von 2 x 83 km täglich zurücklegen müssen, wovon aufgrund der eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers wohl auszugehen ist – wohl zu tief bemessen sind. Darüber wird das Betreibungsamt ohnehin neu befinden müssen, wenn der Beschwerdeführer die genannten Unterlagen eingereicht hat.

 

2.       Insofern der Beschwerdeführer verlangt, es seien für seine Ehefrau die Kosten für die Arbeitssuche einzurechnen, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 240.00 für die Arbeitssuche eingerechnet worden seien, diese jedoch fälschlicherweise unter dem Punkt «auswärtige Verpflegung» im Pauschalbetrag von CHF 480.00 mitberücksichtigt worden seien. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.       Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Aber selbst wenn der Schuldner im vorliegenden Fall betreffend eine allfällige stille Lohnpfändung aktuelle Einverständniserklärungen seiner Gläubiger einreichen sollte, kann die Aufsichtsbehörde nicht anordnen, so zu verfahren, weil sich bei späterer Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen können.

 

4.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch