Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 27. Januar 2021 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’430.00 übersteigenden Betrag. Unter der Position Alimente CHF 850.00 setzte es keinen Betrag in die Berechnung ein und fügte hinzu, diese würden «gegen Vorlage Alimentenurteil und Zahlungsquittungen zurückerstattet. Max. in der Höhe der gepfändeten Quote».

 

2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 27. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt er sinngemäss, die Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00, die er gemäss Scheidungsurteil vom 11. November 2010 an seine Tochter zu leisten habe, seien in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen und sein Existenzminimum sei entsprechend zu erhöhen.

 

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde.

 

4. Am 5. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin bittet er darum, die aktuelle Existenzminimumsberechnung zu revidieren und das Betreibungsamt anzuweisen, die seit letztem Jahr nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen rückwirkend zu überweisen.

 

II.

 

1. Der Beschwerde liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde. Mit Urteil vom 11. November 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine von den Parteien getroffene Vereinbarung. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab 1. November 2010 an den Unterhalt seiner Tochter einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 plus Kinderzulage bezahlen. In zeitlicher Hinsicht wird folgendes festgehalten: «Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.» Die Tochter des Beschwerdeführers, geb. […] 1997, hat bis heute noch keine Ausbildung abgeschlossen. In der Vergangenheit hat sie zwei Ausbildungen abgebrochen und nach Abbruch der zweiten Ausbildung eine Stelle bei der [...] angetreten. Diese Erwerbstätigkeit hat sie per 30. Juni 2020 aufgegeben, um eine neue Ausbildung als Kauffrau zu beginnen.

 

2. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können bei der Existenzminimumsberechnung Zuschläge – wie familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen – zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 93 N 25). Dasselbe ergibt sich aus den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Danach werden für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, Zuschläge gewährt. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.

 

3. Das Betreibungsamt vertritt die Auffassung, es sei Sache des Richters, das Weiterbestehen bzw. Wiederaufleben der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter festzustellen. Er dürfe nicht quasi freiwillig zulasten seiner Gläubiger weiterhin für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen. Es äussert sich zu beiden Möglichkeiten, dem Erlöschen und dem (Weiter-)Bestehen der Unterhaltspflicht. Der schliesslich gestellte Antrag auf Nichteintreten beruht auf der Auffassung, die Existenzminimumsberechnung sei zu revidieren, wenn das Urteil vom 11. November 2010 abgeändert worden ist.

 

4. Vorab zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer nach dem abgeänderten Scheidungsurteil überhaupt und heute immer noch zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter verpflichtet ist. In einem weiteren Schritt wäre dann zu klären, ob die Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt werden. Unter diesen Voraussetzungen wären die Unterhaltsbeiträge in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen.

 

5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das abgeänderte Scheidungsurteil vom 11. November 2010 und vertritt die Auffassung, seine Unterstützungspflicht sei darin klar bis zum vollendeten 25. Altersjahr definiert. Nach Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in der damals geltenden Fassung konnte der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Betrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (zur damaligen Praxis Peter Breitschmid in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2010, Art. 133 N 14; ebenfalls zitiert in 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011 E. 5.2.1). Eine ausdrückliche Erstreckung der Dauer der Unterhaltspflicht bis zum 25. Altersjahr, wie der Beschwerdeführer vorträgt, findet sich im angerufenen Urteil nicht. Eine über die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht liesse sich allenfalls am Passus «bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben» abstützen. Dem Wortlaut lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob damit eine Vorverlegung des Endes der Unterhaltspflicht vor den Eintritt der Mündigkeit oder eine Erstreckung über die Mündigkeit hinaus gemeint ist. Auch das Wort beziehungsweise gibt keinen eindeutigen Aufschluss. Dasselbe gilt für den Vorbehalt des Art. 277 Abs. 2 ZGB. Dieser könnte eine bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben erstreckte Dauer der Unterhaltspflicht wie auch eine längstens bis zur Mündigkeit dauernde Unterhaltspflicht relativieren. Klar ist damit aufgrund des Wortlautes eigentlich nur, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen, sich noch in Ausbildung befindlichen Kind nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt. Grundsätzlich aber dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 1 ZGB nur bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit des Kindes. In Art. 276 Abs. 3 ZGB ist sogar ein noch früheres Ende der Unterhaltspflicht festgelegt. Nach dieser Bestimmung werden die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Ausgehend von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung wäre eigentlich zu verlangen, dass eine Erstreckung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus klar kenntlich gemacht worden wäre. Zudem sollte es der Richter deutlich zum Ausdruck bringen, wenn er von der ihm in Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Nach der damaligen Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen bedeutete die vorliegend gewählte Formulierung denn auch die Festsetzung der Dauer der Unterhaltspflicht bis längstens zum Eintritt der Mündigkeit, sofern das Kind nicht bereits früher seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb sollte bestreiten können. Die Tochter der Parteien war im Zeitpunkt des Urteils 13-jährig. Offenbar haben sich die Parteien damals keine Gedanken über deren Ausbildung gemacht. Der Begriff Ausbildung kommt denn auch im Wortlaut der betreffenden Dispositivziffer nicht vor. Genau dies ist aber in zahlreichen anderen Urteilen aus dem Jahr 2010 der Fall. Sofern die Unterhaltspflicht über den Eintritt der Mündigkeit hinaus erstreckt wird, wird in der Regel auf den Abschluss der Berufsbildung/Erstausbildung Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass im Urteil vom 11. November 2010 gar keine über die Mündigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Tochter festgesetzt worden ist. Damit erübrigt sich die Frage nach einem Wiederaufleben eines in diesem Urteil festgesetzten Volljährigenunterhalts.

 

6. Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute nicht doch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Unterhalt an seine Tochter verpflichtet sein könnte. Ein Urteil, dass eine solche Verpflichtung besteht, liegt nicht vor. Gestützt auf die wenigen vorhandenen Angaben kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen eines Volljährigenunterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einigermassen zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter noch unterhaltspflichtig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verneint und dafür die Vorlage eines aktuellen richterlichen Urteils verlangt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen Aufgabe des Zivilrichters, das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter festzustellen. Die Anforderung des Betreibungsamtes, dass Unterhaltsbeiträge nur gegen Vorlage eines Alimentenurteils zurückerstattet werden, erweist sich damit als richtig. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorlage von Zahlungsquittungen. Genau dies wurde schon in der Berechnung des Existenzminimums vom 12. Oktober 2020 verlangt. Bereits damals wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Zahlungsquittungen aufgefordert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso er dieser Anordnung nicht nachgekommen ist und in der Folge die Unterhaltsbeiträge in bar oder durch die Übernahme von Rechnungen geleistet haben will. Nachdem er bereits im Oktober 2020 auf das Existenzminimum gesetzt worden ist, bleibt ohnehin die Frage offen, mit welchen Mitteln er noch an den Unterhalt seiner Tochter hätte beitragen können. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jemals Unterhaltszahlungen an seine Tochter erbracht hat, nachdem diese im Juli 2020 wieder eine Lehre begonnen hat. Die Forderung des Beschwerdeführers, es seien ihm die seit letztem Jahr nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen rückwirkend zu überweisen, hat demnach keine tatsächliche und keine rechtliche Grundlage. Damit erübrigen sich auch Überlegungen zur Einräumung einer Übergangsfrist zu Gunsten der Tochter, wie sie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung anspricht. Zudem ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Bedarf der Tochter, sondern um die Bemessung des Existenzminimums des Beschwerdeführers geht.

 

7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1. Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_344/2021).