Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 23. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 31. Januar 2022 pfändete das Betreibungsamt Thal-Gäu vom Guthaben auf dem Privatkonto von A.___ bei der Raiffeisenbank [...] den Betrag von CHF 1’100.00 (inkl. Zinsen und Kosten).
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und bat darum, das Geld in der Höhe von CHF 1’125.00 umgehend wieder auf ihr Konto zu überweisen.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und stellte den Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Guthaben auf dem genannten Konto sei der Solidaritätsbetrag der Wiedergutmachungsinitiative der Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen, den sie von der Opferhilfe bekommen habe und der unantastbar sei.
2. Das Betreibungsamt führt dazu aus, trotz der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei eine Pfändbarkeit von Sparguthaben aus unpfändbaren IV-Renten nicht ausgeschlossen. Neben der IV-Rente sei auch das Bankkonto, auf welchem die Rente eingehe, geschützt, sofern es als Durchgangskonto gebraucht werde und die Rente jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werde. Werde jedoch auf dem Durchgangskonto Vermögen angehäuft, sei es pfändbar. Für die Vernehmlassung hat das Betreibungsamt Kontoauszüge der Periode vom 1. Januar 2018 - 10. Februar 2022 eingeholt. Am 6. September 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Gutschrift der eidgenössischen Finanzverwaltung in der Höhe von CHF 25’000.00 erhalten. Dabei handle es sich wahrscheinlich um den von ihr erwähnten Solidaritätsbeitrag, welcher gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG unpfändbar sei. Gestützt auf die Kontoauszüge habe es über einige Jahre die möglichen Ersparnisse (ohne Einbezug des Genugtuungsanspruchs) eruiert. Bei dieser Berechnung hat das Betreibungsamt für den Zeitraum 2018 – 2022 vom totalen Einkommen das von ihm errechnete totale Existenzminimum abgezogen und so Gesamtersparnisse von CHF 23’333.25 errechnet. Somit könne festgehalten werden, dass der Saldo per 25. Januar 2022 von CHF 8’712.99 aus der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen über mehrere Jahre habe angespart werden können und der unpfändbare Genugtuungsanspruch zu Gunsten von Opfern gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a AFZFG von 25’000.00 keinen Einfluss auf den Saldo gehabt habe, welcher im Umfang von CHF 1’100.00 gepfändet worden sei.
3. Den Ausführungen des Betreibungsamtes kann nicht gefolgt werden. Es sind keine Ersparnisse vorhanden, schon gar nicht in der errechneten Höhe. Wenn man den Solidaritätsbeitrag von CHF 25’000.00 miteinbezieht, müssten nach der Betrachtungsweise des Betreibungsamtes insgesamt CHF 48’333.25 auf dem Konto liegen. Effektiv waren es am 25. Januar 2022 aber nur CHF 8’712.99. Ohne den Solidaritätsbeitrag wäre das Konto im Minus. Das Betreibungsamt geht selbst davon aus, dass es sich bei der Gutschrift der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 6. September 2019 um den von der Beschwerdeführerin erwähnten Solidaritätsbeitrag handelt. Wieso es diesen nicht in seiner Rechnung miteinbezieht, ist nicht ersichtlich. Er ging auf dasselbe Konto wie die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen. Es ist das einzige Konto der Beschwerdeführerin, ab welchem sie auch ihre Ausgaben tätigt. Es ist ein Durchgangskonto. Nach der Überweisung des Solidaritätsbeitrages ging der Saldo des Kontos kontinuierlich zurück, verharrte dann lange zwischen rund CHF 5’000.00 und CHF 8’000.00 und ging dann nach einem vorübergehenden Anstieg auf fast CHF 13’000.00 im Frühling 2021 wieder auf CHF 8'712.99 am 25. Januar 2022 zurück. Von einer Vermögensbildung kann keine Rede sein. Vielmehr liegt ein Vermögensverzehr vor, der nur dank dem Solidaritätsbeitrag möglich war. Es ist der Rest dieses Solidaritätsbeitrages, welcher die Grundlage des verbleibenden Saldos von CHF 8’712.99 bildet. Trotz des Solidaritätsbeitrages von CHF 25’000.00 erhöhte sich der Saldo von CHF 4’988.87 am 25. Januar 2018 bis am 25. Januar 2022 lediglich um rund CHF 3’000.00. Nach Art. 4 Abs. 6 lit. b AFZFG wird der Solidaritätsbeitrag schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Art 92 Absatz 1 Ziffer 9 SchKG gleichgestellt. Danach ist er absolut unpfändbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der gepfändete Betrag von CHF 1'100.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, es sei ihr am 10. März 2022 der vollumfängliche Lohn bei der […] gepfändet worden. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass hier Spesen entstehen würden. Auf der eingereichten Existenzminimumsberechnung am 2. März 2022 sind keine Arbeitsunkosten aufgeführt. Insofern könnte die Existenzminimumsberechnung auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruhen Die Beschwerdeführerin kann beim Betreibungsamt unter Vorlage der entsprechenden Belege eine Revision dieser Pfändung verlangen (SOG 1996 Nr. 12).
5. Die Beschwerde ist wie erwähnt gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsverfügung vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, A.___ den gepfändeten Betrag von CHF 1’100.00 zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller