Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. A.___ erhebt am 9. Februar 2022 als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht geltend, es seien ihm in sein Existenzminimum unter anderem CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung, CHF 180.00 für Benzin, CHF 274.00 für Krankenkasse sowie ein Mietzins von 600.00 einzurechnen. Zudem seien die monatlichen Ratenzahlungen, welche er an die Steuerämter […], […] und […], dem Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des Weiteren verlangte der Schuldner, es sei ihm Aufschub bis April 2022 zu gewähren. Dann könne er die offenen Betreibungen bezahlen.

 

Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 macht der Schuldner ergänzend geltend, Ende Monat habe er zusätzlich die Autoversicherung zu bezahlen.

 

2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, bereits am 2. Februar 2022 habe er das Betreibungsamt schriftlich informiert, dass er bei seiner Mutter wohne und dort CHF 600.00 Miete bezahle und mit dem Auto zur Arbeit fahre. Der Mietzins seiner Mutter betrage CHF 1'900.00 und nicht CHF 1'440.00, wie vom Betreibungsamt geltend gemacht. Dies sei der Mietzins seines Bruders gewesen, bei welchem der Schuldner nicht mehr wohne.

 

II.

 

1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen können vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Wie zudem aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wird der Beschwerdeführer unter anderem wegen ausstehenden Krankenkassenprämien betrieben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem Beschwerdeführer nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

 

2. Was die Mietkosten anbelangt, so gab der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs an, CHF 300.00 an die Miete zu bezahlen. Nun macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er bezahle CHF 600.00, ohne diesbezügliche Belege einzureichen, welche diese Mietzinszahlungen nachweisen würden. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

 

3. Insofern der Beschwerdeführer CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 242.00 eingerechnet wurden, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nicht nachvollziehbar ist.

 

4. Sodann verlangt der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt einen Aufschub der Pfändung. Ein solcher wäre nur aus Gründen denkbar, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

 

5. Der Beschwerdeführer hat im Pfändungsprotokoll angegeben, er lege den Arbeitsweg mit einem Roller zurück. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, […], und seinem Arbeitsort, […], beträgt 15 km, womit der monatlich angerechnete Betrag für den Arbeitsweg von CHF 55.00 angemessen erscheint. Wenn er nun im vorliegenden Verfahren geltend macht, er benütze ein Auto, habe höhere Benzinkosten und müsse die Autoversicherung bezahlen, so ist er diesbezüglich in Anwendung des vorgenannten SOG 1996 Nr. 12 ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten

 

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch