Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 21. Januar 2021 verfügte das Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. [...]). Ab dem 1. Februar 2022 verlangte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Rückerstattung verschiedener Beträge.
2. Gegen die Abweisung seiner Rückerstattungsbegehren erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Februar 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Anträge:
1. Aufgrund des Ablaufs der Lohnpfändung [...] per 21.01.2022, sind zu viel einkassierte Renten der [...] sowie [...] über total CHF 782.55 für die Periode vom 21.01.2022 - 31.01.2022 zurückzuerstatten.
2. Die eingereichte detaillierte Heizkostenabrechnung der Periode vom 01.01.2021 - 31.12.2021 über CHF 1'466.71 ist vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Die eingereichte Weiterverrechnung für den kleinen Unterhalt über CHF 47.40 ist vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Die Rückerstattungen der eingereichten Rechnungen der Selbstbehaltskosten der Leistungsbezüge vom 10.12.2021 über CHF 54.25 des [...], vom 13.12.2021 über CHF 52.20 der Arztpraxis Dr. [...], vom 05.01.2022 über CHF 135.75 des [...], vom 17.01.2022 über CHF 329.25 der [...] AG sowie vom 17.01.2022 über CHF 31.05 der Arztpraxis Dr. [...] sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
5. Es sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Seine Anträge veränderte er nicht.
5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die gepfändeten Renten würden den gesamten Monat Januar 2022 betreffen und seien ein Entgelt für die ganze Periode bis zum 31. Januar 2022. Die Pfändung sei aber an 21. Januar 2022 abgelaufen. Der zu viel gepfändete Anteil für die Periode vom 21. bis zum 31. Januar 2022 von CHF 782.55 sei ihm deshalb zurückzuerstatten. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des Lohnpfändungsjahres erzielt wird. Entsprechend der Periodizität der Einkommenspfändung wurde auch das Einkommen, das dem Beschwerdeführer vom 1. bis zum 21. Januar 2021 ausbezahlt wurde, nicht von der Pfändung erfasst, genauso wenig wie das Einkommen, das nach dem 21. Januar 2022 angefallen ist. Im Ergebnis wurden denn auch nur zwölf monatliche Rentenanteile an das Betreibungsamt geleistet. Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner hätte ausgeben wollen.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Rückerstattung von CHF 1'466.71 nach der detaillierten Heizkostenabrechnung für die Periode vom 01.01.2021 – 31.12.2021 (Beilagen 11 – 14). Er beruft sich dabei insbesondere auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 (Verfahren SCBES.2021.6). Dort sei folgendes erwähnt worden: «Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.» Weiter seien nach dem Mietvertrag vom 31. Juli 2020 in den pauschalen monatlichen Nebenkosten von CHF 200.00 (inkl. Abzug 1/3 für [...]) die Kosten für die Beheizung der Wohnung und den Strom nicht berücksichtigt.
2.2. Der Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände. In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht denn auch geflissentlich, dass dementsprechend in seiner Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten CHF 470.50 abzüglich eines Drittels für den Sohn, also CHF 313.70, eingesetzt und berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen werde, wenn er nach Jahresablauf mit Belegen nachweisen kann, dass die effektiven Kosten höher gewesen sind. Dennoch beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat, geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich.
3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Rückerstattung für einen kleinen Unterhalt, der ihm von seinem Sohn weiterverrechnet worden sei (Beilage 18). Konkret geht es um einen Strahlformer mit Spühltischmischer mit Ausziehbrause eines Küchenbauers für CHF 47.40 nach Abzug eines Drittels für [...]. Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 umfasst der monatliche Grundbetrag auch den Unterhalt der Wohnungseinrichtung. Dementsprechend finden sich bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag keine Zuschläge für den kleinen Unterhalt, auch nicht unter den Positionen «Mietzins, Hypothekarzins» und «Heiz- und Nebenkosten». Auch unter der Position «Verschiedene Auslagen» wird der kleine Unterhalt nicht erwähnt. Der kleine Unterhalt, den der Mieter selbst zu tragen hat, ist daher aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Ohnehin fusst das Rückerstattungsbegehren wiederum auf dem rechtsmissbräuchlichen Konstrukt eines Mietvertrages und einer darauf gestützten Weiterverrechnung durch den Sohn. Ist der Schuldner aber Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung, wird ihm nach den Richtlinien der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzugerechnet. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der Liegenschaftsaufwand wird, wie oben bereits ausgeführt, pauschal mit einem Prozent des Verkehrswertes bemessen, wobei der Nachweis höherer Gesamtkosten vorbehalten bleibt. Somit ist der kleine Unterhalt im pauschalen Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden Existenzminimumsberechnung ist der Liegenschaftsaufwand unter der Position «Nebenkosten» aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem Liegenschaftsaufwand zu bestreiten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ein Zuschlag wird für den kleinen Unterhalt so oder so nicht gewährt.
4. Weiter will der Beschwerdeführer eine Rückerstattung der Selbstbehalte nach den Leistungsabrechnungen der [...] für Leistungsbezüge zwischen dem 10. Dezember 2021 und dem 17. Januar 2022 (Beilagen 23 – 27). Das Betreibungsamt ist der Meinung, die eingereichten Rückerstattungen der Selbstbehalte datierten nach Ablauf der Lohnpfändung am 21. Januar 2022, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, massgebend sei das Datum des effektiven Leistungsbezuges. Grundsätzlich werden Selbstbehalte berücksichtigt, damit das Existenzminimum des Schuldners durch die Pfändung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend waren die Rechnungen der [...] erst nach Ablauf der Lohnpfändung fällig und zahlbar, jedenfalls geht aus den vorgelegten Abrechnungen nichts Anderes hervor, soweit nicht gar eine Fälligkeit per 6. März 2022 vermerkt ist. Dies bedeutet, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers während der Dauer der Pfändung bis am 20. Januar 2022 gewährleistet war. Rückerstattungen werden geleistet, damit das Existenzminimum des Schuldners während der Pfändung gewahrt bleibt. Zahlungen, die nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres geleistet werden müssen, beeinträchtigen das Existenzminimum während der Dauer der Pfändung nicht. Zudem steht dem Schuldner nach Ablauf der Pfändung wieder sein gesamtes Einkommen zur Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Das Existenzminimum ist während der Dauer der Pfändung geschützt, damit die Pfändung dem Schuldner nicht die Mittel entzieht, die für ihn und seine Familie unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zukünftige Forderungen werden von dieser Garantie jedoch nicht erfasst. Eine Rückerstattung für später fällig gewordene Forderungen aus dem Erlös der abgeschlossenen Pfändung ist deshalb ausgeschlossen.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. März 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_400/2022).