Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 8. und 9. Februar 2022 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 3. Februar 2022 und rügt im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar, in der Berechnung seien die Sozialabzüge, die Versicherungen, die Buchhaltungskosten, die Kosten für den Computer, die Autokosten sowie Reserven für Arbeitsausfälle nicht berücksichtigt worden. Sodann sei der Grundbetrag für die Tochter nur für fünf Tage pro Woche berechnet worden. Zudem seien die Fahrtkosten in die Schule nach [...] nicht eingerechnet worden. Des Weiteren seien die stundenweisen Helfer zu berücksichtigen. Schliesslich melde er die Einkommensänderung im Januar von CHF 1'452.00.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. A.___ ist Selbständigerwerbender. Der Verdienst des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit ist beschränkt pfändbar. Zur Pfändung und somit auch für die Berechnung des Existenzminimums ist nur das Nettoeinkommen des Schuldners massgebend. Die Gestehungskosten, die notwenigen Auslagen bleiben ausser Betracht (BGE 112 III 20). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens hat der Beschwerdeführer die Unterlagen einzureichen, welche die von ihm geltend gemachten Sozialabzüge, die Buchhaltungskosten, die Kosten für den Computer und die Autokosten belegen, was nicht der Fall ist. Somit ist die Beschwerde bezüglich dieser Punkte abzuweisen.
2. Die Krankenkassenprämien werden gemäss Aktenlage nicht bezahlt (vgl. BA [Akten des Beitreibungsamtes] 7, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem Schuldner nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Sodann sind allfällige Privatversicherungen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 im Grundbetrag enthalten.
3. Gemäss Angaben im Pfändungsprotokoll betreut der Beschwerdeführer seine Tochter B.___ während fünf Tagen pro Woche. Weshalb er nun rügt, dies sei nicht korrekt, begründet er nicht. Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Das soeben Gesagte gilt zudem auch bezüglich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Einkommensänderung im Januar von CHF 1'452.00.
4. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er fahre seine Tochter zur Schule nach [...], weshalb ihm die diesbezüglichen Kosten einzurechnen seien. Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 sind besondere Auslagen, welche zur Schulung der Kinder notwendig sind, im Existenzminimum des Schuldners zu berücksichtigen. Darunter können auch diejenigen Kosten verstanden werden, welche dem Schuldner für den Schulweg des Kindes anfallen. Wie das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort darlegt, hat der Beschwerdeführer jedoch bislang keinen aktuellen Schulplan der Tochter vorgelegt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer diese Kosten noch nicht eingerechnet hat. Der Beschwerdeführer hat dem Betreibungsamt monatlich die individuellen Auslagen der Tochter bekannt zu geben und zu belegen. Diese Auslagen werden anschliessend von einer pfändbaren Quote in Abzug gebracht.
5. Schliesslich bleibt anzufügen, dass Reserven für Arbeitsausfälle nicht zu Lasten der Betreibungsgläubiger in das Existenzminimum eingerechnet werden können. Was der Beschwerdeführer sodann mit «Kosten für stundenweise Helfer» meint, ist nicht klar. Insofern er sich diesbezüglich auf Hilfe bei seiner selbständigen Tätigkeit beziehen sollte, so wären solche Kosten allenfalls im Rahmen von Gestehungskosten dem Betreibungsamt zu belegen.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch