Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 5. April 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Herabsetzung Mietzins


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Am 9. Februar 2022 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Für die Berechnung übernahm es den aktuellen Mietzins von monatlich CHF 2’550.00. Mit Verfügung betreffend Herabsetzung Mietzins vom gleichen Tag kündigte das Betreibungsamt jedoch an, ab 1. Juli 2022 (nächster Umzugstermin) werde im Existenzminimum nur noch ein Mietzins von CHF 1’700.00 berücksichtigt.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 14. Februar 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um mehr Zeit, bis eine Mietzinsherabsetzung gemacht werde.

 

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Grund für seine finanzielle Situation sei ein Burnout. Dazu komme ein Scheidungskrieg. Er sei erst sieben Monate im neuen Zuhause und möchte seinen Kindern ein stabiles Zuhause bieten. Er könne die Schulden ohne Probleme abzahlen, wenn er arbeite. Deshalb möchte er um mehr Zeit bitten, bis die Mietzinsherabsetzung gemacht werde. Er sei sicher, bis März 2023 die ganzen Schulden zu begleichen.

 

2. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer die Herabsetzung des Mietzinses nicht. Auch das Ausmass der Herabsetzung bzw. der neu für die Miete in die Berechnung des Existenzminimums einzusetzende Betrag wird von ihm nicht in Frage gestellt. Er verlangt lediglich, dass ihm eine längere Frist zur Anpassung des Mietzinses gewährt wird.

 

3. Der Mietbeginn des aktuellen Mietvertrages des Beschwerdeführers war am 1. Juli 2021. Nach den von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Erkrankung, die nach seinen Angaben der Grund für seine missliche finanzielle Situation ist, hat somit schon vor dem Einzug in die aktuelle Wohnung bestanden. Ohnehin musste der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren immer wieder durch die Steuerbehörden betrieben werden. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn angesichts der vorliegenden Umstände hätte der Mietzins sogleich ohne Anpassungsfrist herabgesetzt werden können. Das Betreibungsamt hat davon abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022 gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht beklagen.

 

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller