Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 22. Februar 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 gelangt A.___ an die Aufsichtsbehörde, worauf ihm der Präsident der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist bis 17. Januar 2022 setzt mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Falls die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, sei diese innert gleicher Frist zu verbessern. Am 17. Januar 2022 reicht A.___ seine verbesserte Beschwerde ein und stellt den Antrag, die Existenzminimumberechnungen vom 15. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 seien teilweise aufzuheben und beim Existenzminimum sei ein Betrag für den Mietzins in der Höhe von CHF 1'800.00 anzurechnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er müsse einen Mietzins von CHF 2'490.00 bezahlen. Mit der gegenwärtigen Pfändungsquote sei es jedoch nicht möglich, die minimalen Ausgaben zu decken. Mit den Betreibungen sei es schwierig, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Er benötige mehr Zeit, um Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Er bitte um eine Frist von einem Monat. Er habe festgestellt, dass es kaum 4-Zimmerwohnungen unter CHF 1'800.00 gebe.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen sind der aktuelle Mietzins von CHF 2'490.00, aber auch der beantragte Betrag von 1'800.00, als Wohnkosten für eine dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer dreiköpfigen Familie. Gemäss den vom Betreibungsamt eingereichten Auszügen aus den Suchabfragen vom 26. Januar 2022 auf dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 4-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'400.00 verfügbar, womit der in den angefochtenen Existenzminimumsberechnungen eingerechnete Mietzins nicht zu beanstanden ist. Zudem hat das Betreibungsamt diese Mietzinsherabsetzung bereits am 1. Mai 2019 mit Wirkung per 1. Oktober 2019 verfügt, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren hätte der Schuldner die Möglichkeit gehabt, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2019 anzufechten, wenn er den Nachweis erbracht hätte, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2019, aber auch bis dato, nicht erbracht, obwohl die Mietzinsherabsetzung seit mehr als zwei Jahren besteht. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Die diesbezüglich beantragte Fristverlängerung sowie die Beschwerde sind somit abzuweisen.

 

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch