Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 16. Mai 2022  

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Einkommenspfändung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       A.___ erhebt als Schuldnerin mit Schreiben vom 8. März 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend, sie arbeite nicht wie vom Betreibungsamt geschrieben 60 % im […] und 60 % im […] [...] bzw. gesamthaft 120 %. Vielmehr arbeite sie gesamthaft 60 % - im Sommer 60% im […] [...] und im Winter 60% im […] beim [...]. Sodann müsse sie für ihre zwei Kinder sorgen, die aus ihrer ersten Ehe in [...] stammten. Ihr erster Ehemann sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ermordet worden. Seither müsse sie für sämtliche Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen. Des Weiteren seien die Stromkosten für ihre Wohnung von CHF 65.00 sowie die auswärtige Verpflegung von CHF 264.00 pro Monat (sie arbeite an fünf Tagen pro Woche) nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die Kosten für die Franchise von CHF 300.00 bzw. CHF 25.00 sowie die Medikamentenkosten und der Selbstbehalt der medizinischen Behandlungen nicht eingerechnet worden. Sie leide an verschiedenen Problemen des Bewegungsapparates und weiteren Krankheiten. Sie benötige aus diesem Grund immer wieder medizinische Behandlungen und insbesondere Physiotherapie. In den letzten Jahren hätten diese Kosten im Durchschnitt CHF 1’500.00 pro Jahr bzw. CHF 125.00 pro Monat betragen. Sodann seien die Kosten für die Privathaftpflichtversicherung von CHF 10.00 sowie die Telefonkosten für den Kontakt mit ihrer Mutter von CHF 106.40 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien die Kosten für die Deutschkurse von CHF 50.00 einzurechnen, damit sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Zudem seien die Kosten für ihr Halbtaxabo von CHF 15.40 pro Monat sowie für die Arbeitskleidung von CHF 70.00 nicht berücksichtigt worden.

 

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

3.       Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. März 2022 sei aufzuheben.

2.    Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei gemäss der nachstehenden Begründung

neu zu berechnen.

3.     Die Einkommensaufstellung vom 22. Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder 3’000.00 pro Monat angerechnet werde. Nicht jedoch beides gleichzeitig, so wie dies in der aktuellen Einkommensaufstellung wahrheitswidrig verzeichnet sei.

4.     Der Pfändungsbetrag sei um CHF 216.30, welche von der lnkassofirma für ihre eigenen angeblichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden seien, gemäss Art. 85a SchKG zu reduzieren.

5.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

 

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und ergänzend geltend, sie habe gegen die Betreibung vom 17. September 2021 keinen Rechtsvorschlag erhoben. Dadurch sei der Pfändungsbetrag um die nicht geschuldeten Kosten der lnkassofirma von CHF 216.30 erhöht worden. Diese Kosten seien nicht geschuldet, denn es sei die Gläubigerin, welche die Inkassofirma beauftragt habe. Sodann seien ihr die Heizkosten einzurechnen. Hinsichtlich der Telefonkosten sei ergänzend festzuhalten, dass diese im Fall der Beschwerdeführerin höher als üblich seien, da sie nur so in Kontakt mit ihren in [...] lebenden Kindern bleiben könne. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund einer Falschauskunft auf den Familiennachzug verzichtet habe, könne sie ihr verfassungsmässig garantiertes Recht auf Familie nur über telefonischen Kontakt zu ihren Kindern wahrnehmen. Zudem hätten Kinder gemäss schweizerischer Rechtsprechung Anspruch auf Unterstützung bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und seien daher auf Unterstützung angewiesen. Georges Vonder Mühll verweise im Basler Kommentar zum SchKG in N23 zu Art. 93 auf die SKOS-Richtlinien, welche in Ziff. II 5 festhielten: «Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.» Die Beschwerdeführerin habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, dass die elterliche Unterhaltspflicht ihre Grenzen an der Leistungsfähigkeit der Eltern finde, greife vorliegend zu kurz. Die von der Vorinstanz angeführte Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen. Die Vorinstanz habe sich aber nicht zum Umstand geäussert, dass die Unterstützungszahlungen ins Ausland an die in […] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin gingen. Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter angewiesen. Des Weiteren gehe die Beschwerdeführerin um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie benötige daher zwei auswärtige Hauptmahlzeiten und Zwischenverpflegung. Der angerechnete Betrag von CHF 100.00 pro Monat sei vorliegend zu niedrig angesetzt. Sie verrichte körperlich anstrengende Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse. Sodann seien ihre Kleider aufgrund der durchzuführenden Reinigungsarbeiten – u.a. mit starken chemische Mitteln, wie Säuren zum Entkalken – vermehrtem Verschleiss unterworfen, zumal das Oberteil, welches vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde, keinen effektiven Schutz darstelle. Indem es die Vorinstanz unterlasse, sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, verletze sie ihr rechtliches Gehör. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Kognition der erkennenden Instanz falle eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.

 

II.

 

1.       Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie gleichzeitig je ein Pensum von 60 % ausübe. Diese Rüge bezieht sich offenbar darauf, dass das Betreibungsamt zwei Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 und CHF 2'000.00 eingerechnet hat, was gestützt auf die Unterlagen tatsächlich nicht korrekt ist, da es sich hierbei um zwei zu unterschiedlichen Jahreszeiten ausgeübte Tätigkeiten handelt. Dies führt aber dennoch nicht dazu, dass die angefochtene Existenzminimumberechnung aufgehoben werden müsste. So hat das Betreibungsamt verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 2'671.00 übersteigende Betrag gepfändet wird, womit es im Resultat keine Rolle spielt, wie hoch das in der Berechnung angegebene Einkommen ist.

 

2.       Wie das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für individuelle Stromkosten, Privathaftpflichtversicherung und Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Situation auch nicht die Einrechnung von zusätzlichen Telefonkosten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Kindern und ihrer Mutter über Telefon pflegt und dadurch höhere Kosten verursacht werden. Da aber beide Kinder volljährig sind, kann nicht argumentiert werden, die Beschwerdeführerin nehme dadurch gewissermassen ihre Betreuungspflichten wahr, weshalb sich die Berücksichtigung höherer Telefonkosten auch im Lichte dessen nicht rechtfertigt.

 

3.       Was die geltend gemachten höheren Heizkosten anbelangt, ist festzuhalten, dass im Existenzminimum Nebenkosten von CHF 280.00 eingerechnet wurden. Sollte die Nebenkostenabrechnung höher ausfallen, kann die Beschwerdeführerin die Differenz gegen Vorweisung der Zahlungsquittung beim Betreibungsamt zurückverlangen.

 

4.       Des Weiteren kann hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitskosten ebenfalls auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Soweit diese von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.

 

5.       Insofern die Beschwerdeführerin verlangt, es seien die Kosten für ihren Deutschkurs zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass es zwar sehr zu begrüssen ist, wenn die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht. Eine diesbezügliche Kosteneinrechnung wäre aber mit dem Grundsatz, dass die von einer Lohnpfändung betroffene Schuldnerin ihre Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, nicht vereinbar. Demnach ist der Deutschkurs über den Grundbetrag zu finanzieren.

 

6.       Bezüglich der geltend gemachten Kosten für das Halbtax-Abo ist darauf hinzuweisen, dass in der Existenzminimumberechnung für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Kosten eines Zonenabonnements (1-2 Zonen) eingerechnet wurden, was nicht zu beanstanden ist.

 

7.       Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige aufgrund des Verschleisses ihrer Arbeitskleidung monatlich zusätzlich CHF 70.00, ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine Belege vorlegt, die diesen Verschleiss belegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Frei- bzw. Hallenbad Reinigungsarbeiten verrichtet, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass daraus ein höherer Kleiderverschleiss resultieren würde.

 

8.       Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 100.00 bei einem 60%igen Pensum und bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin an drei Wochentagen arbeitet, etwas tief ausgefallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind allerdings widersprüchlich. Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben, andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um 19:30 zurück. Sie belegt zudem keine dieser Behauptungen. Sollte sie tatsächlich an fünf Tagen pro Woche arbeitstätig sein, käme eine Erhöhung des Anteils für auswärtige Verpflegung in Frage. Die Beschwerdeführerin müsste dies aber gegenüber dem Betreibungsamt belegen. Da der Sachverhalt in diesem Punkt unklar ist, kann die Aufsichtsbehörde darüber nicht entscheiden. Das Betreibungsamt wird deshalb angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden.

Sodann sind gemäss den Richtlinien bei erhöhtem Nahrungsbedarf CHF 5.50 pro Arbeitstag zu berücksichtigen. Zu denken ist hierbei an Schwerarbeiten wie beispielsweise auf dem Bau. Ein erhöhter Nahrungsbedarf erscheint bei der vorliegenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin jedoch nicht gegeben.

 

9.       Sodann handelt es sich bei den gerügten Inkassokosten um von der Gläubigerin veranschlagte Kosten, welche weder von der Aufsichtsbehörde noch vom Betreibungsamt zu beurteilen sind. Ein (Teil-)Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben.

 

10.     Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie müsse für Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen.

 

Wie aus den Akten ersichtlich ist, sind die in [...] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin bereits volljährig, weshalb die geltend gemachten Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht im Existenzminimum eingerechnet werden können, es sei denn, die volljährigen Kinder befänden sich noch in Erstausbildung. Die Schuldnerin hat aber bislang keine Belege eingereicht, woraus ersichtlich wäre, dass sich ihre Kinder noch in der Erstausbildung befinden. Diesbezügliche Belege können dem Betreibungsamt revisionsweise eingereicht werden. Sollte es sich bei der geltend gemachten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Sollte es sich somit bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine Erstausbildung handeln, könnten diese nicht berücksichtigt werden.

Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterstützungspflicht gegenüber ihrer Mutter ist sodann Folgendes festzuhalten: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt grundsätzlich auch die Mutter der Schuldnerin. Ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen. Eine rechtliche Pflicht der Schuldnerin zur Unterstützung ihrer Mutter ist demnach zu verneinen. Somit kann ein solcher Unterstützungsbeitrag auch nicht im Existenzminimum der Schuldnerin eingerechnet werden.

 

Zusammenfassend ist es demnach gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die geltend gemachten Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder und ihre Mutter nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt hat.

 

11.     Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 aufzuheben sei und bringt als Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Eingabe des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 nicht um eine Verfügung, sondern um die Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren handelt. Diese kann weder angefochten noch aufgehoben werden. Zudem könnte, falls das Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. So handelt es sich bei einer Beschwerdeantwort lediglich um eine Äusserung seitens des Betreibungsamtes im laufenden Beschwerdeverfahren, auf welche das Betreibungsamt auch hätte verzichten dürfen, zumal die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes falls notwendig entsprechende zusätzliche Nachfragen und Sachverhaltsabklärungen tätigen würde.

 

12.     Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht verlangt, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.

 

Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch