Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Region Solothurn am 21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___ vornahm,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und verschiedene Veränderungen der Verhältnisse seit der letzten Berechnung geltend machte,
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau [...] bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2020 angezeigt worden ist, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00 berücksichtigt werde (Verfahren SCBES.2021.34 und 35),
das Betreibungsamt nur die Krankenkasse der Tochter in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigte und für die Prämien der übrigen Familienmitglieder eine Rückerstattung gegen Quittung vorsah,
der Beschwerdeführer vorbringt, die Krankenkassenprämie von [...] sei seit einiger Zeit immer bezahlt und müsse wie die Prämie von [...] ebenfalls direkt im Budget berücksichtigt werden, da ihnen mit der korrekten Anpassung des Budgets viel Aufwand erspart werden könnte,
es keinen grossen Zusatzaufwand bedeutet, sich die geleisteten Zahlungen auch für […] beim Betreibungsamt zurückerstatten zulassen, wenn dies für diejenigen weiterer Familienmitglieder ohnehin erforderlich ist,
dieses Vorgehen ein verhältnismässiges Mittel ist, wenn die regelmässige Bezahlung der zu berücksichtigenden Kosten nicht belegt ist,
es sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt und die pfändbare Quote senkt, wenn eine zu hohe Prämie für die Krankenkasse von [...] in der Existenzminimumsberechnung eingesetzt wird,
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Verfahren SCBES.2021.34 und 35, die mit Urteil 12. November 2021 abgeschlossen wurden, noch selbst eingeräumt hatten, der Lohn von [...] bei der [...] betrage CHF 100.00,
es eine blosse Behauptung ist, dass [...] dort nun keinen Lohn mehr erzielt,
es dem Beschwerdeführer freisteht, mit Kontoauszügen oder anderen Belegen das Ausbleiben der bisherigen Lohnzahlungen nachzuweisen und so beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung zu verlangen,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) kommt,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller