Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ am 30. März 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt, es sei ihm beim Existenzminimum nur der Grundbetrag für zwei Personen von CHF 1'700.00 eingerechnet worden, jedoch seien zusätzlich die Mietkosten von CHF 900.00 und Garagekosten von CHF 100.00 sowie die Krankenkassenprämien von ihm von CHF 352.55 sowie seiner Ehefrau von CHF 478.95 zu berücksichtigen, zudem benötige er ein Auto, um zur Arbeit zu fahren;
- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- aus dem Pfändungsprotokoll vom 15. März 2022 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine dort gemachten Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nicht belegt hat und auch der im Protokoll aufgeführte Mietzins von CHF 1'292.40 zuzüglich Nebenkosten von CHF 107.70 nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht;
- nur die Ausgaben eingerechnet werden können, deren Bezahlung der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt belegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das Betreibungsamt bislang lediglich den Grundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet hat;
- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;
- der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen und den diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen ist;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch