Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 5. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändung Nr. […]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-       A.___ mit kopiertem Schreiben vom 4. April 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022 erhebt und geltend macht, die dem Pfändungsvollzug zugrundeliegende Forderung sei illegal und werde in einem Gerichtsfall in [...] verhandelt, deshalb sei der Gläubiger darüber zu informieren und zu bitten, die Forderung bis zum Gerichtsbeschluss zu sistieren;

-       der Präsident der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 4. April 2022 festhält, die Kopie der Beschwerde vom 4. April 2022 gehe zurück an A.___ und es werde ihm eine Nachfrist gesetzt, bis 19. April 2022 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen;

-       A.___ mit Eingabe vom 25. April 2022 die Beschwerde mit Originalunterschrift einreicht und ausführt, seine Mutter sei am 8. April 2022 verstorben, weshalb er die gerichtliche Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Originalunterschrift verpasst habe;

-       der Präsident der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. April 2022 feststellt, A.___ habe die mit Verfügung vom 6. April 2022 gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Originalunterschrift bis 19. April 2022 verpasst, aufgrund der nachgewiesenen Umstände, welche zum Fristversäumnis geführt habe, werde die Beschwerde aber dennoch entgegengenommen;

-       auf Einholung einer Vernehmlassung beim Betreibungsamt verzichtet wird;

-       weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden können;

-       das Betreibungsamt die Pfändung aufgrund des eingegangenen Fortsetzungsbegehrens umgehend zu vollziehen hatte;

-       sich der Beschwerdeführer selbst an den Gläubiger zu wenden hat, falls er diesen darum ersuchen will, das Fortsetzungsbegehren zurückzuziehen;

-       auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch