Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 10. Juni 2022    

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

2.    C.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Rechtsvorschlag


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Eingabe vom 19. April 2022 erheben A.___ (Schuldnerin) und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 31. März 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (zugestellt am 5. April 2022; vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) und machen im Wesentlichen geltend, sie hätten von der Post eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls erhalten. Er, B.___, sei zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl abgeholt. Als er gesehen habe, dass dieser von der Gläubigerin C.___ gewesen sei, habe er die Dame am Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Er habe dies unterschrieben und sich in sein Auto gesetzt. Den Zahlungsbefehl habe er in die Mittelkonsole seines Fahrzeugs gelegt. Er habe darauf vertraut, dass die Dame am Schalter alles richtig gemacht habe. Als er dann nach einiger Zeit die Pfändung erhalten habe, sei er erstaunt gewesen und damit zum Betreibungsamt gegangen, das ihn dann informiert habe, dass die Dame am Schalter keinen Rechtsvorschlag angekreuzt habe. Die betreffende Poststelle sei in der Zwischenzeit geschlossen worden, weshalb er sich an die Hotline der Post gewandt und seinen Fall geschildert habe. Er wisse nicht, ob die Frau am Schalter verwirrt gewesen sei, da die Poststelle schliesse. Er sei sich sicher, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe. Wie seinen eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, habe er diesbezüglich ein Urteil des Gerichtspräsidenten Olten-Gösgen. Seines Erachtens seien die Betreibung und die Pfändung nicht rechtskräftig, da er den Zahlungsbefehl unterschrieben habe und nicht seine Frau, wie von der Dame am Postschalter fälschlicherweise geschrieben worden sei.

 

2.       Mit Verfügung vom 22. April 2022 hat der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf, bis 6. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 einzureichen.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2022 führten die Beschwerdeführer aus, dadurch, dass sie umgezogen seien, sei ihnen das Original Zahlungsbefehls abhandengekommen. Aus diesem Grund hätten sie das Betreibungsamt Olten-Gösgen gebeten, ihnen die Originale zukommen zu lassen, doch das Betreibungsamt habe sie immer wieder an die Post und die Gläubigerin verwiesen.

 

5.       Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde die Gläubigerin, C.___ auf, bis 17. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] vom 18. Februar 2022 einzureichen.

 

6.       Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 reichte die Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] aufforderungsgemäss ein.

 

7.       Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 führten die Beschwerdeführer aus, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner Unterschrift. Wie schon erwähnt, würden weder er noch seine Frau die Betreibung ohne Rechtvorschlag unterzeichnen.

 

8.       Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 verlangte der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde von der Post CH AG, es sei der Name und die Adresse des Zustellbeamten des Zahlungsbefehls Nr. [...] bekannt zu geben. Zudem wurden der Post CH AG im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet.

 

9.       Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte die Post CH AG den Namen des Zustellbeamten mit und beantwortete die gestellten Fragen.

 

10.     Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

II.

 

1.       Umstritten ist, ob die Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführer haben lediglich eine Kopie der ersten Seite des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls vom 18. Februar 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage 12), auf welchem offenbar eine Abholungseinladung der Post aufgeklebt war. Dagegen haben sie das von der Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug abhandengekommen. Sodann ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ersichtlich, dass als Empfängerin des Zahlungsbefehls am 22. Februar 2022 die Schuldnerin A.___ vermerkt und kein Rechtsvorschlag eingetragen wurde. Des Weiteren wurde auf dem von den Beschwerdeführern eingereichten Track & Trace betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 (Sendungsnummer: [...]; Beschwerdebeilage 7) als Zustelldatum der 22. Februar 2022, 09:08 Uhr sowie «Zugestellt an Domiziladresse (Kein Rechtsvorschlag erhoben)» vermerkt.

 

2.

2.1     Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld. Auf dem Zahlungsbefehl ist durch den zustellenden Betreibungsbeamten bzw. Postangestellten neben der erfolgten Zustellung einzig (positiv) zu bescheinigen, falls Rechtsvorschlag erhoben wurde. Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft. Der Stempelvermerk «Kein Rechtsvorschlag», der sich auch auf dem vorliegend eingereichten Gläubigerexemplar befindet, wird jeweils erst nach Ablauf der Frist durch das Betreibungsamt angebracht, nachdem es das Gläubigerdoppel - nicht aber das bei der Zustellung der Schuldnerin ausgehändigte Schuldneroriginal - von der Post zurückerhalten hat.

 

2.2     Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E.1 S. 29; 85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse Glaubhaftmachung (BISchK 1992, S. 91 ff.).

 

3.       Der Ehemann der Schuldnerin behauptet im vorliegenden Verfahren unter anderem, er sei zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] abgeholt. Er habe die Dame am Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Die Beschwerdeführer vermögen diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht zu belegen. So nennt der Ehemann der Schuldnerin weder ein Datum, an welchem er den Zahlungsbefehl am Postschalter abgeholt haben will, noch reicht er im vorliegenden Verfahren das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls ein. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gemachte Aussage, das Original des Schuldnerdoppels sei beim Umzug verloren gegangen, erscheint zudem nur wenig glaubhaft, nachdem die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2022 eine Kopie der ersten Seite des Zahlungsbefehlsdoppels eingereicht hatten. Des Weiteren widerspricht die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer auch den Angaben, welche die Post CH AG in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 gemacht hat. Gemäss den Ausführungen der Post CH AG sei die Betreibungsurkunde (BU) [...] vom zuständigen Zustellboten am Domizil des Empfängers korrekt zugestellt worden. Der betreffende Mitarbeitende arbeite ausschliesslich auf der Zustellung und sei nur für die Zustellung von Briefen und Paketen zuständig. Zusätzliche Arbeiten am Schalter einer Filiale gehörten nicht zu seinem Aufgabengebiet. Zur Frage der Aufsichtsbehörde, wie es sein könne, dass auf dem Track & Trace angegeben werde, der Zahlungsbefehl Nr. [...] sei an der Domiziladresse zugestellt worden und bezüglich des gleichen Zahlungsbefehls eine Abholungseinladung ausgestellt worden sei, führte die Post CH AG sodann Folgendes aus: Gemäss den Aussagen des Zustellboten habe er sich bei der Übergabe vor Ort beim Empfänger gemeldet und sei dabei auf A.___ getroffen. A.___ habe den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen wollen, worauf der Bote die Abholungseinladung ausgefüllt und den Aufkleber auf dem Zahlungsbefehl angebracht habe. Bevor er die Abholungseinladung habe übergeben können, habe sich jedoch B.___ bemerkbar gemacht und habe den Zahlungsbefehl doch noch entgegennehmen wollen. Der Bote habe dann den Zahlungsbefehl korrekt an B.___ zugestellt. Der Aufkleber habe nicht mehr entfernt werden können, da der Zahlungsbefehl sonst beschädigt worden wäre. Diese Angaben der Post CH AG bzw. des Zustellbeamten erscheinen plausibel. Eine andere Erklärung, weshalb auf der einen Seite gemäss Track & Trace eine Zustellung am Domizil der Schuldnerin erfolgt war und auf der anderen Seite eine Abholungseinladung ausgestellt wurde, ist nur schwer denkbar. So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen System - aktiv - vermerkte.

 

Das Erheben des Rechtsvorschlags durch die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass sie gegen die in Betreibung gesetzte Forderung bereits einmal Rechtsvorschlag erhoben hätten (Beschwerdebeilagen 4) und die von der Gläubigerin verlangte Rechtsöffnung im nachfolgenden Verfahren abgewiesen worden sei (Beschwerdebeilage 8). Damit haben die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht, dass sie auch bezüglich der neuen Betreibung Nr. [...] durchaus gewillt gewesen wären, ebenfalls Rechtsvorschlag zu erheben. Dies reicht aber nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die Schuldnerin tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben hat. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel der Betreibung Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner Unterschrift, ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl stets durch den Zustellbeamten ausgefüllt wird und nicht durch die den Zahlungsbefehl entgegennehmende Person (s. E. II. 2.1 hiervor).

 

4.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_494/2022).