Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 25. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Gegen A.___ läuft beim Betreibungsamt Olten-Gösgen die Einkommens- pfändung Nr. […]. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 lehnte das Betreibungsamt Olten-Gösgen ein Gesuch von A.___ um Rückerstattung der Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe in der von ihm und seiner Frau bewohnten Wohnung ab (Stockwerkeigentum). Am gleichen Tag erliess es in dieser Pfändung eine Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung. Danach sollen dem Gläubiger CHF 25’797.25 ausbezahlt werden.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. Mai 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangte er die Erstellung einer neuen korrekten Abrechnung der Einkommenspfändung und die Rückerstattung der Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe von CHF 22’500.00, u.K.u.E.F.
3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2022 in Bezug auf die Abrechnung der Einkommenspfändung die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung datiert vom 3. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und wiederholte seine bereits gestellten Anträge.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Das Betreibungsamt begründete die Abweisung des Rückerstattungsbegehrens für die Kosten für den Einbau der Wärmepumpe damit, dass diese Kosten vom Eigentümer der Wohnung zu tragen seien. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Betreibungsamt habe in seinen Existenzminimumsberechnungen jeweils einen Hypothekarzins eingerechnet. Aus diesem Grund seien er und seine Frau Eigentümer der Wohnung. Deshalb hätten sie Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die zulasten der Abrechnung der Einkommenspfändung gehe. Weder er noch seine Frau seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Betreibungsamt habe die Zahlen hinsichtlich des Hypothekarzinses und der Nebenkosten willkürlich erfunden. Diese basierten auf keinen aktuellen Grundlagen. Die einzige Gläubigerin habe das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 und damit den Mietvertrag akzeptiert. Es sei eine willkürliche Erfindung, im Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichem Mietzins einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Beim Abschluss des Mietvertrages habe gegen ihn weder eine Lohnpfändung noch eine Betreibung vorgelegen.
2. Das Betreibungsamt nimmt in seiner Vernehmlassung wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Wohnung mit Kauf vom 12. Juni 2012 an ihre Söhne übertragen und sich dabei ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehalten. Per 14. Juli 2020 hätten die Nutzniesser auf ihr Recht verzichtet und hätten stattdessen mit ihren Söhnen einen Mietvertrag abgeschlossen. Diese Vorgehensweise sei bereits in mehreren Entscheiden zu Recht als rechtsmissbräuchlich klassiert worden. Dies habe zur Konsequenz, dass in allfälligen zukünftigen Lohnpfändungen/Existenzminimumberechnungen lediglich angemessene Wohnkosten berücksichtigt würden, wie wenn das Nutzniessungsrecht noch bestünde. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für die Heizungssanierung aus der Lohnpfändungsmasse zurückfordern könne, sei es jedoch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer als Mieter oder als Nutzniesser betrachtet werde. Der Mieter müsse nur für den sogenannten kleinen Unterhalt aufkommen. Bei der Nutzniessung trage der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen. Der Eigentümer könne die Kosten der Heizungssanierung so oder so nicht auf den Beschwerdeführer überwälzen, weshalb dieser gegenüber der Lohnpfändungsmasse keinen Rückerstattungsanspruch habe.
3. Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Stellungnahme ein, die bestehende Hypothek, die damals noch auf ihn und seine Frau abgeschlossen worden sei, sei im Sommer 2020 abgelaufen. Die Eigentümerschaft habe keine Hypothek von einer Bank erhalten, solange im Grundbuch ein Nutzniesser mit einem Privatkonkurs von über CHF 5,5 Millionen eingetragen sei. Deshalb sei die Eigentümerschaft gezwungen gewesen, die bestehende Nutzniessung zu löschen. Ansonsten würden etliche Folgen auf die Eigentümergemeinschaft zukommen (Versteigerung des Eigentums, Betreibungsbegehren, Klagen etc.). Aus diesem Grund sei offensichtlich, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege.
4. Erst gerade mit Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers für die Heizkostenabrechnung und einen kleinen Unterhalt entschieden. Auch in diesem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf den mit seinen Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag, welcher nach dem Verzicht des Beschwerdeführers und seiner Frau auf das Nutzniessungsrecht an der Wohnung abgeschlossen worden war. In diesem Entscheid führte die Aufsichtsbehörde in Ziffer 2.2 folgendes aus:
Der Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände. In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. […] Dennoch beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat, geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich.
5. Es wurde somit schon mehrfach entschieden, dass nicht auf den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer zu behandeln ist, wie wenn das lebenslängliche Nutzniessungsrecht, das beim Verkauf der Wohnung an die beiden Söhne vorbehalten wurde, noch bestehen würde. Dies hat das Betreibungsamt in sämtlichen seitherigen Existenzminimumsberechnungen so gehandhabt. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat diese Praxis stets geschützt. Wäre der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, könnte diese gepfändet und verwertet werden. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Übertragung des Eigentums an der Wohnung an die beiden Söhne, bei welcher ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht der Verkäufer vorbehalten wurde, bezweckte, die Wohnung der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Gerade die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme bei der Erneuerung der Hypothek zeigen, dass beim Verkauf der Wohnung der wirtschaftliche Wert beim Beschwerdeführer und seiner Frau geblieben und lediglich das formale Eigentum übertragen worden ist. Hätte das übertragene Eigentum einen substanziellen Wert, wäre eine neue Hypothek gewährt worden. Die Notwendigkeit, dass Nutzniessungsrecht zu löschen, ist eine Folge des Verkaufs der Wohnung an die Söhne. Bereits dieser Verkauf zielte auf eine Vereitelung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung hin.
6. Das Betreibungsamt behandelt den Beschwerdeführer und seine Frau somit zu Recht wie Nutzniesser. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Betreibungsamtes, wonach der Nutzniesser nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, die Steuern, die Abgaben und Versicherungsprämien trägt, währendem der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen zu übernehmen hat. So ist es auch im Verkaufsvertrag vom 12. Juni 2012 festgehalten. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe hat eine Wertsteigerung und eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung zur Folge. Eine derartige Erneuerung kann nicht mit einem gewöhnlichen Unterhalt gleichgesetzt werden. Sie ist qualitativ etwas anderes als ein blosser Ersatz eines Heizkessels. Für die dafür anfallenden Kosten (maximal rund CHF 7’000.00) wird in der Lehre von gewissen Autoren eine anteilmässige Beteiligung des Nutzniessers befürwortet (Roland M. Müller in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 764 N 4). Es gibt aber auch Stimmen, die ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, es sei der Eigentümer, der die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches trage (Nicole Erne, Nutzniessung an Grundstücken, www.chkp.ch/team/mlaw-nicole-erne/, zuletzt besucht am 22. Juli 2022). Daraus ergibt sich, dass ein Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe mehr als eine blosse Ausbesserung und Erneuerung zum gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 764 Abs. 1 ZGB ist. Erst recht könnte der Beschwerdeführer die Kosten der Wärmepumpe nicht zurückverlangen, wenn er Mieter wäre. Das Betreibungsamt hat die Rückerstattung der dafür geltend gemachten CHF 22’500.00 zu Recht verweigert. Demzufolge ist auch die Abrechnung der Einkommenspfändung nicht zu beanstanden.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich zum wiederholten Male auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag und bestreitet seine Behandlung als Nutzniesser. Darüber hinaus will er nun bezüglich der Kosten wie ein Eigentümer behandelt werden, ohne dass er über pfändbares Eigentum verfügt. Die Beschwerde ist wiederum mutwillig. Im Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) wurde der Beschwerdeführer auf die möglichen Folgen mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Nur wenige Tage nach der Zustellung dieses Entscheids reicht er erneut eine Beschwerde mit derselben Argumentationskette ein. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind ihm nun die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller