Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 11. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

der Schuldner A.___ am 17. Januar 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 12. Januar 2022 erhob,

 

sich die Berechnung seines Existenzminimums auf die Richtlinie der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG stützt,

 

für die Betreibungsämter eine Existenzminimumsberechnung der AKSO nicht relevant ist,

 

das gesamte Einkommen des Schuldners sein Existenzminimum um CHF 343.00 übersteigt, seine BVG-Rente von CHF 272.00 aber anders als die AHV-Rente pfändbar ist,

 

die Existenzminimumsberechnung und der darauf gestützte Pfändungsvollzug demnach nicht zu beanstanden sind,

 

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich und damit auch das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

 

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller