Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 


Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

2.    B.___, vertreten durch Sabine Burkhalter, Rechtsanwältin,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Verfügung vom 14. Juni 2022


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Am 1. Juni 2022 wurde die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] öffentlich versteigert. Die bisherige Schuldnerin und Eigentümerin, C.___ AG, ersteigerte die Liegenschaft zum Preis von 3,2 Mio. Franken.

 

2.       Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hob die Amtschreiberei Grenchen-Bettlach den Zuschlag in Sachen Grundstückverwertung GB [...] Nr. [...] auf. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, der Steigerungspreis sei innert der 10-tägigen Frist nicht bezahlt worden. Die Steigerung habe am […] 2022 stattgefunden, die Zahlungsfrist sei am 13. Juni 2022 ungenutzt abgelaufen. Die C.___ AG habe keine Erklärung sämtlicher Gläubiger i.S. von Ziffer 6.4. der Steigerungsbedingungen beigebracht, wonach eine anderweitige, vollständige Befriedigung der Gläubiger erzielt worden wäre. Zudem hätten nicht sämtliche Gläubiger einer Fristverlängerung i.S. Art. 63 VZG zugestimmt.

 

3.       Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt die A.___ AG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung vom 14. Juni 2022. Zur Begründung führt sie aus, sie sei als eine im Grundbuch der Stadt [...] auf dem Grundstück Parz. Nr. [...] eingetragene Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt. Das Betreibungsamt habe die Verfügung vom 14. Juni 2022 von Amtes wegen und/oder auf Begehren von Beteiligten aufzuheben, weil sich alle Beteiligten bezüglich des Verfahrens und insbesondere wegen der Bezahlung bzw. Verrechnung des Kaufpreises einvernehmlich geeinigt hätten, was dem Betreibungsamt bekannt sei (falls Nachweis erwünscht, bitte vom BA Grenchen einen Amtsbericht einholen), sodass die Zahlungsfrist von 10 Tagen unerheblich geworden sei, weshalb weder die Aufhebung des Zuschlages, noch eine nochmalige Versteigerung erforderlich seien.

 

4.       Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, worin sie geltend macht, sie habe von der Bank (der zuständige Mitarbeiter sei zuvor in den Ferien gewesen) die Belastungsanzeigen erhalten (einerseits Gläubiger B.___, anderseits Gläubiger A.___ AG, bezahlt an D.___). Die weiteren Zahlungen an die E.___ Bank und an die C.___ AG seien verrechnet worden. Das Betreibungsamt Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___, der verlängerten Zahlungsfrist zugestimmt. Dass es länger gedauert habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass die Aufsichtsbehörde SchKG die frühere Beschwerde der C.___ AG wegen der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses aus unverständlichen Gründen nicht geschützt habe. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, nach dem erhaltenen Zuschlag mit der Partei B.___ eine einvernehmliche Lösung zu suchen und zu finden. Dies habe rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor allem kurzfristige Lösung zu finden. Zudem sei zu beachten, dass die gesetzliche Zahlungsfrist ohnehin durch die Feiertage verkürzt worden sei, nicht nur wegen des fehlenden Tages, sondern vor allem auch, weil die Parteien diese Zeit auch genutzt hätten, um Ferien zu machen unter Ausnutzung der möglichen «Brückentage». Jedenfalls habe die betreibende und die die Verwertung verlangende Partei B.___ die Zahlung per Saldo aller Ansprüche angenommen. Sie habe zur Sicherheit der Beteiligten, auch des BA Grenchen, das Verwertungsbegehren zurückgezogen. Damit sei der Zuschlag zum Tragen gekommen, dessen Aufhebung sei folglich aufzuheben. Zum Beweis dieser Ausführungen seien das BA Grenchen, Hr. F.___, und die Partei B.___ (B.___ und/oder Frau RA Sabine Burkhalter) als Zeugen zu befragen.

 

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 stellt das Betreibungsamt die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG sei der Beschwerdeführerin wegen bös- und mutwilliger Beschwerdeführung

die Übernahme sämtlicher Gerichtsgebühren und Auslagen aufzuerlegen. Sie sei zudem mit der Maximalgebühr von CHF 1'500.00 zu büssen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, für die Beschwerdeführerin zeichne einzig der alleinige Verwaltungsrat und Aktionär G.___ mit Einzelunterschrift. G.___ sei auch alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär der Schuldnerin C.___ AG, in deren Namen er im nämlichen Betreibungsverfahren insgesamt 11 Beschwerden an das Solothurnische Obergericht (6) und an das Bundesgericht (5) geführt habe. Keine einzige seiner Beschwerden sei gutgeheissen worden. Da es infolge vollständiger Bezahlung der Betreibung an der Aktivlegitimation der C.___ AG nun mittlerweile fehle, versuche G.___ durch seine andere, im Verfahren involvierte Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) mittels Ausschöpfung von Rechtsmitteln ein nutzloses Ergebnis zu erzielen. Dies sei geradezu ein Musterfall einer bös- und mutwilligen Beschwerdeführung. Die Beschwerdeführerin habe gar kein Rechtsschutzinteresse, sondern führe einmal mehr Beschwerde, um das Verfahren zu verzögern. Für die der Rechtspflege dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzukommen. Zudem sei sie zu büssen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 zugelassen worden. Ihre weitere Forderung in der Höhe von CHF 118'350.00 sei hingegen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen die nämliche Verfügung kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG) nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden. Die Beschwerdeführerin könne damit gar kein schützenswertes Interesse an irgendwelchen Feststellungen und Betreibungshandlungen haben, die die C.___ AG resp. das Grundstück GB [...] Nr. [...] beträfen. Es fehle ihr damit an der nötigen Aktivlegitimation. Sodann sei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 Folgendes festzuhalten: Am […] 2022 sei die Liegenschaft GB Grenchen Nr. [...] öffentlich versteigert worden. Die bisherige Schuldnerin und Eigentümerin C.___ habe die Liegenschaft zum Preis von 3,2 Mio. Franken ersteigert. Es sei der Ersteigerin in der Folge aber nicht gelungen, die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Weder sei die Zahlung über 3,2 Mio. Franken beim Betreibungsamt eingegangen, noch hätten Verrechnungserklärungen sämtlicher Grundpfandgläubiger beigebracht werden können. Mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2022 sei der betreibende Grundpfandgläubiger B.___ (Vertreterin Dr. Sabine Burkhalter) ausdrücklich nicht einverstanden gewesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das Betreibungsamt am 14. Juni 2022 die Aufhebung des Zuschlages von Grundstück GB [...] Nr. [...] an die C.___ AG verfügt. Es sei somit der Rechtszustand vor der ursprünglichen Versteigerung wiederhergestellt worden (BSK SchKG 1-Markus Häusermann / Corina lngold-Berger, Art. 143 N 1 Sa). Die C.___ AG habe gegen die Verfügung betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben. Da sich die Verwertungskosten mittlerweile auf über CHF 10'000.00 bezifferten und sich gegen Ende Juni doch noch eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe, habe das Betreibungsamt - auch aus Kostengründen zu Gunsten der C.___ AG - auf die sofortige Publikation der zweiten Versteigerung in den öffentlichen Medien verzichtet. In der Folge sei es dann tatsächlich gelungen, die in Betreibung gesetzte Summe entgegen zu nehmen und an den betreibenden Grundpfandgläubiger zu überweisen. Am 12. Juli 2022 habe die nämliche Betreibung als bezahlt im Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen werden können. Offen sei einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten, für die die C.___ AG bereits Sicherheit geleistet habe. Die Beschwerdegegnerin werde zu gegebener Zeit auch diese Schlussabrechnung erstellen und nach deren Rechtskraft der C.___ AG den Überschuss rückerstatten. Die Beschwerdeführerin sei daran gar nicht beteiligt. Sie habe kein schutzwürdiges Interesse an irgendwelchen Feststellungen.

 

6.       Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, da ihr Rechtsvertreter in den Ferien geweilt habe, habe sie erst danach mit ihm Kontakt aufnehmen können. Man habe die gemeinsame Besprechung in der aktuellen Sache auf Ende der nächsten Woche vereinbaren können. Es werde deshalb hiermit um eine Fristerstreckung bis 15. Oktober 2022 ersucht. Bei dieser Angelegenheit, die an sich äusserst wichtig sei, handle es sich um keine Angelegenheit, welche einem Zeitdruck unterliege. Das Hauptverfahren sei abgeschlossen, alles sei bezahlt, die Finanzierung sei neu geordnet, die Grundpfänder seien geregelt. Es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass schnellstens gehandelt werde, es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass dem Rechtsbegehren nicht entsprochen werde.

 

II.

 

1.       Wie aus dem Lastenverzeichnis zur Versteigerung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] vom 1. Juni 2022 ersichtlich, war darin die beschwerdeführende A.___ AG als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 aufgeführt. Demnach ist die Beschwerdeführerin im Grundsatz zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie das Betreibungsamt aber zu Recht darauf hinweist, wurde die ausstehende Summe von der Schuldnerin inzwischen selbst bezahlt und das Geld an die Gläubiger überwiesen. Infolgedessen wurde am 12. Juli 2022 die Betreibung als bezahlt im Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat demnach kein aktuelles rechtliches Interesse an einem Beschwerdeentscheid. Wie das Betreibungsamt sodann weiter ausgeführt hat, sind einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten zu Lasten der C.___ AG offen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich aber nicht aktivlegitimiert.

 

Somit ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Infolge des fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw. der fehlenden Aktivlegitimation sind die Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung abzuweisen.

 

2.      

2.1     Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

2.2     Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG).

 

Wie das Betreibungsamt korrekt darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin unterzeichnenden G.___ um den alleinigen Verwaltungsrat und Aktionär der A.___ AG und der Schuldnerin, der C.___ AG. G.___ erhob bei der Aufsichtsbehörde namens der C.___ AG bereits sechs Beschwerdeverfahren in teilweise mutwilliger Manier. Mit Urteil SCBES.2022.44 vom 23. Juni 2022 wurden der C.___ AG denn auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt.

 

Wie vorstehend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtliches Interesse an einem Beschwerdeentscheid. Die Beschwerde wurde zwar bereits am 4. Juli 2022 erhoben, während die Betreibung erst am 12. Juli 2022 gelöscht wurde.  Die Beschwerdeführerin hätte aber nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen hat sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022 eine Stellungnahme eingereicht, worin sie weitere Ausführungen machte und ihren Beschwerdewillen bekräftigte. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 hat. G.___ verfügt als Verfasser der Beschwerden für die C.___ AG und nun auch als Verfasser der Beschwerde für die A.___ AG über sehr genaue Fallkenntnisse. Angesichts dessen und im Lichte der genannten Umstände kann die vorliegende Beschwerde nicht anders denn als obstruktiv und mutwillig bezeichnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. Februar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_711/2022).