Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 7. September 2022  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___ GmbH,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Konkursandrohung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. August 2022) Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 670541 ein und führte sinngemäss aus, dass er – der Geschäftsführer B.___ – im Oktober 2021 die Kündigung der Versicherung geschrieben habe. Seither erhalte er Betreibungen der Gläubigerin (C.___) und versuche, mit der Gläubigerin eine Lösung zu finden.

 

2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und reichte die Akten ein. Die Beschwerde sei grundsätzlich rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss den Bestand der Forderung. Die Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen Zulässigkeit der Betreibung habe mittels Rechtsvorschlag zu erfolgten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Betreibung Nr. […] keinen Rechtsvorschlag erhoben.

 

3. Der Beschwerdeführerin konnten die Verfügungen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. August 2022 und vom 29. August 2022 (Kopie Vernehmlassung zur Stellungnahme) nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelbar war. Die Beschwerdeführerin liess sich damit nicht weiter vernehmen.

 

II.

 

1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten werden.

 

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde lediglich den Bestand der Forderung der Gläubigerin an sich. Dies hätte – wie vom Betreibungsamt ausgeführt – mittels Rechtsvorschlag erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Betreibung Nr. […] nachweislich keinen Rechtsvorschlag erhoben.

 

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schmid