Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) ein. Er führte dabei aus, dass das Betreibungsamt Grenchen am 7. Juli 2022 CHF 22'402.00 von seinem Konto gepfändet habe. Dabei handle es sich nicht um sein Geld, es gehöre eigentlich seiner Partnerin B.___. Sie habe ihm dieses Geld überlassen, damit er die gemeinsamen Lebenskosten wie Miete, Strom, Versicherungen bis Ende Jahr decken könne. Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage, dies selbst zu tun, habe kein Einkommen, weshalb sie ihn unterstütze (was sie dem Betreibungsamt auch bestätigt habe). Er bitte um Rückgabe des gepfändeten Betrages, da er ansonsten nicht wisse, wie er die laufenden Kosten begleichen könne und sie ihre Wohnung verlieren würden.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 2. September 2022 wie folgt vernehmen: Der Beschwerdeführer habe am 22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) erhoben. Beim Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer gemäss Seite 3 des Pfändungsprotokolls angegeben, dass er Hausmann ohne eigenen Erwerb und/oder Verdienst sei und zurzeit vollumfänglich von seiner Partnerin B.___ finanziell unterstützt werde. Die Alimente an seine Ex-Frau [...] seien bezahlt durch die Erbschaft, die er gehabt habe, allerdings habe er sonst kein Einkommen mehr durch diese Erbschaft. Auf Seite 6 des Pfändungsprotokolls sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiter festgehalten worden, dass der Saldo seines Kontos bei der Baloise Bank [...] im Minus sei. Folglich hätten keinerlei Vermögenswerte des Beschwerdeführers eingepfändet werden können. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin habe sich jedoch herausgestellt, dass sich auf dem Konto Nr. IBAN [...] des Beschwerdeführers bei der Baloise Bank per 30. Juni 2022 CHF 26'116.29 befunden hätten. In der Folge sei die Bank angewiesen worden, das Guthaben mit Ausnahme eines Betrages von CHF 3'320.00 zu sperren. Der Betrag von CHF 3'320.00 entspreche dem zweimaligen Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August zugestanden worden sei. Die entsprechende Pfändungsurkunde mit Mitteilung des insgesamt gepfändeten Guthabens von CHF 22'402.00 sei dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt worden. Es sei unbestritten, dass sich der gepfändete Vermögenswert auf einem Bankkonto, welches dem Beschwerdeführer gehöre, befunden habe. Seine Behauptung, dass das Geld nicht ihm sondern seiner Partnerin gehöre, sei nicht belegt und könne daher nicht beachtet werden. Es dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich verschwiegen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum für die Monate Juli und August belassen worden, mit welchem er die laufenden Kosten wie bspw. seinen Anteil am Mietzins bezahlen könne. Seine diesbezüglich erhobenen Einwände griffen daher nicht und könnten nicht beachtet werden. Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete Pfändung somit rechtmässig erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Das Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt. Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so muss er dem Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 93 N 17).
2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend (Thomas Winkler in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 91 N 10).
3. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern seiner Partnerin gehöre. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung und reichte keinerlei seine Aussage stützende Unterlagen ein. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Damit wurden ihm die Überlegungen des Betreibungsamtes vor Augen geführt. Er liess sich jedoch nicht weiter vernehmen und reichte nach wie vor keinerlei Belege für seine Ausführungen ein. Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juli 2022 ist klar vermerkt (5.6), dass der Beschwerdeführer seinen Kontostand bei der Baloise Bank IBAN Nr. [...] als «minus» angab. Er verschwieg damit die sich darauf befindlichen CHF 26'116.29 bewusst, obwohl er gleichzeitig angab, von seiner Partnerin unterstützt zu werden. Es handelt sich unbestritten um sein Konto. Dass bzw. weshalb ihm seine Partnerin zur Unterstützung auf einen Schlag einen so hohen Betrag zur Verfügung stellen sollte, erklärt er nicht und erscheint unglaubhaft. Er war klarerweise verpflichtet, den Saldo des Kontos anzugeben. Seine nachträgliche Behauptung, das Geld gehöre ihm gar nicht, erweckt daher stark den Anschein einer Schutzbehauptung, nachdem der tatsächliche Kontostand der Beschwerdegegnerin doch noch bekannt wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es sich ansonsten um unpfändbares Guthaben handeln sollte. Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden.
4. Zur Zeit der Pfändung bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.).
5. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren, ist ebenfalls nicht zu hören. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vor der Pfändung des Bankguthabens eine Existenzminimumberechnung vorgenommen und dem Beschwerdeführer den Betrag belassen, den er für die Bestreitung des Lebensunterhalts während zweier Monate benötigt. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sei oder allfällige Ausgaben nicht einberechnet seien. Die Berechnung erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer wurde der hälftige Mietzins (total CHF 1'620.00) sowie ein Grundbetrag für eine Person im Konkubinat angerechnet. Die Krankenkasse wird ihm dabei bei Nachweis der Zahlung zurückerstattet. Diese Positionen entsprechen seinen Angaben im Pfändungsprotokoll und sind nicht zu beanstanden. Weshalb ihm allenfalls der ganze Betrag belassen werden sollte, legt er nicht differenziert dar.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid