Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 16. August verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn die Einkommenspfändung Nr. [...] gegen A.___.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...] ein und stellte im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei die gepfändete Forderung, respektive der Betrag von CHF 1’300.00 zuzüglich Gebühren der Bank von CHF 64.62 von seinem Konto, rückgängig zu machen.
3. Das Betreibungsamt Region Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
4. Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen in Kopie zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. September 2022 abschliessend Stellung und beantragte im Wesentlichen und sinngemäss erneut die Rückzahlung des gepfändeten Betrages von CHF 1'300.00 zzgl. Bankkosten von CHF 64.62.
II.
1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen und sinngemäss wie folgt: AHV und EL-Einkommen und Guthaben seien unpfändbar; die Pfändung vom Konto per 21. Juli 2022 sei nichtig, die Pfändung sei nicht angezeigt worden; der Vollzug müsse mit seiner Unterschrift bestätigt werden, der Schuldner müsse der Pfändung beiwohnen und die pfändbare Quote müsse ihm mitgeteilt werden, das Vorgehen sei unangemessen; Treu und Glauben sei verletzt und die Rechte des Schuldner missachtet worden; eine Überprüfung der aktuellen Existenzsituation sei nicht erfolgt; es sei wider besseres Wissen gehandelt worden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Pfändung ohne situative Überprüfung der Erwerbs- und Existenzsituation erfolgt sei. Die Unterlagen, die noch fehlten, seien vom Betreibungsbeamten nicht gewürdigt worden. Dies betreffe explizit die Rückzahlung von Versicherungsprämien, Nachzahlungen verfügter Guthaben, Rückerstattungen von Beiträgen sowie Rückzahlungen an Darlehensgeber. Der Schuldbetrag aus der Steuerveranlagung sowie das Einkommen von CHF 0.00 seien ebenso nicht gewürdigt worden. Vor Ort hätte sich der Betreibungsbeamte einen Einblick verschaffen können. Nach der Einsendung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer auf eine Rückmeldung und einen Termin für das weitere Prozedere gewartet. Ihm sei der Pfändungsakt nicht zugänglich gemacht worden, er sei in Unkenntnis der Handlungen des Betreibungsbeamten vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Erst beim Bezug des Kontoguthabens habe er festgestellt, dass Geld fehle. Somit sei sein AHV und EL-Einkommen gepfändet worden. Die Pfändungsanzeige vom 16. August 2022 sei verspätet mitgeteilt worden. Es sei eine Pfändung in Abwesenheit erfolgt. Er habe von alldem nichts gewusst. Es sei betrügerische, vorsätzliche Absicht, ihm Schaden zuzuführen. Die Pfändung sei nichtig. Die Betreibungsforderung beruhe auf einem inhaltlich widerrechtlichen Urteil. Die Forderung sei abzuweisen, der Gläubiger und die involvierten Betreibungsbeamten in die Pflicht zu nehmen, die anfallenden Kosten und Entschädigungen seien vom Gläubiger zu übernehmen, die Forderung der Pfändung sei als missbräuchlich und nichtig zu beurteilen.
2. Die Beschwerdegegnerin dagegen führt folgende Begründung aus: Die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 24. Juni 2022 habe die Gläubigerin die Pfändung in der Betreibung Nr. […] beantragt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Pfändungsankündigung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mitgeteilt, seine Zahlungsunfähigkeit sei belegt und die Rechtmässigkeit der Betreibung noch offen. Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die persönliche Vorführung oder das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers mittels Polizeigewalt verzichtet und die Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Akten vollzogen. Aus diesen Akten habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der [...]bank verfüge, welches per 30. Juni 2022 einen Saldo von CHF 9'165.15 aufgewiesen habe. Dieses sei im Umfang der betriebenen Forderung nebst Zinsen und Kosten in der Höhe von CHF 1’300.00 gepfändet worden. Nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist habe die Beschwerdegegnerin provisorisch abgerechnet und dies mit Anzeige vom 16. August 2022 dem Beschwerdeführer unter Beilage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste angezeigt. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin fusse auf einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteil vom 27. April 2022. Der Beschwerdeführer könne kein Rechtsmittel mehr gegen dieses Urteil einlegen. Der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung der Forderung stehe nichts mehr im Wege. Die Beschwerdegegnerin habe – gestützt auf die ihr obliegenden Pflichten und soweit es möglich und verhältnismässig gewesen sei – verschiedene Sachverhaltserhebungen von Amtes wegen getroffen. Gestützt auf die Auskunftspflicht Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei der [...]bank ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dem Pfändungsvollzug nicht habe persönlich beiwohnen wollen, gelte durch die Mitteilung der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung (Einzelpfändung mit voller Deckung), d.h. der Pfändungsvollzug (Pfändungserklärung), eröffnet am 16. August 2022, zugestellt am 19. August 2022, als vollzogen und der Fristenlauf beginne. Die Anzeige «Mitteilung betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise. Beim gepfändeten Konto handle es sich zweifelsfrei um frei pfändbares Vermögen des Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Vermögen aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnet habe. Das Sparguthaben sei pfändbar. Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer das doppelte Existenzminimum auf dem Konto belassen worden. Es gehöre zu den Pflichten eines Schuldners, der Pfändung grundsätzlich persönlich beizuwohnen. Infolge seiner Weigerung, persönlich zu erscheinen, habe sich der Beschwerdeführer damit des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht.
3. In seiner Eingabe vom 30. September 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner Beschwerde, mit folgenden Ergänzungen: Sinngemäss bemängelt er den Hinweis auf Corona-Vorschriften im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Schuldners bei der Pfändung. Die Pandemie sei vorbei. Die Aussage, er verweigere die Anwesenheit, sei eine Verleumdung. Die Pfändungsanzeige, -quote und Berechnung des Existenzminimums sei ihm vorenthalten worden. Die Zusendung der Dokumente werde vorgegaukelt, der Versand und Empfang könne nicht belegt werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügungen des Obergerichts müssten per Einschreiben anstatt A-Post versendet werden. Aufgrund der kurzen Frist zur ergänzenden Stellungnahme und der Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin, könne er nur eingeschränkt Stellung nehmen. Möglicherweise habe ihm die Aufsichtsbehörde nicht alle Beweismittel zukommen lassen. Die Vermögensabfrage sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt. Er habe sich für den Termin am 7. Juli 2022 entschuldigt, da noch nicht alle Vermögensunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 habe er die fehlenden Dokumente eingereicht. Die Bank habe ihn, den Schuldner, nicht über die Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022 informiert. Es bestehe kein Nachweis eines Schriftenverkehrs zwischen der Bank und der Beschwerdegegnerin. Dieser fehle die Legitimation zur Kontoabfrage. Im Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen. Die Berechnung des Existenzminimums enthalte handschriftliche Notizen, was auf einem rechtsgültigen Dokument unzulässig sei. Nach Vergütung der Pfändung habe der Kontostand noch CHF 1'170.53 betragen, also weniger als sein Existenzminimum. Die Bank habe die Pfändungsanzeige nicht erhalten, ansonsten wäre er informiert worden. Seine Rechte würden missachtet, die Behörden schummelten und würden mit niederen Beweggründen ihr Ziel erreichen. Wie bereits im Urteil, das der Grund für die Betreibung sei.
4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pfändung resultiere aus einem «inhaltlich widerrechtlichem» Urteil, ist er nicht zu hören. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung an sich bestreitet, geht er in diesem Verfahren fehl.
5.
5.1. Der Schuldner hat der Pfändung entweder persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 90 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Darauf muss er bei der Pfändungsankündigung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden (BGE 87 III 87, 96). Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins, auch wenn der Schuldner der Pfändung nicht beigewohnt hat (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 4-6).
5.2. Die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil zugestellt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3 der Eingabe vom 19. September 2022). Ebenfalls enthielt die Pfändungsankündigung den obligaten Hinweis auf Art. 91 SchKG. Die Pfändung wurde damit ohne Weiteres vorschriftsgemäss angekündigt und der Beschwerdeführer war keineswegs «in Unkenntnis» der Vorgänge. Der Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 (Beilage 18 seiner Eingaben) Unterlagen mit dem Vermerk «gemäss Telefon» und erschien nicht zur Pfändung. An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er am 11. Juli 2022 weitere Unterlagen sendete. Er versuchte offenbar zu erreichen, das Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich offensichtlich als «Opfer der Behörden» sieht. Die Pfändung fand rechtmässig in seiner Abwesenheit statt.
5.3. Woher der vom Beschwerdeführer eingereichte, offenbar fotografierte Hinweis zur Durchführung von Pfändungen auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Corona-Situation (seine Beilage 19 unten) stammt, ist unklar. Das Foto datiert vom 26. September 2022. Auf dem amtlichen Formular zur Pfändungsankündigung, das dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, vorschriftsgemäss zugestellt wurde, findet sich jedenfalls kein solcher Hinweis. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher irrelevant. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtsentscheid 112 III 14 in E. 5a lediglich festhält, was zu jeder Zeit in Bezug auf die Anwesenheitspflicht eine Schuldners gilt und nicht nur während der Pandemie.
6.
6.1. Unter anderem AHV-Renten sowie Ergänzungsleistungen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37).
6.2. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, betrug der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers bei der [...]bank ([...]) per 30. Juni 2022 CHF 9'165.15. Davon hat die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 einen Betrag von CHF 1’300.00 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 7'865.15.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Konto [...] des Beschwerdeführers im Wesentlichen – mit Ausnahme zweier Gutschriften der [...] AG über total CHF 2'205.85 – durch die monatliche AHV-Rente von CHF 1'586.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 826.00 sowie eine Nachzahlung aus EL im April über CHF 3'304.00 geäufnet wurde (BA 3 der Vernehmlassung und Beilage 4 des Beschwerdeführers). Auf der Ausgabenseite wurden über das Privatkonto jeweils höhere Bankomat-Bezüge getätigt und Vergütungsaufträge erledigt. Die Höhe der Bezüge variiert dabei stark: Teilweise wurden keinerlei Belastungen verzeichnet (Februar 2022), während in anderen Monaten bis CHF 5'496.75 (Juni 2022) bezogen wurden. Per 31. Januar 2022 wies das Konto einen Saldo von CHF 6'025.30 auf und dieser erhöhte sich in den Folgemonaten kontinuierlich. Per 31. März 2022 waren es CHF 7'549.65, per 30. April 2022 (aufgrund der hohen Zahlung aus EL) bereits CHF 10'826.10, per 31. Mai 2022 (aufgrund der Zahlungen der [...]) CHF 12'113.40 und schliesslich per 30. Juni 2022 die vorerwähnten CHF 9'165.15. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem Durchgangskonto aus. Für diesen Standpunkt sprechen die grossen Differenzen der monatlichen Ausgaben. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Teil seiner täglichen Lebenskosten von diesem Konto aus tätigt. Es handelt sich deshalb um ein Durchgangskonto.
6.3. Ein aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnetes Sparguthaben ist pfändbar, soweit es eine gewisse Grössenordnung übersteigt. Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63; anderer Meinung BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38).
6.4. Auch wenn das Konto [...] als Durchgangskonto angehsehen wird, hat der Beschwerdeführer auf diesem Konto Vermögen angehäuft. Dieses besteht gemäss den Kontoauszügen aus Leistungen der AHV, EL und einer Krankenversicherung und damit unpfändbaren Geldern. Die Unpfändbarkeit gilt jedoch nicht für das daraus erzielte Sparguthaben, auch wenn dieses teilweise durch Nachzahlungen der EL entstanden ist. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Das entsprechende Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, wobei dem Schuldner ein Notgroschen zu belassen ist. Dieser ist mit Blick darauf, dass es um die Existenzsicherung geht vergleichsweise niedrig anzusetzen. Das Guthaben des Beschwerdeführers wuchs von Januar bis Juni 2022 kontinuierlich an und verzeichnete per 30. Juni 2022 ein Plus von CHF 3'139.85 verglichen zum Saldo per 31. Januar 2022. Das Guthaben ist damit teilweise als Sparguthaben pfändbar. Nach Pfändung von CHF 1'300.00 blieben dem Beschwerdeführer noch immer CHF 7'865.15 auf dem Konto. Dieser Betrag deckt das Existenzminimum für mehrere Monate und ist auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare Einkommen von CHF 2'412.00 pro Monat. In Anbetracht des Vermögenszuwachses stellt die Pfändung von CHF 1'300.00 keinen Verstoss gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern betrifft klarerweise lediglich das Sparguthaben.
7. Aufgrund der Qualifizierung als sogenanntes Durchgangskonto und der Pfändung nur das Sparguthaben dessen betreffend, erübrigt sich eine detaillierte Berechnung des Existenzminimums, welches das Betreibungsamt auf CHF 1'628.00 beziffert hat. Selbst wenn dieses um die Hälfte erhöht würde – wofür keine Grundlage ersichtlich ist – verbliebe dem Schuldner ein Kontoguthaben, welches eine Pfändung im verfügten Umfang von CHF 1'300.00 zuliesse. Es sei immerhin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht differenziert darlegt, inwiefern diese Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sein sollte. Er bringt lediglich wiederholt vor, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen nicht beachtet und im Allgemeinen seine Einkommenssituation nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist aus den Akten nichts ersichtlich, das auf mangelhafte Berechnung oder Missachtung von Unterlagen hindeuten würde.
8.
8.1. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht alle Akten der Aufsichtsbehörde erhalten, ist festzuhalten, dass ihm mit Verfügung vom 22. September 2022 sämtliche von der Beschwerdegegnerin eingereichte Unterlagen in Kopie zugestellt wurden. Deren Vernehmlassung hatte er bereits mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19. September 2022 Unterlagen nach, diese wurden dem Beschwerdeführer aber ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2022 in Kopie zugestellt. Er verfügte damit über alle Akten des vorliegenden Verfahrens. Dass er für weitergehende Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin verwiesen wurde begründet sich mit deren umfangreicheren Akten in seiner Sache, die der Aufsichtsbehörde naturgemäss im vorliegenden Verfahren nicht sämtlich zugestellt wurden, sondern nur die angefochtene Pfändung betreffenden.
8.2. Auch seine Ausführungen, die Aufsichtsbehörde hätte ihm die Verfügungen jeweils mit eingeschriebener Postsendung zuschicken müssen, gehen fehl. Die Verfügungen konnten ihm offenkundig problemlos zugestellt werden. Inwiefern seine Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Frist von sieben Tagen eingeschränkt gewesen sein soll, begründet er auch nicht und ist nicht ersichtlich.
8.3. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers wie angeblicher Amtsmissbrauch und weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen lediglich eine Missachtung der beteiligten Behörden und Gerichte und deren Mitarbeiter auf, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 27. Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_931/2022).