Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 12. Oktober 2022   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Thomann   

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Pfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

 

I.

1. Am 29. August 2022 verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.

 

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. September 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:

1.    Pfändungsvollzug sofort und schriftlich zu aberkennen, annullieren und aufheben (auch beim Arbeitgeber).

2.    Betreibungsamt Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen.

3.    Beteiligten Personen verliehene Befugnisse zu entziehen

4.    Beteiligte Personen strafrechtlich zu verfolgen.

5.    Betreibungsamt Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu bestrafen.

6.    Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu bestrafen.

7.    Aufsichtsbehörde SchKG verliehene Befugnisse zu entziehen.

8.    Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von 3000 CHF zu bestrafen.

 

3. Das Betreibungsamt verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle vorhergehenden Beschwerden.

 

4. Der Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt, sondern veruntreut worden.

 

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF 300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer ([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. 

 

3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos, einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erweist sich – wieder einmal – als mutwillig und querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des «Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr 2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022 (SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.    A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen, sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schmid