Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 6. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. August 2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls eine Lohnpfändung habe, erhalte er von ihr keine finanzielle Unterstützung mehr. Zudem habe sie ihre Familie in der Dominikanischen Republik und sende dieser Geld. Die letzten vier Monate sei die Miete von seinem Vater bezahlt worden. Das ihm zur Verfügung stehende Existenzminimum von CHF 2'180.00 reiche nicht aus, um die Miete und den Rest zu bezahlen.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 25. August 2022 mangelhaft wäre. Diese ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Pfändungsprotokoll vom 24. August 2022 denn auch nicht zu beanstanden. Zudem bezahlen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Krankenversicherungsprämien gemäss Pfändungsprotokoll offenbar nicht, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch