Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 19. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2022. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit dem Wohnungswechsel per 31. März 2022 werde bei ihm ein Konkubinat ohne Kind eingerechnet, obwohl sich seine Wohnverhältnisse gar nicht geändert hätten. So wohne er immer noch in einem Untermietverhältnis mit Frau B.___ zusammen. Sodann habe er einen neuen Untermietvertrag aufgesetzt, in welchem die Nebenkosten auf 12 Monate aufgeteilt würden. Dennoch seien die Nebenkosten nicht angepasst und einbezogen worden. Des Weiteren sei er aufgrund seiner Arbeitszeiten auf sein Auto angewiesen, da er oft um 6 Uhr mit der Arbeit beginne. Zudem verlängere sich sein Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln um zwei Stunden, womit es ihm nicht mehr möglich sei, am Mittag nachhause zu fahren, um mit dem Hund nach draussen zu gehen. Zudem würden ihm die Krankenkassenprämien nicht mehr angerechnet und er müsse jeweils bis zu 10 Tage auf die Rückerstattungen durch das Betreibungsamt warten.

 

2. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.

 

3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen.

 

 

II.

 

1.1 Vorliegend ist unter anderem umstritten, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.

 

1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 24a m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24a m.w.H.).

 

1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit mehr als einem Jahr in einer Wohngemeinschaft mit B.___ lebt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe angeführte Rechtsprechung ist für das Betreibungsrecht nicht einschlägig.

 

1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers arbeitet B.___ in einem 80%-Pensum und verfügt somit über ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.

 

2. Da der Beschwerdeführer wie erwähnt mit seiner erwerbstätigen Konkubinatspartnerin zusammenwohnt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum die hälftigen Miet- und Nebenkosten eingerechnet hat. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin abgeschlossene Untermietvertrag ist in diesem Zusammenhang nicht beachtlich. Die eingerechneten Beträge sind gestützt auf die eingereichte Mietzinsänderung (Beschwerdebeilage 3) nicht zu beanstanden.

 

3. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 45 – 60-minütigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er müsse um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen, weshalb er den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne. Er hat diesbezüglich aber bislang keine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach er verpflichtet ist, bereits um 6 Uhr zu beginnen. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bis auf Weiteres lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr eingerechnet hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich nicht ausreiche, am Mittag mit dem Hund rauszugehen, ist zwar nachvollziehbar, aber aus betreibungsrechtlicher Sicht unbeachtlich.

 

4. Da der Beschwerdeführer seine Krankenkassenprämien nicht regelmässig bezahlt (Betreibung der Prämie vom März 2022), ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

 

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch