Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck, Amthaus, 4143 Dornach
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 24. Oktober 2022 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Dorneck vom 11. Oktober 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung betr. Pfändungsvollzug vom 11. Oktober 2022 teilweise aufzuheben, indem das Existenzminimum auf CHF 7'230.00 festzusetzen sei.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2020 erkrankt und habe aufgrund dieser Krankheit per Ende Februar 2021 ihre langjährige Arbeitsstelle verloren. In der Folge habe sie bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden. Im Dezember 2022 werde die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie habe daher beschlossen, sich per 1. Oktober 2022 selbstständig zu machen. Die Beschwerdeführerin betreibe einen mobilen Imbissstand. Hierfür habe sie einen Imbissanhänger gemietet, für welchen sie eine monatliche Miete von CHF 1'600.00 bezahle. Der Mietvertrag sei vorerst bis 23. Dezember 2022 befristet worden, da die Beschwerdeführerin später einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Imbissanhänger kaufen wolle. Als Zugfahrzeug für den Anhänger habe sie zudem ein Auto kaufen müssen, welches über genügend Leistung verfüge, um den Anhänger ziehen zu können. Sie habe sich daher einen Occasion [...] angeschafft, für welchen ein Kaufpreis von CHF 10'800.00 vereinbart worden sei. Für die Zahlung des Kaufpreises seien monatliche Raten von CHF 1’000.00 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe bislang sechs Raten à CHF 1‘000.00 bezahlt. Sie sei für den Betrieb ihres Geschäfts zwingend auf den Anhänger und das Zugfahrzeug angewiesen. Ohne diese sei die geschäftliche Tätigkeit schlicht nicht möglich. Die Finanzierungskosten für das Auto und den Anhänger seien daher bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Ebenso seien die Betriebskosten für das Auto zu berücksichtigen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt Dorneck den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, inklusive des Antrages um aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Arztzeugnissen sei es der Schuldnerin nicht möglich gewesen, ihre Selbständigkeit zu beginnen, weswegen sie nach wie vor bis Dezember 2022 von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde. Aus diesen Gründen sei es für das Betreibungsamt nicht nachvollziehbar, weshalb angebliche für den zukünftigen selbständigen Erwerb laufende Kosten für Abzahlung und Miete von Fahrzeugen zu berücksichtigen seien. Die Schuldnerin könne beim Betreibungsamt eine Revision verlangen, sobald sie eine Erwerbstätigkeit begonnen habe und das Amt anhand der vorhandenen Einkommensbelege eine neue Berechnung veranlassen könne.
3. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 lässt die Beschwerdeführerin abschliessend ausführen, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei es unzutreffend, dass es ihr gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich gewesen sei, ihre Selbstständigkeit zu beginnen. Sie sei lediglich zu 60 bzw. 70 % arbeitsunfähig. Dies sei aus den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate Juni bis Oktober 2022 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich das Geschäft ihrer Eltern (d.h. deren Imbisswagen) übernehmen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich den [...] bereits im Juni angeschafft. In der Folge sei es jedoch nicht zu dieser Geschäftsübernahme gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nicht über den Verkaufspreis für das Geschäft einig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Entschluss gefasst, selbst einen Imbissanhänger zu mieten und damit die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Sie habe erstmals im Oktober einige wenige Einsätze absolvieren und erste Einkünfte erzielen können.
II.
1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt auch für Betriebskosten sonstiger Kompetenzstücke.
2. Die Schuldnerin hat im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufbau ihrer beruflichen Selbständigkeit im Juni 2022 einen [...] im Betrag von CHF 10'800.00 gekauft und vom 9. September – 23. Dezember 2022 einen Imbisswagen zu einem Mietzins von CHF 1'600.00 pro Monat gemietet.
Dem Fahrzeug und dem gemieteten Imbisswagen kann nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn diese zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, hat die Schuldnerin mit ihrem Imbisswagen bislang nur ein geringes Einkommen erzielt, bzw. nach Abzug der Fixkosten Verlust generiert. Es ist zwar hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Wie von ihr aber auch selbst geltend gemacht wird, befindet sie sich im Aufbau ihrer Selbständigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes und hat sich erst per 1. Oktober 2022 selbständig gemacht.
Bereits angesichts dessen, dass sich eine der Lohnpfändung unterliegende Schuldnerin entsprechend ihren Möglichkeiten finanziell einzuschränken hat und der Schuldnerin am 18. Juli 2022 erstmals die Pfändung betreffend die Forderung der [...] AG von CHF 2'291.25 angekündigt wurde, ist der Abschluss des Mietvertrages per 9. September 2022 über einen Betrag von CHF 1'600.00 pro Monat im Wissen um die angekündigte Pfändung nicht zu schützen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es zum Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit häufig grösserer finanzieller Mittel bedarf. Als eine der Lohnpfändung unterliegenden Schuldnerin können ihr diese finanziellen Mittel, welche faktisch zu Lasten der Gläubiger gingen, nicht gewährt werden, zumal es nicht absehbar ist, ob und wann die Schuldnerin mit ihrem Imbissstand ein existenzsicherndes Einkommen generieren wird.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandlos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch