Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Zahnarztkosten
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die E-Mail des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 4. Februar 2022, worin dieses die Kostenrückerstattung von CHF 415.15 für eine Dentalhygienebehandlung der Ehefrau des Schuldners ablehnte. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, bei Kosten für Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene handle es sich um grundversorgende und situationsbedingte Leistungen, welche zu übernehmen seien. Dies werde auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, bei der Dentalhygiene handle es sich gemäss Aktenlage nicht um eine ärztlich verordnete oder notfallmässige, sondern um eine freiwillige Behandlung. Eine solche Behandlung sei somit durch den Grundbetrag gedeckt.
3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 hält der Schuldner fest, vom 15. bis 19. August 2021 und vom 12. bis 19. September 2021 sei es zu notfallmässigen Spitalaufenthalten wegen bakteriellen Infektionen gekommen. Beide Male sei von den zuständigen Spitalärzten empfohlen worden, eine Dentalhygiene durchzuführen.
II.
1. Kosten für ärztliche Behandlungen können vom Betreibungsamt gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien Kosten für Dentalhygiene zurückzuerstatten. Die Dentalhygiene mag prophylaktische Wirkung haben, eine medizinische Notwendigkeit ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erstmals geltend, die Dentalhygiene sei bei seiner Ehefrau wegen bakteriellen Infektionen ärztlich indiziert. Er reicht diesbezüglich aber keine medizinischen Unterlagen ein. Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, die von ihm vorgebrachte medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Unterlagen beim Betreibungsamt Thal-Gäu zu belegen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch