Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 23. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums / Pfändung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
A.___ erhebt mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 24. November 2022 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 30. November 2022) und macht geltend, seine Tochter B.___ studiere in [...] an einer Universität Recht. Voraussichtlich werde sie nächsten Sommer das Studium mit dem Bachelor und somit ihre Erstausbildung abschliessen. Er müsse die Alimente an seine Töchter solange bezahlen, bis diese ihre Erstausbildung abschlössen. Somit seien die Alimente an seine Tochter B.___ in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen. Insofern sich das Betreibungsamt bei seiner Ablehnung der Einrechnung auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern berufe, so glaube der Beschwerdeführer nicht, dass dieser Entscheid Einfluss auf die Rechtsprechung im Kanton Solothurn haben könne.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Der Beschwerdeführer legt eine notariell beglaubigte Erklärung von C.___ vom 15. Februar 2015 vor, wonach sie als Mutter von B.___ mit deren Vater A.___ vereinbart habe, dass er ab Oktober 2014 für B.___ Alimente bezahle (Beschwerdebeilage C).
Die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, ist volljährig (gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes 24-jährig), weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Eltern mehr geschuldet sind. Sie absolviert ein Hochschulstudium an der [...] (vgl. Beschwerdebeilage C), welches keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn betreffender Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit. Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen der Tochter des Schuldners im Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Dies entspricht im Übrigen der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch