Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten wegen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Beleidigung sowie Amtsmissbrauch einreichte und sich aufgrund folgender Punkte beschwerte:
- wegen falsch erteilter Auskünfte mit verheerenden Folgen
- Vertuschung dieses groben Fehlers
- schwerer, diskriminierender Behandlung am Schalter
der Beschwerdeführer weiter seine missliche persönliche und finanzielle Situation schildert und unter der Überschrift «Persönliches Fazit» erklärt, es sei für ihn gleich klar gewesen, dass eine Beschwerde eingereicht werden müsse und wenn es nur jemand anderem später helfe,
gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,
der Beschwerdeführer keine bestimmte Verfügung anficht und weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen praktischen Zweck seine Beschwerde hat,
der Beschwerdeführer weiter vorträgt, seine neue Anstellung sei gleichentags gekündigt worden, nachdem er seiner zukünftigen Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass er eine Lohnpfändung habe, obwohl ihm das Betreibungsamt gesagt habe, die Unternehmen dürften einem Angestellten nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen,
eine stille Lohnpfändung im Gesetz nicht vorgesehen ist, weshalb darauf kein Anspruch besteht, wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt,
das Betreibungsamt ohnehin noch gar keine Anzeige einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber gemacht hat,
nicht erstellt ist, dass es die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnpfändung war, welche die Arbeitgeberin zur Kündigung veranlasst hat,
eine Lohnpfändung jedenfalls eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag,
sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegen die Kündigung wehrt,
die Schilderung des Verhaltes der Gruppenleiterin Pfändungen auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers beruht und sich weder Anstand, Empathie noch Menschenkenntnisse in feste Regeln fassen lassen,
ein einmalig wenig verständnisvolles Verhalten nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,
die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller