Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 und verbesserter Eingabe vom 3. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 sowie die Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2022 des Betreibungsamtes Thal-Gäu und rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Des Weiteren reiche ihm das gewährte Existenzminimum nicht aus, um die monatlichen Kosten zu begleichen. Sein Sohn befinde sich in Ausbildung und erhalte nur CHF 700.00 pro Monat und müsse auch seine Sachen bezahlen. Deshalb sei die Existenzminimumberechnung zu überprüfen.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Diese hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Diesbezüglich kann auf die in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes gemachten Aussagen verwiesen werden. Demnach seien die nach erfolgten Rückzahlungen an den Beschwerdeführer noch vorhandenen Lohnpfändungsbeträge nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres an die Betreibungen Nr. [...] und [...] der B.___ angerechnet und über den ungedeckten Betrag die Verlustscheine Nr. [...] und [...] ausgestellt worden. Diese Darlegungen des Betreibungsamtes decken sich im Übrigen mit den eingereichten Unterlagen (s. Verlustscheinregister [BA-Nr. 1] und Kontoauszug [BA-Nr. 2]).
2. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in welchen Punkten die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 mangelhaft sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Existenzminimumberechnung nicht den geltenden Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte, zumal für die Tochter C.___ und den sich im 2. Lehrjahr befindliche Sohn D.___ je ein Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dem Betreibungsamt bislang keine Quittungen betreffend die regelmässige Bezahlung der Miet- und Nebenkosten sowie der Krankenkassenprämien vorgelegt, zumal er unter anderem wegen ausstehender Krankenkassenprämien betrieben wird. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch