Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 20. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Dorneck,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Betreibung Nr. [...] und [...]


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die Feststellung der Nichtigkeit beantragt,

 

der Beschwerdeführer vorbringt, die angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],

 

eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1 SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,

 

die Beschwerde somit sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,

 

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

 

im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

 

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller