Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 8. Dezember 2022 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 3’506.00 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet den in die Berechnung eingesetzten Lohn, die Nichtberücksichtigung der ausstehenden Mietzinse sowie die Verrechnung der IV-Rente seiner Tochter.
3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er erhalte wegen einer Kürzung nur 70% des Taggeldes, kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes und die angefochtene Berechnung des Existenzminimums verwiesen werden. Danach ist der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet. Die Höhe seines Einkommens hat keinen Einfluss auf sein Existenzminimum, das nicht gepfändet werden darf.
2. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, die 30% des Taggeldes, die im Moment zurückgehalten würden, habe er für die Ausgleichung der Mietzinsrückstände verwenden wollen. Durch Art. 93 Abs. 1 SchKG ist nur das unbedingt Notwendige geschützt. Gemeint ist der aktuelle, laufende Notbedarf. Bereits bestehende Schulden dürfen keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden.
3. Gegen die Verrechnung der Rente seiner Tochter B.___ wendet er ein, die IV-Rente sei unpfändbar. Da sie höher sei als das Existenzminimum, dürfe nur der Lohnanteil, der Existenzminimum und IV-Rente übersteige, gepfändet werden, also CHF 300.00. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, die IV-Rente werde nicht gepfändet, jedoch zum Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet. Dies geschehe in dem Sinne, dass der Grundbetrag von B.___ als mit einem Teil der Rente abgegolten gelte. Analog werde mit dem Beitrag an die Wohnkosten verfahren.
4. In der Existenzminimumsberechnung ist vermerkt, dass der Grundbetrag von CHF 600.00 für die Tochter B.___, geboren am [...] 2010, sowie ein Teil der Miete im Betrag von CHF 585.00 mit der IV-Rente verrechnet werden. Der gesamte Mietzins beträgt CHF 1’450.00. Für den Mietzinsanteil der restlichen Familie, also des Schuldners, seiner Ehefrau und des anderen Kindes C.___, geboren am [...] 2012, setzte es demzufolge einen Anteil von CHF 865.00 in die Berechnung ein. Die Nebenkosten von CHF 250.00 hat es separat in die Berechnung aufgenommen.
5. Die Höhe der IV-Rente von B.___ geht aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wem der Anspruch auf die IV-Rente zusteht und wofür diese ausbezahlt wird. Der Beschwerdeführer spricht von einer IV-Rente für seine Tochter. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, die Tochter B.___ beziehe eine IV-Rente. Nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Daneben sieht das IVG in den Art. 11a ff. weitere Leistungen vor, die zu Gunsten von Kindern ausgerichtet werden, z.B. eine Entschädigung für Betreuungskosten, medizinische Massnahmen zur Eingliederung usw. Diese Leistungen haben eine Zweckbestimmung und können nicht für den allgemeinen Unterhalt des Kindes beigezogen werden. Insofern ist eine Verrechnung mit dem eigenen Bedarf des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber hat die Kinderrente nach Art. 35 IVG den Charakter eines Erwerbssurrogats, das dem betroffenen Elternteil zusteht. Eine solche Rente stellt Erwerbseinkommen des Schuldners dar, das bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote miteingerechnet werden kann, wenn der Schuldner über zusätzliches Einkommen verfügt (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 37). Auch das Betreibungsamt spricht davon, dass die IV-Rente zum Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet werde. Im Ergebnis macht das Betreibungsamt aber etwas Anderes. Es verrechnet die Rente mit dem Bedarf des Kindes. Der Zinsanteil, welcher der Tochter angerechnet wird, ist jedoch zu gross. Das Betreibungsamt hat B.___ einen Anteil am Mietzins der vierköpfigen Familie von 40% belastet. Rechnet man auch die Nebenkosten ein – was das Betreibungsamt nicht gemacht hat – beträgt der Anteil immer noch 34%. Die Anrechnung eines zu hohen Mietzinsanteils von B.___ hat eine Herabsetzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zur Folge. Zudem steht nicht fest, ob die Rente den angerechneten Betrag von CHF 1’185.00 überhaupt erreicht. Eine reine IV-Kinderrente dürfte niedriger sein. Wenn die Rente umgekehrt höher wäre als der verrechnete Betrag, gäbe es einen gegenteiligen Effekt. In diesem Fall würden die Gläubiger benachteiligt werden, wenn der Überschuss beim Schuldner bleiben würde. Da der Beschwerdeführer offenbar deutscher Staatsangehöriger ist, stellt sich allenfalls auch die Frage, ob die Rente überhaupt eine schweizerische ist. Das Betreibungsamt wird somit die Art und die Höhe der IV-Rente für B.___ abklären und sodann neu verfügen müssen. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich auf seine Auskunftspflicht hingewiesen (Art. 91 Abs. 1 SchKG).
6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 8. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und danach neu entscheidet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller