Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs ![]()
Urteil vom 11. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Das Betreibungsamt Thal-Gäu berechnete am 5. Januar 2022 das Existenzminimum von A.___. Für den Mietzins, den erhöhten Nahrungsbedarf und die auswärtige Verpflegung setzte es jeweils nichts in die Berechnung ein, sondern hielt fest, die Auslagen würden gegen Vorlage von Belegen zurückerstattet. Bezüglich des Mietzinses verlangt es zusätzlich die Vorlage des Untermietvertrages.
2. Am 4. Februar 2022 (Postaufgabe) gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtauszahlung der Untermiete, der auswärtigen Verpflegung und des erhöhten Nahrungsbedarfs, d.h. er verlangt die Rückerstattung der erwähnten Auslagen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2022 abgewiesen.
3. Am 10. Februar 2022 revidierte das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, nachdem es festgestellt hatte, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Frau B.___, Eigentümerin der gemeinsam bewohnten Wohnung ist und auch deren Sohn in dieser Wohnung wohnt. Aus diesem Grund rechnete es dem Beschwerdeführer nur einen Drittel der Nebenkosten an. Die Nebenkosten setzte es auf ein Prozent des Verkehrswertes der Wohnung fest. Weiter erklärte es, einen Drittel der Hypothekarzinse gegen Vorlage der Hypothekarzinssabrechnung der Bank zurückzuerstatten.
4. Gegen die revidierte Einkommenspfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt er die Berücksichtigung seines Untermietvertrages. Zudem habe sich der Sohn von Frau B.___ bei der Gemeinde auf den 31. Januar 2022 abgemeldet.
5. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 zur ersten Beshwerde beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 kündigte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs an, die neu eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2022 werde vorläufig unter der bisherigen Verfahrensnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurden die neue Beschwerde vom 16. Februar 2022 dem Betreibungsamt und die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 21. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Beide liessen sich nicht mehr vernehmen.
7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer nach durchgeführter Prüfung für die auswärtige Verpflegung und den erhöhten Nahrungsbedarf am 4. Februar 2022 den Betrag von CHF 93.50 per Überweisung ausbezahlt. Zurückerstattet wurden zweimal CHF 11.00 für auswärtige Verpflegung und 13 x CHF 5.50 für den erhöhten Nahrungsbedarf (Beilage 10 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer hatte zwei Belege für auswärtiges Essen vorgelegt (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs werden für die auswärtige Verpflegung lediglich die Mehrauslagen gegenüber dem Essen zu Hause von maximal CHF 11.00 angerechnet. Für den erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst 13 x CHF 5.50 verlangt. Diese beiden Anliegen sind somit erfüllt und die Beschwerde vom 4. Februar 2022 ist insofern gegenstandslos. Ausserdem hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 die Krankenkassenprämie des Monats Februar 2022 zurückerstattet, nachdem dieser die notwendigen Belege vorgelegt hat.
2. In Bezug auf seine Wohnkosten bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe ein Untermietvertrag, der immer eingehalten worden sei. Frau B.___ sei Eigentümerin der Wohnung. Es bestehe weder ein Konkubinat noch eine Ehe. Der Beschwerdeführer legt einen Untermietvertrag sowie eine Bestätigung von Frau B.___ vor, nach welcher er seinen Mietanteil immer bezahlt habe und es keine offenen Mietanteile gebe (Beilage 7 des Betreibungsamtes). Der Sohn von Frau B.___ lebe und arbeite hauptsächlich in […]. Da Frau B.___ ihm helfe, seine privaten Sachen zu erledigen, damit er nicht auf eine schiefe Bahn gerate, habe sie es sinnvoll gefunden, ihn in [...] anzumelden, damit seine Post hierherkomme. Hauptsächlich aber sei er Gast.
3. Nach dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 15. Dezember 2021 lebt er mit seiner Lebenspartnerin B.___ zusammen. Auch in seiner Beschwerde bezeichnet er Frau B.___ mehrmals als seine Freundin. Für die behaupteten Mietzinszahlungen liegt lediglich eine Bestätigung von Frau B.___ vor. Überweisungsbelege werden nicht eingereicht. Dass der Sohn von B.___ ebenfalls in der Wohnung wohnt, haben erst Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben. Das Bestehen eines Untermietvertrages, mit welchem die ganze Wohnung von der Eigentümerin, die dann aber auch mit ihrem Sohn in der «untervermieteten» Wohnung lebt, gemietet wird, erscheint nicht glaubhaft. Hinzu kommen das Verschweigen des im selben Haushalt lebenden Sohnes von Frau B.___ sowie des Einzelunternehmens «A.___» in [...]. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht, sein Existenzminimum zu erhöhen, um die pfändbare Quote herabzusetzen, wie es das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt. Sollte sich dieser Verdacht begründen lassen, könnten dem Beschwerdeführer und Frau B.___ strafrechtliche Sanktionen drohen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Der behauptete Untermietvertrag und die behaupteten Mietzinszahlungen können nicht als erstellt betrachtet werden. Sie sind nicht in die Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. Ohnehin ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner mit einer oder mehreren anderen Erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Personen zusammenlebt, wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend erklärt. Das Betreibungsamt stützt sich dabei auf Lehre und Rechtsprechung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall entsprechend den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anstelle des Mietzinses auf die bezahlten Hypothekarzinse abstellt und für letztere die Vorlage der Hypothekarzinsabrechnung der Bank verlangt. Richtig ist schliesslich nach dem Zeitpunkt der revidierten Existenzminimumsberechnung auch die Verteilung auf drei Köpfe.
4. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller