Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner,
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 4. Februar 2023 erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums und die darauf aufbauende Abrechnung für Dezember/Pfändungsnummer [...]/Zustelldatum 28. Januar 2023. Er stellt den Antrag, die Abrechnung für den Monat Dezember sei zu korrigieren. Die Kreditoren im Betrag von CHF 2’128.00 seien als Verbindlichkeiten und somit ertragsmindernde Posten zu berücksichtigen. Ebenso sei der Posten Mietzins im Betrag von CHF 3’038.00 zu berücksichtigen.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn stellte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer liess der Aufsichtsbehörde am 13. März 2023 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes zukommen und wiederholte darin seinen bereits gestellten Antrag.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Abrechnung für den Monat Dezember seien die Kreditoren von CHF 2’128.30 nicht berücksichtigt worden. Auch der Mietzins für Büroräumlichkeiten von CHF 3’034.00, welche gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn für das Jahr 2023 gebucht worden sei, sei nicht berücksichtigt worden.
2. Das Betreibungsamt bringt vor, es habe die Kosten des selbstständigen Erwerbszweiges des Beschwerdeführers in der Berechnung des Existenzminimums vom 7. Februar 2023 nicht berücksichtigt. Wie der vom Beschwerdeführer beigelegten Buchhaltung entnommen werden könne, sei der Betrieb stark defizitär. Dem Aufwand für den Monat Dezember 2022 von CHF 6'915.86 stehe lediglich ein Ertrag von CHF 1’305.00 gegenüber. Auch die Zahlen für den Januar 2023 würden nicht besser aussehen. Der Beschwerdeführer weise Aufwände von CHF 964.65 bei einem Ertrag von CHF 0.00 aus. Der Beschwerdeführer verrechne in einer gemeinsamen Buchführung seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (50% Pensum) mit den Verlusten aus seiner Selbstständigkeit. Das sei jedenfalls solange nicht zulässig, als dadurch die Gläubigerinteressen geschädigt würden. Es gehe nicht an, einen ruinösen Betrieb zu Lasten der Gläubiger weiterhin am Leben zu erhalten. Eine weitere summarische Prüfung der Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 ergebe keine Fehler.
3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Existenzminimumsberechnung des Monats Dezember 2022 sowie die Abrechnung für diesen Monat anfechten will. Die Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 kann noch gar nicht Gegenstand der Beschwerde vom 4. Februar 2023 sein. Andererseits existiert offenbar eine Existenzminimumsberechnung für den Monat Dezember 2022 genauso wenig wie es eine Abrechnung für diesen Monat mit Zustelldatum vom 28. Januar 2023 gibt. Jedenfalls legen weder der Beschwerdeführer noch das Betreibungsamt diese Dokumente vor. Hingegen hat der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde eine Kopie eines Mails des Betreibungsamtes mit Sendedatum vom 30. Januar 2023 mit dem Betreff Abrechnung für den Monat Dezember 2023 (?) eingereicht. Dieses Mail enthält Angaben zum Existenzminimum sowie zum Einkommen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass er dieses Mail anfechten will, zumal auch seine Einwände inhaltlich dazu passen. Die Beschwerde vom 4. Februar 2023 ist somit rechtzeitig.
4. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 erläutert der Beschwerdeführer, dass sich seine Einkommenssituation je hälftig aus einem Angestelltenverhältnis und einer selbstständigen Arbeit zusammensetze. Er führe dafür eine gemeinsame Buchhaltung. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sei im Jahr 2022 erfolgt. Seine Geschäftstätigkeit befinde sich daher im Aufbau. Dass im ersten Jahr Verluste durch Gründungskosten und ähnlichem entstünden, sei durchaus üblich.
5. Der Beschwerdeführer will im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit für das in seiner Wohnung benutzte Zimmer eine Miete von monatlich CHF 219.00 berücksichtigt haben. Ob die Steuerbehörden dies akzeptieren werden, wird sich angesichts des fehlenden Gewinns noch weisen. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) indessen stellt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ab. Hätte das Geschäft des Beschwerdeführers effektiv eine monatliche Auslage für Mietzinse, müsste diese beim Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet werden. Eine Berücksichtigung der Mietzinse für ein Büro in der eigenen Wohnung nur auf der Aufwandseite fällt damit zum vornherein ausser Betracht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ansinnen des Beschwerdeführers, dem Monat Dezember 2022 sämtliche Mietzinsen für das Jahr 2022 zu belasten.
6. Der Beschwerdeführer führt für seine Tätigkeit als Angestellter und für seine selbstständige Geschäftstätigkeit eine gemeinsame Buchhaltung. Das Ergebnis und offensichtlich auch der Zweck dieses Unterfangens ist, dass kein pfändbares Einkommen mehr übrig bleibt. Das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit hat jedoch nichts mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tun. Für eine gemeinsame Buchhaltung fehlt jeglicher sachliche Zusammenhang. Insbesondere kann das pfändbare Einkommen aus der Anstellung nicht zulasten der Gläubiger in eine defizitäre Geschäftstätigkeit investiert werden. So hat das Bundesgericht ebenfalls schon entschieden, dass es dem Schuldner nicht zu gestatten ist, einen Betrieb auf Kosten der Gläubiger weiterzuführen, wenn dieser defizitär ist (Urteil 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019). Dies gilt auch für die Gründungsphase, die vorliegend doch schon recht lange dauert, ohne dass sich eine positive Entwicklung abzeichnet, wie die Zahlen für den Januar 2023 erneut zeigen. Nach dem SchKG ist das über dem Existenzminimum liegende Einkommen zu pfänden und der Schuldner kann nicht nach eigenem Gutdünken darüber verfügen und es zulasten der Gläubiger investieren. Wieso das Betreibungsamt bei dieser Sachlage und entgegen seiner eigenen Ausführungen lediglich den Mietzins für die gemieteten Büroräumlichkeiten nicht akzeptiert, im Übrigen aber gemäss Buchhaltung einen Geschäftsaufwand von insgesamt CHF 3’576.00 berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, sich zu beklagen. Seine Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Werner Schaller