Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 14. Februar 2022. Gerügt wird der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein zu tiefer Mietzinsanteil bzw. fälschlicherweise ein Mietzinsanteil für den Sohn B.___ eingerechnet worden sei. So sei dieser Student und verfüge über kein Einkommen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin, dass für den Sohn B.___ ein Grundbetrag sowie die Kosten für Krankenkasse von CHF 332.10, den Berufsmaturitätsunterricht von CHF 1'075.00 und das Generalabonnement von CHF 230.00 pro Monat einzurechnen seien.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 teilt das Betreibungsamt mit, es habe die angefochtene Existenzminimumberechnung gestützt auf den aktuellen Mietvertrag revidiert und durch die Berechnung vom 16. März 2022 ersetzt, worin der Beschwerdeführerin neu ein Mietzinsanteil von CHF 512.50 eingerechnet werde. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilt die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, an der erhobenen Beschwerde festhalten zu wollen.
II.
1. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, ist volljährig (geb. […] 2000), weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind. Er absolviert den Berufsmaturitätsunterricht an der […] (vgl. Beschwerdebeilage 4), was keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn betreffender Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit. Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen an den Sohn der Schuldnerin im Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Demnach können die von der Beschwerdeführerin beantragten Positionen – Grundbetrag sowie die Kosten für die Krankenkasse, den Berufsmaturitätsunterricht und das Generalabonnement des Sohnes – nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden. Dies entspricht im Übrigen der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).
2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde SchKG für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind die Wohnkosten bei einer Wohngemeinschaft – eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen – in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigten. Da der Sohn B.___ studiert und über kein eigenes Einkommen verfügt, hat dieser dementsprechend keinen Anteil an den Wohnkosten zu tragen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag betragen die Brutto-Mietkosten CHF 2'200.00, wobei hiervon die Garagenmiete von CHF 150.00 abzuziehen ist, da das Auto der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keinen Kompetenzcharakter hat (Arbeits- und Wohnort in […]). Ebenso wird vorliegend nicht bestritten, dass die gemäss Pfändungsprotokoll ebenfalls in der gleichen Wohnung lebende Tochter C.___ sowie der Mitbewohner D.___ über ein Einkommen verfügen. Demnach sind die Mietkosten von CHF 2'050.00 auf drei Personen aufzuteilen, womit der Beschwerdeführerin im Existenzminimum ein Mietzinsanteil von CHF 683.30 einzurechnen ist.
3. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 irrtümlicherweise ein zweites Verfahren (SCBES.2023.17) eröffnet, welches hiermit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als im Existenzminimum von A.___ ein Mietzinsanteil von CHF 683.30 einzurechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Verfahren SCBES.2023.17 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch