Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

Urteil vom 7. Juni 2023   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Staat Wallis, vertreten durch A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. […])


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.       Der von der Gläubigerin C.___ zur Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und in diesem Zusammenhang zu führende Gerichtsverfahren bevollmächtigte Staat Wallis erhebt mit Schreiben vom 2. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 16. Februar 2022 bzw. die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Januar 2023 betreffend den Schuldner B.___ und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Es sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF 2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.

3.    Eventualiter sei die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF 2'765.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'765.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

 

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die Festlegung des Grundbetrags von CHF 1’700.00 sowie derjenige für die Tochter D.___ von CHF 400.00 gerügt. Diese seien gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 und 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.7 an die Lebenshaltungskosten in [...] anzupassen, da der Beschwerdegegner und seine Familie in Frankreich wohnten. Der Preisniveauindex der Schweiz liege bei 154.4 und derjenige von [...] betrage 108.4, was gerundet einer 30%-igen Reduktion entspreche (Beilage 3; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html, abgerufen am 1. März 2023). Der Grundbetrag betrage mithin CHF 1'190.00 und derjenige für D.___ CHF 280.00. Eventualiter sei der Ehepaar-Grundbetrag aufgrund des Wochenaufenthalterstatus des Schuldners auf CHF 1'445.00 zu reduzieren. Dies deshalb, da seine Ehefrau in [...] lebe und diese deshalb vollumfänglich von den billigeren […] Lebenshaltungskosten profitiere. Der hälftige Anteil, d.h. CHF 850.00 sei somit auf CHF 595.00 zu reduzieren, was gesamthaft einen solchen von CHF 1'445.00 (CHF 850.00 + CHF 595.00) ergebe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass dem Schuldner die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Arbeitsplatzfahrten vom Arbeitgeber vergütet würden. Somit seien die Positionen von CHF 242.00 sowie CHF 350.00 nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen. Um darüber abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren.

 

2.       Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 führt das Betreibungsamt aus, nachdem dem Betreibungsamt die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 vorgelegen habe, habe die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» am 1. März 2023 revidiert werden können. In diesen Punkten sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden, womit es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

 

3.       Mit Vernehmlassung vom 23. März 2023 verweist der Beschwerdeführer auf seine bereits gestellten Rechtsbegehren.

 

4.       Der Schuldner, zur Stellungnahme eingeladen, hat sich nicht vernehmen lassen.

 

II.

 

1.       Mit Pfändungsverfügung vom 1. März 2023 hat das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» revidiert und damit den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, wonach diese Positionen nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen seien, entsprochen. Zwar erscheint die Position «Arbeitsplatzfahrten» mit CHF 350.00 immer noch in der Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023. Wie aber aus der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. März 2023 ersichtlich ist, wurde der Arbeitgeber angewiesen, den das monatliche Existenzminimum von CHF 3'140.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Demnach wurde dort der Betrag von CHF 350.00 für Arbeitsplatzfahren in Abzug gebracht (vgl. Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023, in welcher das Existenzminimum auf CHF 3'490.00 festgelegt wurde). Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden.

 

2.       Sodann ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Grundbetrag des Schuldners und seiner Tochter aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in [...] zu senken sei.

 

2.1     Diesbezüglich ist auf die im Unterhaltsrecht geltende Rechtsprechung zu verweisen, welche auch im vorliegenden Fall relevant ist: Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, so ist bei der Berechnung des Grundbetrags die Lebenshaltung dieses Landes zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_462/2010 vom 24.10.2011 E. 3.1). Der unterschiedliche Lebensstandard in verschiedenen Ländern wird in der Praxis anhand statistisch erhobener Verbraucherwährungsparitäten oder internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt.  Die Rechtsprechung hält es für zweckmäßig, auf die Erhebungen der internationalen Grossbanken oder die Daten des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen (Urteile 5A_246/2015 vom 28. August 2015 E. 4.2; 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; zum konkreten Fall der Auslandsstatistik, siehe Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 zu 3.3 und unten zu 5.3.5). 

 

2.2     Wie das Betreibungsamt korrekt ausgeführt hat, ist der Grundbetrag für Ehepaare von CHF 1'700.00 im Vergleich zum Grundbetrag für alleinstehende Personen von CHF 1'200.00 tiefer, da man von einem entsprechenden Synergieffekt ausgeht. Ein solcher Synergieeffekt kommt vorliegend jedoch nur bedingt zum Tragen, da der Schuldner nur an den Wochenenden in [...] bei seiner Ehefrau und Tochter weilt, während er sich unter der Woche in der Schweiz aufhält. Zudem profitiert er damit nur teilweise von den tieferen Lebenshaltungskosten in […]. Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 zu kürzen. Dagegen erscheint eine Kürzung des Grundbetrages der ebenfalls in [...] wohnhaften Tochter des Schuldners von CHF 400.00 aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auf CHF 280.00 gerechtfertigt.

 

3.       Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch