Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 1. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
A.___ erhebt als Schuldner mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und rügt im Wesentlichen, er sei trotz seines laufenden Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt polizeilich vorgeladen worden. Er sei vom Betreibungsamt bereits mehrfach polizeilich vorgeladen worden. Die vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Summen hätten jedoch nicht annähernd der Betreibungssumme entsprochen. Dies sei vom Betreibungsamt fadenscheinig damit begründet worden, dass es sich um Zinsen und Verzugsgebühren handle. Das Betreibungsamt erhebe exzessive Zusatzkosten und spreche sich mit den Gläubigern ab.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Der Schuldner stellte am 23. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...]. Einem solchen Gesuch kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, zumal der Schuldner dies im betreffenden Verfahren auch nicht beantragt hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die betreffende Betreibung während des laufenden Gesuchsverfahrens fortgesetzt hat. Im Übrigen wurde das Gesuch mit Urteil vom 5. Januar 2023 abgewiesen (SCWIF.2022.6).
2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, hat der Schuldner den Vorladungen auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, bislang nicht Folge geleistet, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass ihn das Betreibungsamt durch die Polizei hat vorführen lassen (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).
3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, das Betreibungsamt erhebe nach eigenem Ermessen exzessive Gebühren. Er legt jedoch nicht dar, welche Gebühren nicht der Gebührenverordnung zum SchKG entsprechen und damit widerrechtlich sein sollten. Somit ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch