Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Beschluss vom 12. Mai 2023    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. März 2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023 den über dem Existenzminimum des Schuldners von CHF 1’050.00 liegenden Betrag von CHF 1’990.00 pfändete,

 

A.___, die Mutter des Schuldners, am 8. Mai 2023 für ihren Sohn Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhob,

 

die Existenzminimumsberechnung und die Lohnpfändung dem Schuldner am 18. April 2023 zugestellt wurden,

 

die Beschwerde vom 8. Mai 2023 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und deshalb verspätet ist,

 

auf die Beschwerde demnach zum vornherein nicht eingetreten werden kann,

 

die Nichtigkeit erwähnter Pfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzen würde,

 

davon keine Rede sein kann, da die Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Miet- und Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden,

 

es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung einzuverlangen,

 

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller