Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Werner   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Thal-Gäu,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Herabsetzung Mietzins


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 10. Mai 2023 (dem Schuldner zugestellt am 11. Mai 2023), worin das Betreibungsamt die bisherigen Wohnkosten des Beschwerdeführers von CHF 2'290.00 per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung sei aufzuheben oder anzupassen.

2.    Die Berechnungen für den ortsüblichen Mietzins seien anzupassen und darzulegen.

 

Zur Begründung führt er aus, da er und seine Frau zwei Kinder hätten sowie das Archiv vom Geschäft seines Vaters und seines Geschäfts, welches er leider habe aufgeben müssen, sei er auf eine 5.5-Zimmerwohnung angewiesen. Zudem arbeite er als Servicetechniker bei der Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...]) benötige, da er auch regelmässig Piketteinsätze tätige und kurzfristig einsatzbereit sein müsse (Kunden in der Lebensmittelbranche). Mit einem 7-seitigen Betreibungsauszug sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden. Auch die Kinder C.___ (6 Jahre; 1. Kindergartenjahr) und D.___ (12 Jahre; Sonderschule) würden mit einem erneuten Umzug erneut entwurzelt und sozial geschwächt. Jetzt wo er und seine Familie schon sechs Monate in [...] wohnten, hätten die Kinder soziale Kontakte geknüpft, sich eingelebt und an die neue Umgebung gewöhnt. Dazu komme, dass seine Familie aus der vorherigen Mietwohnung nicht habe ausziehen wollen, sondern diese von der Vermieterin nicht mehr habe getragen werden können und verkauft werde. Sie seien so gezwungen gewesen, eine neue Wohnung zu suchen. Sie hätten auch günstigere Wohnungen besichtigt, jedoch rund 20 Absagen hinnehmen müssen, bis sie die jetzige Wohnung gefunden hätten (einzige Zusage).

 

2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'290.00 als Wohnkosten für eine vierköpfige Familie fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer vierköpfigen Familie (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde für Schulbetreibung und Konkurs SCBES.2019.6 vom 12. Februar 2019). Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 4-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'650.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

 

An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend ausgeführt hat, vermögen die zusätzlichen Räumlichkeiten, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für die Aufbewahrung der Archivdokumente des Geschäfts seines Vaters sowie seines eigenen Geschäfts benötigt, welches inzwischen zufolge Geschäftsaufgabe erloschen ist, eine 5 ½-Zimmerwohnung und einen unangemessenen Wohnungsmietzins nicht zu rechtfertigen. Sodann ist es zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen nicht zumuten will. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb zu Lasten der Gläubiger auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann. Wie das Betreibungsamt schliesslich korrekt ausgeführt hat, werden durch die Herabsetzung der Wohnkosten die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen für den Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer für den Servicebus benötigt, nicht betroffen, zumal die diesbezüglichen Parkplatzkosten gemäss Pfändungsprotokoll vom 14. April 2023 dem Beschwerdeführer als Spesen vergütet werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es in der Region [...] genügend geeignete Mietwohnungen mit der Möglichkeit, ein grösseres Fahrzeug zu parkieren, gibt.

 

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch