Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 7. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. C.___, vertreten durch D.___
3. E.___, vertreten durch F.___
4. G.___, vertreten durch H.___
5. I.___
6. J.___, vertreten durch K.___
7. L.___, vertreten durch M.___
8. N.___, vertreten durch O.___
9. P.___, vertreten durch Q.___
10. R.___
11. S.___
12. T.___
13. U.___, vertreten durch V.___
14. W.___, vertreten durch X.___
15. Y.___
16. Z.___, vertreten durch AA.___
17. AB.___, vertreten durch AC.___
18. AD.___, vertreten durch AE.___
19. AF.___
20. AG.___, vertreten durch M.___
21. AH.___
22. AI.___
23. AJ.___, vertreten durch AH.___
24. AL.___
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 5. Juni 2023
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügungen vom 29. November 2022 wird den Schuldnern B.___ und A.___ mitgeteilt, die in ihren Existenzminima eingerechneten tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1'900.00 seien überhöht, weshalb ab 1. Juli 2023 nur noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 eingerechnet werde.
2. Gegen diese Verfügungen erheben B.___ und A.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und machen im Wesentlichen geltend, Herr B.___ sei an Morbus Crohn erkrankt und es laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine Krankheit wirke sich erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher auch den Verlust der Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte wohl einen psychischen Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00 biete nicht genug Platz für alle. Deshalb werde gebeten, ihnen den Mietzins von CHF 1'900.00 zu belassen.
3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4. Mit Eingabe der AN.___ vom 24. Juli 2023, welche von den Beschwerdeführern ebenfalls mitunterzeichnet wird, werden weitere Unterlagen eingereicht und folgende Anträge gestellt:
1. Es sei das Existenzminimum neu zu berechnen.
2. Es seien die Lohneinnahmen den effektiven Begebenheiten anzupassen.
3. Es sei die Miete gemäss den Richtlinien der Ergänzungsleistungen einzurechnen.
4. Es seien die gesamten Gesundheits- sowie die festen veränderlichen Autokosten mitzuberücksichtigen.
5. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Von den zur Stellungnahme eingeladenen Schuldnern lassen sich lediglich die AM.___ mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 und die P.___ mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 vernehmen.
II.
1. Gemäss Track & Trace der Post wurden den Schuldnern die Verfügungen betreffend Mietzinsherabsetzung am 1. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'900.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt grundsätzlich eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] jedoch nur wenige 3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 verfügbar. Dies erstaunt denn auch nicht, da bei einer Lohnpfändung bereits für eine Einzelperson mit einem Wohnbedarf von 2- bis 2 ½-Zimmerwohungen mindestens CHF 1'000.00 für die Wohnkosten eingerechnet werden. Wohnkosten von CHF 1'000.00 für einen Zweipersonenhaushalt sind dagegen klar zu tief. Demnach wird mit den Verfügungen vom 29. November 2022 erheblich in die Existenzminima der Schuldner eingegriffen, weshalb diese Verfügungen bereits aus diesem Grund von Amtes wegen aufzuheben sind.
2.2
2.2.1 Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an Morbus Crohn erkrankt und es laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine Krankheit wirke sich erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher auch den Verlust der Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte wohl einen psychischen Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00 biete nicht genug Platz für alle. Die Beschwerdeführer hätten beide ihre Kleintiere mit in die Beziehung genommen, so dass die Wohnsituation es ihnen habe ermöglichen müssen, ihre bereits betagten Katzen (12, 12, 15 und 18 Jahre) und alten Hunde (8, 12 und 3 Jahre) weiter zu behalten. Die betagten Tiere seien sowohl für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers wie auch für die Beschwerdeführerin enorm wichtig. Die Aussage der Betreibungsbeamtin, dass die alten Tiere weggegeben werden sollten und das Paar sich in eine billige Wohnung zu begeben habe, habe beim Beschwerdeführer einen grossen psychischen Stress verursacht, der zu einem Zusammenbruch geführt habe, der nicht nötig gewesen wäre. Am 3. August 2023 werde der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine psychotherapeutische Behandlung beginnen.
2.2.2 Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen, wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen. Jedoch liegen bei den Schuldnern weitere Gründe vor, die bei der Frage, ob ihnen Wohnungswechsel zumutbar bzw. überhaupt möglich ist, ins Gewicht fallen. So sind die beiden Beschwerdeführer hoch verschuldet. Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den glaubhaften Ausführungen der AN.___ und dem beiliegenden Arztbericht weiter verschlechtert. So bezieht er, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, bereits eine Teilrente der Invalidenversicherung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Wohnkosten neben den ortsüblichen Ansätzen auch die familiäre Situation des Schuldners zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 129 III 526). Hinzukommt, dass der Mietmarkt derzeit sehr angespannt ist und der Referenzzinssatz von 1.5 % auf 1.75 % erhöht wurde. Aufgrund der dargelegten Situation der Schuldner ist somit davon auszugehen, dass es ihnen weder zumutbar ist noch realistischerweise möglich sein wird, eine günstigere Wohnung zu finden, welche die ihnen zustehenden Bedürfnisse deckt. Auch wenn die sieben Haustiere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen dürfen, ist in diesem Zusammenhang dennoch ergänzend anzufügen, dass bei Tieren eine starke emotionale Bindung bestehen kann und diese nach heute anerkannter Sichtweise weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby darstellen (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Im Bericht der AN.___ wird denn auch glaubhaft dargelegt, dass die Tiere für den gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer eine grosse Stütze darstellen und ihm eine Trennung von einem Teil der Tiere bei einem Umzug in eine günstigere Wohnung kaum zumutbar wäre. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen die sieben Tier nicht gemeinsam angeschafft, sondern diese in die Beziehung mit eingebracht haben.
Zusammenfassend ist es für den vorliegenden Fall somit gerichtsnotorisch und damit erstellt, dass es den Schuldnern angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation sowie des aktuellen Mietmarktes nicht möglich sein wird, eine angemessene, günstigere Wohnung zu finden. Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen. Im Übrigen ist anzufügen, dass sich die Gläubiger zu der von den Schuldnern beantragten Beibehaltung des bisherigen Mietzinses nicht haben vernehmen lassen.
3. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit Februar 2023 einen reduzierten Lohn, der laufend in der Berechnung mit den effektiven Zahlen berücksichtigt werden sollte. Da er zudem aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen sei, sollten die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden. Zudem sollten die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie ausbezahlt und die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer überwiesen werden, damit die Krankenversicherungs-Deckung weiter gewährleistet sei.
Wie aus der vom Betreibungsamt nachgereichten Existenzminimumberechnung vom 24. August 2023 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 5) hervorgeht, wird vom Einkommen des Beschwerdeführers der das Existenzminimum übersteigende Anteil gepfändet, womit die Höhe des vermerkten Einkommens keine Rolle spielt und demnach aus diesem Grund keine Anpassung der Existenzminimumberechnung zu erfolgen hat. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen, weshalb die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden sollten, ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 hinzuweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer ist somit bezüglich der verlangten Einrechnung der Autokosten auf den Revisionsweg zu verweisen. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin seien separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie auszubezahlen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Betreibungsämter den Schuldnern praxisgemäss die notwendigen Gesundheitskosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstatten. Damit wird sichergestellt, dass die Schuldner das Geld auch tatsächlich zur Begleichung der Gesundheitskosten verwenden. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich verlangen, das Betreibungsamt habe die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Gesetz bislang nicht vorgesehen war. Jedoch besteht gemäss dem ab 1. Januar 2024 neu in Kraft tretenden Art. 93 Abs. 4 SchKG neu die Möglichkeit, dass das Betreibungsamt auf Antrag des Schuldners den Arbeitgeber des Schuldners anweist, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer (s. www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/701/de). Die Schuldner haben somit den entsprechenden Antrag per 1. Januar 2024 direkt an das Betreibungsamt zu richten.
4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Isch