Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

Urteil vom 16. August 2023  

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Berechnung des Existenzminimums


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und rügt im Wesentlichen, in der Berechnung der Einnahmen seien monatliche Zahlungen von B.___ von CHF 930.00 eingerechnet worden. Frau B.___ sei weder verwandt noch bestehe eine Verpflichtung, ihr gegenüber jeden Monat einen Betrag von CHF 930.00 zu leisten. Frau B.___ habe ihr in der schwierigen Zeit, in welcher ihr CHF 1’000.00 durch ihren Arbeitgeber abgezogen worden seien, finanziell über die Runden geholfen. Frau B.___ habe ihr diesen Überbrückungskredit nicht geschenkt und erwarte die Rückzahlung irgendeinmal und hoffentlich nicht erst in ein paar Jahren retour.

 

2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – geltend, sie habe keine Pflicht, Unterhaltszahlungen an A.___ zu leisten. Sie wisse zudem nicht, wie das Betreibungsamt auf den eingerechneten Betrag von CHF 930.00 gekommen sei. Sie sei Gärtnerin und könne niemanden mit einem solchen Betrag monatlich unter die Arme greifen. Sie habe Frau A.___ in den letzten Monaten mit einem grossen Geldbetrag ausgeholfen. Frau A.___ sei Opfer eines Trickbetrügers geworden. Da Frau A.___ den Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können, habe sie ihr Geld geliehen. Sie wolle das geliehene Geld gerne wieder zurück und hoffe, dass ihr dies irgendwann gelingen möge.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden, soweit auf dies überhaupt einzutreten sei.

 

4. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 macht A.___ ergänzend geltend, auf dem Kontoauszug der C.___ sei am 30. Januar 2023 ein Zahlungseingang von Frau B.___ an sie ersichtlich. Am 31. Januar 2023 habe sei im Auftrag von Frau B.___ der D.___ den Betrag von CHF 1’726.80 weitergeleitet. Frau B.___ sei nicht kompetent genug, Zahlungen per Internet selber zu tätigen. Sie habe sie gebeten, ihre gebuchte Ferienreise zu zahlen, da dies nur Online habe abgewickelt werden können. Dieser Betrag dürfe deshalb nicht der Haushaltskasse von ihr, A.___, gutgeschrieben werden. Sie beantrage somit, dass ihr Existenzminimum neu und ohne die Aufwendung von Frau B.___ von CHF 930.00 berechnet werde.

 

5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt sich B.___ abschliessend vernehmen.

 

6. Mit Eingabe vom 6. August 2023 reicht A.___ weitere Unterlagen ein.

 

II.

 

1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 gleichentags per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, orientierte die Schuldnerin das Betreibungsamt Ende April 2023 über ihre Kündigung und wünschte sinngemäss eine Anpassung der Existenzminimumberechnung. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung einer neuen Existenzminimumberechnung rechnen. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die angefochtene Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 7. Juni 2023 – als zugestellt.

 

Die Beschwerde vom 29. Juni 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Demnach ist auf die Beschwerde von A.___ nicht einzutreten.

 

2. Sodann ist B.___ nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist im vorliegenden Fall weder Schuldnerin noch Gläubigerin und auch sonst nicht durch die angefochtene Existenzminimumberechnung betroffen. Es wurden zwar die von ihr angeblich monatlich an die Schuldnerin bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 930.00 in der angefochtenen Existenzminimumberechnung eingerechnet, dadurch wird B.___ aber weder zur weiteren Zahlung dieser Beiträge verpflichtet noch ist sie dadurch in ihren Rechten tangiert. Demnach ist auf die Beschwerde von B.___ mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ihre Ausführungen können aber vorliegend zur Sachverhaltsklärung berücksichtigt werden, zumal ihre Eingaben offensichtlich im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt sind.

 

3. Obwohl auf die Beschwerden vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

 

Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung betreffend A.___ vom 30. Mai 2023 zu Recht monatliche Unterstützungsbeiträge von B.___ von CHF 930.00 als Einkommen eingerechnet hat. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 werden freiwillige Leistungen und Vergütungen von Dritten dem Einkommen des Schuldners vollumfänglich angerechnet. Demnach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Betrag für die von B.___ an sie ausgerichteten Unterstützungsbeiträge eingerechnet wird, falls diese von B.___ tatsächlich regelmässig bzw. monatlich und in dieser Höhe an die Schuldnerin bezahlt werden. Vorliegend wird aber sowohl von der Schuldnerin als auch von B.___ bestritten, dass regelmässig Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden. Wie aus den vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszügen der Schuldnerin der Monate Januar – April 2023 ersichtlich, erfolgten von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin folgende Twint-Gutschriften:

 

3. Januar 2023:

CHF

300.00

 

3. Februar 2023:

CHF

50.00

4. Januar 2023:

CHF

150.00

 

6. Februar 2023:

CHF

200.00

6. Januar 2023:

CHF

50.00

 

21. Februar 2023:

CHF

10.00

16. Januar 2023:

CHF

47.00

 

28. Februar 2023:

CHF

60.00

20. Januar 2023:

CHF

50.00

 

 

 

 

30. Januar 2023:

CHF

1'500.00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16. März 2023:

CHF

120.00

 

11. April 2023:

CHF

50.00

23. März 2023:

CHF

30.00

 

11. April 2023:

CHF

100.00

24. März 2023:

CHF

350.00

 

13. April 2023:

CHF

50.00

24. März 2023:

CHF

80.00

 

 

 

 

 

Wie sodann aus den Unterlagen ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde, erfolgte die Überweisung von CHF 1'500.00 vom 30. Januar 2023, damit die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 zu Gunsten von B.___ eine Rechnung der D.___, von CHF 1'726.80 (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12) begleichen konnte. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, sei B.___ in Sachen Onlinebanking nicht bewandert. Dieser Betrag ist demnach nicht als Unterstützungsbeitrag anzurechnen. Somit ergeben sich total folgende von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin bezahlte monatliche Unterstützungsbeiträge: Januar CHF 597.00, Februar CHF 320.00, März CHF 580.00, April CHF 200.00. Demnach war es im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 zwar erwiesen, dass B.___ der Schuldnerin in den Monaten Januar bis April 2023 regelmässig Unterstützungsbeiträge entrichtete, weshalb es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass diese im Existenzminimum als Einkommen berücksichtigt wurden. Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt. So schwankten die Unterstützungsbeiträge in den Monaten Januar – April 2023, wie vorliegend dargelegt, zwischen CHF 597.00 und CHF 200.00. Somit wurde mit der Einrechnung von CHF 930.00 das Existenzminimum der Schuldnerin in unhaltbarer Weise verletzt, weshalb die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 von Amtes wegen aufzuheben ist.

 

Des Weiteren reicht A.___ mit Eingabe vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien. Dies geht denn auch aus den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum vom 18. April 2023 bis 3. August 2023 hervor. So ist darin einzig eine Twint-Gutschrift von B.___ vom 20. Juni 2023 von CHF 25.00 ersichtlich. Demnach war es bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen. Demnach wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, das Existenzminimum der Schuldnerin rückwirkend per 30. Mai 2023 – ohne den Unterstützungsbeitrag von CHF 930.00 – neu zu berechnen, und der Schuldnerin die ab diesem Zeitpunkt zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.

 

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.    Die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumberechnung zu erstellen.

3.    Das Betreibungsamt wird angewiesen, an A.___ die ab 30. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Isch