Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. Februar 2023     

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

2.    B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2022 (der Gläubigerin gemäss Track & Trace zugegangen am 12. Januar 2023) betreffend den Schuldner B.___ und beantragt die Anpassung des Existenzminimums. Zur Begründung führt sie aus, der Mietzins sei auf den ortsüblichen Mietzins (nach Ablauf der Kündigungsfrist) anzupassen. Der Betrag von CHF 1'770 (inkl. NK) sei für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch. Sodann erhalte der Schuldner mittels Lohnzahlung monatlich CHF 1'742.00 an Spesen. Diese seien in der Pfändungsurkunde nirgends detailliert ausgewiesen. Es handle sich hierbei klar um einen versteckten Lohnanteil. Zudem seien die Kosten für das Mobiltelefon bereits im Grundnotbedarf eingerechnet. Für die Berechnung der Fahrtkosten des Autos werde auf ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen verwiesen. Werde von jährlich 25'000 km (dies müsse mit Fahrtenbuch nachgewiesen werden) für berufliche Fahrten ausgegangen, so stünden dem Schuldner hierfür monatlich max. CHF 700.00 zu. Für die auswärtige Verpflegung stünden ihm sodann pro Tag im Aussendienst CHF 9.00 – CHF 11.00 pro Arbeitstag zu. Total also maximal rund CHF 200.00 – CHF 250.00. Weitere Spesen seien keine bekannt. Es seien somit zusätzlich rund CHF 800.00 an Spesen pro Monat einzupfänden. Schliesslich sei aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Schuldner immer noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Es erschliesse sich ansonsten nicht, warum er auch heute noch eine Garagenbox an der […] miete, aber sein Auto ([...]) täglich davor und nicht in der Garagenbox einstelle. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, diese Aussage vor Ort unangekündigt zu verifizieren, indem es den Inhalt der Gargenbox an der […] überprüfe. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren.

 

2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertige sich nicht. Einerseits sei dem Schuldner eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten zu gewähren. Andererseits seien auch die entstehenden Umzugskosten zu berücksichtigen, welche rasch bei CHF 2'000.00 bis 3'000.00 liegen könnten. Realistischerweise resultiere bei den Wohnkosten aufgrund einer Herabsetzung eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis 300.00. Gemessen an der verbleibenden Dauer der Lohnpfändung erwiese sich eine Herabsetzung der Wohnkosten als unverhältnismässig. Bezüglich der Spesenentschädigung von CHF 1'700.00 sei festzuhalten, dass grössere Unternehmungen, wozu auch die C.___ zu zählen sei, über Spesenreglemente verfügten, welche von den Steuerbehörden abgesegnet seien (vgl. Anstellungsvertrag Art. 12). Das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die Angaben in den Lohnabrechnungen halten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Zudem hätten für das Betreibungsamt auch sonst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Lohnabrechnung respektive Höhe der Spesen bestanden. Der Schuldner habe ein räumlich umfangreiches Tätigkeitsgebiet abzudecken. Ihm seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt. Nach den Recherchen des Betreibungsamtes gehörten dazu namentlich fast die gesamte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]). Bei den ausbezahlten Spesen handle es sich also um Auslagenersatz und nicht um ein Entgelt für persönliche Arbeit. Diese seien dem Schuldner also vollumfänglich auszuzahlen und unterlägen nicht der Pfändung. Gleiches wie für die Autospesen gelte auch für die Kosten des Mobiltelefons. Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die geschäftlichen Auslagen decken; jene für den Privatgebrauch des Mobiltelefons seien selbstverständlich - und wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - im monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Spesen seien dem Schuldner vollumfänglich auszuzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bereits anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf einen […] hingewiesen, welcher sich im Eigentum des Schuldners befinden solle. Diesem Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem durch mehrere Augenscheine vor Ort. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass dieser vom Schuldner im August 2021 verkauft worden sei. Darüber hinausgehende Nachforschungen habe das Betreibungsamt nicht zu tätigen (vgl. BSK SchKG I-Sievi, Art. 91 N 13).

 

3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF 4'960.00 festzusetzen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, angesichts der Tatsache, dass der Schuldner offene Ausstände von über CHF 184'000.00 aufweise und alleine lebe, entsprächen derart hohe Wohnkosten weder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch seinen persönlichen Bedürfnissen. Gemäss KRENKOSTKIEWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N. 38 zu Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung angebracht. Das Bundesgericht habe zudem in den Urteilen 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 (E. 5.3.1.) sowie in BGE 130 III 537 (E. 2.4.) festgehalten, dass sich die Wohnkosten eines alleinstehenden Schuldners auf nicht wesentlich mehr als CHF 1'000.00 belaufen sollten. Wie das Betreibungsamt angesichts der vorliegenden Zahlen darauf komme, es könne mit einer anderen Wohnung nur eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis CHF 300.00 realisiert werden, sei unverständlich. Bestritten seien zudem auch die behaupteten Umzugskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00. Des Weiteren greife die Überlegung des Betreibungsamtes zu kurz, wonach ein Umzug gemessen an der (verbleibenden) Dauer der Lohnpfändung unverhältnismässig sei. Bei einem offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00, wie er hier vorliege, sei offenkundig, dass der Gläubiger nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe. Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023 zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere pfändbare Quote anzurechnen sei. Sodann sei bezüglich der Spesen festzuhalten, dass das Betreibungsamt nur dann zu weiteren Abklärungen schreiten müsse, wenn aus objektiven Gründen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben bestünden (BSK SchKG I VONDERMÜHLL, N. 16 zu Art. 93). Solche Zweifel müssten sich hier aber aufdrängen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr. Das sei eine enorme Strecke, die nicht einfach so als richtig anerkannt werden dürfe und zwingend plausibilisiert werden müsste. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes basierten die Autospesen nicht auf dem von den Steuerbehörden abgesegneten Allgemeinen Spesenreglement. Es fehle sowohl im Arbeitsvertrag wie auch im E-Mail der Arbeitgeberin (Beilage 7 zur Vernehmlassung) ein entsprechender Hinweis. Wenn der Schuldner tatsächlich so häufig unterwegs sei, um auf ca. 51'000 km jährlich zu kommen, müsste er auch regelmässig Ersatz für auswärtige Verpflegung und Platzbearbeitungsspesen erhalten. Weder in der November-Lohnabrechnung (Beilage 6 zur Vernehmlassung) noch in den der Gläubigerin vorliegenden Lohnabrechnung der Monate August bis Oktober 2022 sei die Auszahlung solcher Spesen aber ausgewiesen. Hier hätte – z.B. anhand der Kalendereinträge des Schuldners – zumindest eine Plausibilisierung der rund 51'000 km pro Jahr vorgenommen werden müssen. Das sei hier unterlassen worden und der Schuldner habe auch keine Unterlagen eingereicht, welche die enormen Pauschalspesen auch nur ansatzweise belegten. Zu erwähnen sei schliesslich, dass gemäss den Erläuterungen zum TCS-Kilometerrechner in den Kilometerkosten 8 % Abschreibungen enthalten seien. Dieser Abschreibungsersatz diene der Vermögensbildung um dereinst ein Nachfolgefahrzeug kaufen zu können. Allerdings seien im Existenzminimum vermögensbildende Positionen nicht zu berücksichtigen. Sie seien somit pfändbar. Bei insgesamt CHF 20'400.00 Spesenersatz pro Jahr entsprächen Abschreibungen von 8 % einem Betrag von CHF 136.00 pro Monat. Gestützt auf all diese Ausführungen seien dem Schuldner von den als Autospesen ausbezahlten CHF 1'700.00, mindestens CHF 500.00 als Einkommen anzurechnen. Mit Blick auf die pfändbaren Vermögenswerte stelle sich im Zusammenhang mit Fahrzeugen aber noch folgende Frage: Der Schuldner habe offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto stamme das Geld für den Kaufpreis also?

 

4. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 stellt der Schuldner den Antrag, die Mietkosten, Autospesen und Handyspesen seien so zu belassen und nicht zu kürzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – geltend, von seinen drei Zimmern benötige er heute zwingend ein Zimmer für geschäftliche Arbeiten. Dabei handle es sich nicht um ein normales Zimmer mit PC für Home-Office. Er benötige diese Fläche für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten. Anhand von CAD-Pläne würden die Konzepte und Vorschläge erstellt. Ebenfalls würden die Baueingaben vorbereitet. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Die Gegenpartei führe Inserate mit 2-Zimmer-Wohnungen auf. Dies entspreche deshalb nicht seinen zwingend, notwendigen Bedürfnissen. Zudem könne er aufgrund seines Kontosaldos einen Umzug nicht bezahlen und würde aufgrund seiner Betreibungen keine Wohnung erhalten. Sodann sei bezüglich der Fahrzeugspesen zu berücksichtigen, dass er nebst grossen Reisekosten/km im Inland, diverse Male im Jahr im Werk ([…]), an Praxis-Schulungen teilnehme. Ebenso sei er ab und zu mit Kunden im Werk, um ihnen die neusten Produkte zu zeigen, da es sich um eine Grossinvestition handle. In der Pauschale von CHF 1’700.00 seien sämtliche Unkosten inbegriffen, welche durch ihn zu bezahlen seien. Die Gegenpartei verweise auf die Kilometer-TCS-Berechnungen. Diese km-Kosten-Berechnung beruhe auf einem Neufahrzeug bis 30'000 km. Ältere Fahrzeuge mit höherem km-Stand seien nicht berücksichtigt. Ältere Fahrzeuge hätten kürzere Serviceintervalle, permanente Reparaturkosten und keine Garantieleistungen. Sein Fahrzeug, welches er im Dezember habe anschaffen müssen, habe bereits wieder 157'000 km und sei sieben Jahre alt. Des Weiteren seien die Pauschalspesen für das Handy von CHF 42.00 gegeben, da er für seinen Surface eine zusätzliche SIM-Karte benötige, um unterwegs auf das System der C.___ zurückgreifen zu können. Im Übrigen sei eine Anschaffung eines anderen Fahrzeuges nicht vorgesehen gewesen. Das Geld stamme von einer Dritt-Person und müsse zurückbezahlt werden.

 

5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, es sei selbstverständlich unangefochten, dass zusätzlich zur beantragten höheren pfändbaren Quote von CHF 4'960.00 im vollen Umfang allfällige Provisionen, der 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen einzupfänden seien.

 

II.

 

1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Für eine Einzelperson wird praxisgemäss eine 2-Zimmerwohnung als ausreichend angesehen.

 

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'770.00 als Wohnkosten für den alleine wohnenden Schuldner fraglos zu hoch. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch waren in einem Umkreis von 10 km von […] im Zeitpunkt der Internetabfrage (16. Februar 2023) 29 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 und 55 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'100.00 verfügbar. Demnach erscheint eine Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 angebracht. Die vom Betreibungsamt vorgebrachten Gründe – Übergangsfrist von mindestens drei Monaten und die entstehenden Umzugskosten – sind zwar beim Entscheid, ob eine Mietzinsherabsetzung verhältnismässig erscheint, durchaus von Bedeutung. Angesichts dessen, dass der Mietzins um CHF 670.00 überhöht ist, kann dies aber nicht dazu führen, dass eine Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird. Somit kann auch im Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein wird. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie beim vorliegend offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00 nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Ansonsten müsste man mit dieser Argumentation Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner von bis CHF 1'800.00 oder sogar mehr stets als angemessen akzeptieren, weil ein Umzug unverhältnismässig wäre.

 

Schliesslich macht der Schuldner geltend, er benötige das dritte Zimmer für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich nicht rechtfertigt, dem Schuldner für Arbeiten, welche er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seine Arbeitgeberin erledigen muss, zulasten der Gläubigerin eine teurere Wohnung zuzugestehen. Für diesbezügliche Auslagen hat die Arbeitgeberin aufzukommen.

 

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF 1'100.00 herabzusetzen. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

 

2. Des Weiteren ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die dem Schuldner gemäss Lohnausweis ausbezahlten Fahrzeugspesen von monatlich CHF 1'700.00 zu Recht nicht in die Lohnpfändung mit einbezogen hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den Spesen handle es sich teilweise um verdeckte Lohnzahlungen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr, was nicht realistisch erscheine.

 

Spesen stellen einen Ausgleich für bereits erfolgte Umtriebe oder Kosten des Arbeitnehmers dar und sind kein in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigender Lohn. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben der Schuldner und auch sein Arbeitgeber und die Behörden die Pflicht zur Auskunftserteilung. Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (vgl. BGE 112 III 80). Oft ist es der Gläubiger, der die entsprechenden Hinweise liefert. Bei einem unselbständig erwerbenden Schuldner ist im Zweifelsfalls ein aktueller Lohnausweis einzufordern (AG GE, BlSchK 1994, 18). Das Betreibungsamt darf sich in der Regel an diesen halten (Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 16 zu Art. 93).

 

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es vorliegend keine gewichtigen Hinweise dafür, dass die aus dem Lohnausweis ersichtlichen und an den Schuldner ausbezahlten Fahrzeugspesen verdeckte Lohnanteile enthalten. Der Beschwerdeführerin ist zwar Recht zu geben, dass diese hoch bemessen erscheinen. Aber mit dem Betreibungsamt ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt sind, wozu nach den Recherchen des Betreibungsamtes namentlich fast die [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]) gehören. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass dem Schuldner bei Ausübung seiner Tätigkeit sehr hohe Fahrkosten anfallen. Da das Betreibungsamt die Lohnausweise vorliegen hat, durfte es sich auch an diese halten. Es bestanden und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die ausbezahlten Spesen zu hinterfragen und diesbezüglich bei der Arbeitgeberin weitere Abklärungen zu tätigen wären.

 

3. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Spesen für die Benutzung des Mobiltelefons seien ebenfalls in die Pfändung mit einzubeziehen, da diese Kosten im Grundbetrag enthalten seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich beim Spesenbetrag von CHF 42.00 offensichtlich um geschäftliche Gesprächskosten handelt.  Dagegen sind jene Kosten für den Privatgebrauch des Mobiltelefons im monatlichen Grundbetrag enthalten.

 

4. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Das Betreibungsamt sei deshalb anzuweisen, den Inhalt der Garagenbox an der [...] zu überprüfen. Wie jedoch vom Betreibungsamt dargelegt und aus den Akten ersichtlich, wurde das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fahrzeug vom Schuldner im August 2021 verkauft, weshalb dieses nicht mehr gepfändet werden konnte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung nicht mehr bestritten. Wie das Betreibungsamt zudem weiter anfügt, habe es mehrere Augenscheine vor Ort vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren. Zudem habe der Schuldner offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Es stelle sich deshalb die Frage, aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto das Geld für den Kaufpreis stamme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anstellen (BSK, a.a.O., N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte leisten muss (BlSchK 1999 135/136). Im Lichte des Gesagten ist das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen. Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.

 

5. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

 

6. Insofern der Schuldner in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 gewisse Beilagen nennt, welche er nicht erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Akten, welche der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zugestellt erhalten hat. Weitere Beilagen betreffend die Korrespondenz zwischen der Gläubigerin und dem Betreibungsamt hat er direkt beim Betreibungsamt einzusehen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch